(1) Über die Digitalisierung und die Einrichtung von digitalen Plattformen zur Organisation und Koordination von Taxidiensten oder Diensten “Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin” die von verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern bereitgestellt werden, kann auf die Mobilitätsbedürfnisse der Fahrgäste eingegangen werden, indem die territoriale Zugänglichkeit der Dienste verbessert und die Verringerung der Kosten und Tarife angestrebt wird.
(2) Unternehmen, die gewerbsmäßig technologische Dienstleistungen anbieten, deren Konzept darin besteht, über eine digitale Plattform Fahrgäste und Fahrer/Fahrerinnen in Kontakt zu bringen, die an einer Beförderung außerhalb des Linienverkehrs im Landesgebiet interessiert sind, dürfen für Inhaber/Inhaberinnen von Taxilizenzen oder von Ermächtigungen für den Dienst „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ als Vermittler tätig sein.