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l) Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Dezember 2019, Nr. 321)
Durchführungsverordnung über Taxidienste und Dienste „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom  vom 19. Dezember 2019, Nr. 51.

Art. 5 (Dienst „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“)

(1) Beim Dienst „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ wenden sich Personen an den Sitz oder die Remise, um eine Beförderungsleistung zu erhalten, die auf der Fahrzeit oder dem Fahrtziel oder auf beidem basiert. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, den Dienst zu erbringen, außer im Fall laut Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a).

(2) Die Fahrzeuge müssen in den Remisen oder an den Anlegestellen abgestellt werden. Auf öffentlichem Grund dürfen die Fahrzeuge nicht abgestellt werden, mit Ausnahme der folgenden Fälle:

  1. in Gemeinden ohne Taxidienst kann das Abstellen der für den Dienst „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ genutzten Fahrzeuge auf öffentlichen, in der Gemeindeverordnung festgelegten Standplätzen genehmigt werden,
  2. die Gemeinde kann das Abstellen von Fahrzeugen für „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“-Dienste auf öffentlichem Grund im Einzugsbereich von Häfen, Bahnhöfen und Busbahnhöfen, unter Beachtung der Befugnisse der für diese Bereiche zuständigen Behörden und im Einvernehmen mit den Berufsverbänden genehmigen; die Fahrzeuge müssen in diesem Fall auf eigenen Plätzen abgestellt werden, die sich eindeutig von den Taxiständen unterscheiden und als zugelassene Stellplätze ausgewiesen sind.

(3) Es ist auf jeden Fall erlaubt, auf öffentlichem Grund anzuhalten, um auf den Fahrgast zu warten, der den Dienst vorgemerkt hat und für die Zeit, die für die Aufnahme bzw. das Absetzen oder Begleiten der Fahrgäste notwendig ist.

(4) Ein operativer Sitz des Unternehmens und mindestens eine Remise müssen auf dem Gebiet der Gemeinde angesiedelt sein, die die Ermächtigung zur Ausübung des Dienstes ausgestellt hat. Das Unternehmen kann, nach vorheriger Mitteilung an die betreffenden Gemeinden, über weitere Remisen auf dem Gebiet anderer Gemeinden in Südtirol verfügen.

(5) Die Fahrgäste können auch außerhalb des Landes aufgenommen und abgesetzt werden. 2)

(6) Mit Ausnahme des im Artikel 16 Absatz 2 genannten Übergangszeitraums müssen die Fahrerinnen und Fahrer der Mietwagendienste ein standardisiertes digitales Dienstblatt führen. Vor Beginn jeder einzelnen Dienstleistung müssen im Dienstblatt das Fahrzeugkennzeichen, der Name des Fahrers/der Fahrerin, das Datum, der Ort und der Kilometerstand bei Abfahrt, der Zeitpunkt des Dienstbeginns und der Zielort eingetragen werden. Bei Dienstende müssen weiters Uhrzeit und Kilometerstand eingetragen werden.

(7) Das Entgelt für den Dienst „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ wird direkt zwischen dem Fahrgast und dem Fahrer oder der Fahrerin vereinbart.

(8) An den für den Mietwagendienst genutzten Fahrzeugen muss innen an der Windschutzscheibe und an der Heckscheibe eine Plakette mit der Aufschrift „Mietwagen/noleggio“ (schwarze Schrift auf gelbem Grund) angebracht sein sowie am Heck ein nicht entfernbares Schild mit der Aufschrift „NCC“, dem Wappen der Gemeinde, die die Ermächtigung ausgestellt hat, und einer fortlaufenden Nummer.

(9) Für Mietwagendienste genutzte Fahrzeuge dürfen an keiner Stelle die Aufschrift „Taxi“ oder eine mit der Bezeichnung Taxi verwechselbare Aufschrift tragen.

(10) Werbung auf den für den Mietwagendienst bestimmten Personenkraftwagen ist zulässig, sofern die Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung und des Artikels 57 der Durchführungsverordnung zur Straßenverkehrsordnung beachtet werden.

(11) Zur Beförderung persönlicher Ausrüstungen von an Bord befindlichen Kunden, wie Rollstühle, Kinderwagen, Fahrräder usw. sind Anhänger zulässig.

(12) Nicht zulässig ist die Verwendung eines Anhängers zur Beförderung von Ausrüstungsgegenständen und persönlichen Gegenständen des Fahrers oder der Fahrerin.

2)
Art. 5 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 13. August 2020, Nr. 27.
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