(1) Die Gemeinden üben auf ihrem Gebiet die Verwaltungsbefugnisse im Bereich Taxidienste und Dienste „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ im Einklang mit dieser Verordnung aus.
(2) Zur rationelleren und effizienteren Organisation der Dienste können sich mehrere Gemeinden zu einem übergemeindlichen Einzugsgebiet zusammenschließen und die Zusammenarbeit mit einer eigenen Vereinbarung regeln.
(3) Die Gemeinden: