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l) Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Dezember 2019, Nr. 321)
Durchführungsverordnung über Taxidienste und Dienste „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom  vom 19. Dezember 2019, Nr. 51.

Art. 1 (Anwendungsbereich und Definitionen)

(1) Diese Verordnung regelt Taxidienste und Dienste „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“, in Durchführung des Artikels 39 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, „Öffentliche Mobilität“, im Einklang mit den Grundsätzen des Gesetzes vom 15. Jänner 1992, Nr. 21, „Rahmengesetz für den Personentransport über Öffentliche Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb“, in geltender Fassung.

(2) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Remise: ein Gebäude oder ein Abstellplatz auf einem festen Unterboden und angemessen abgegrenzt, über das/den der Eigentümer oder Leasinginhaber oder Nutznießer der Fahrzeuge auf der Grundlage welchen Rechtstitels auch immer verfügt,
  2. operativer Sitz: der Ort, an dem sich die unternehmerische Tätigkeit abwickelt.

Art. 2 (Öffentliche Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb)

(1) Die öffentlichen Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb gewährleisten die Beförderung von Einzelpersonen und Kleingruppen ergänzend zu den öffentlichen Linienverkehrsdiensten in Südtirol. Sie werden auf Anfrage der Fahrgäste nach Bedarf, weder auf festen Strecken noch nach Fahrplänen mit festen Uhrzeiten, erbracht.

(2) Öffentliche Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb sind:

  1. Taxidienste mit Personenkraftwagen, Krafträdern mit Beiwagen, Wasserfahrzeugen und Gespannfuhrwerken,
  2. Mietwagendienste mit Fahrer/Fahrerin und Personenkraftwagen mit bis zu neun Sitzplätzen (Fahrer/Fahrerin inbegriffen), Krafträdern mit Beiwagen, Fahrrädern, Wasserfahrzeugen und Gespannfuhrwerken.

Art. 3 (Zuständigkeiten der Gemeinden)

(1) Die Gemeinden üben auf ihrem Gebiet die Verwaltungsbefugnisse im Bereich Taxidienste und Dienste „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ im Einklang mit dieser Verordnung aus.

(2) Zur rationelleren und effizienteren Organisation der Dienste können sich mehrere Gemeinden zu einem übergemeindlichen Einzugsgebiet zusammenschließen und die Zusammenarbeit mit einer eigenen Vereinbarung regeln.

(3) Die Gemeinden:

  1. erlassen die Gemeindeverordnungen laut Artikel 10 für die Ausübung des Taxdienstes und des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“,
  2. vergeben die Taxilizenzen und erlassen die Ermächtigungen zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ über ein öffentliches Wettbewerbsverfahren,
  3. sind zuständig für die Feststellung von Übertretungen und für die Verhängung von Verwaltungsstrafen laut Artikel 49 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung.

Art. 4 (Taxidienst)

(1) Der Taxidienst, der einer unbestimmten Allgemeinheit offensteht, bedient die Beförderungsnachfrage von Einzelpersonen oder kleinen Personengruppen. Innerhalb des mit Gemeindeverordnung festgelegten Gebietes muss ein Taxidienst gewährleistet sein.

(2) Die Taxistände befinden sich an öffentlichen, von der Gemeinde bestimmten Stellen. Die für den Taxidienst genutzten Fahrzeuge dürfen, im Rahmen der Bestimmungen der Gemeindeverordnung, frei verkehren und halten.

(3) Die Aufnahme der Fahrgäste und somit der Beginn des Dienstes erfolgt mit Abfahrt vom in der Gemeindeverordnung definierten Einzugsgebiet zu jedem beliebigen Ziel. Bei Fahrten über das Einzugsgebiet hinaus ist das Einverständnis des Fahrers oder der Fahrerin erforderlich.

(4) Der Taxidienst wird auf direkte Nachfrage des Fahrgastes oder der Fahrgäste gegen Bezahlung eines Entgelts durchgeführt. Das Entgelt wird auf der Grundlage der von den Gemeinden festgelegten Tarife berechnet. Der Stadttarif basiert auf mehreren Faktoren, der Tarif für außerstädtische Fahrten wird auf Kilometerbasis berechnet.

(5) Die für den Taxidienst genutzten Personenkraftwagen müssen mit homologierten Taxametern ausgestattet sein, von denen der Fahrpreis abgelesen werden kann. Sämtliche Preisaufschläge müssen für die Fahrgäste gut lesbar im Fahrzeug angebracht sein.

(6) Die für den Taxidienst genutzten Personenkraftwagen sind in weißer Farbe gehalten und müssen auf dem Wagendach ein Leuchtschild mit der Aufschrift „Taxi“ tragen.

(7) Werbung auf den für den Taxidienst bestimmten Personenkraftwagen ist zulässig, sofern die Bestimmungen des Artikel 23 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung und Artikel 57 der Durchführungsverordnung zur Straßenverkehrsordnung beachtet werden. Die Werbung muss so gestaltet sein, dass die Erkennbarkeit des Fahrzeuges als öffentliches Verkehrsmittel nicht beeinträchtigt ist.

(8) Jeder für den Taxidienst genutzte Personenkraftwagen erhält eine Ordnungsnummer und eine Plakette mit dem schwarzen Schriftzug „öffentlicher Dienst“, wie vom zuständigen Gemeindeamt festgelegt.

Art. 5 (Dienst „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“)

(1) Beim Dienst „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ wenden sich Personen an den Sitz oder die Remise, um eine Beförderungsleistung zu erhalten, die auf der Fahrzeit oder dem Fahrtziel oder auf beidem basiert. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, den Dienst zu erbringen, außer im Fall laut Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a).

(2) Die Fahrzeuge müssen in den Remisen oder an den Anlegestellen abgestellt werden. Auf öffentlichem Grund dürfen die Fahrzeuge nicht abgestellt werden, mit Ausnahme der folgenden Fälle:

  1. in Gemeinden ohne Taxidienst kann das Abstellen der für den Dienst „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ genutzten Fahrzeuge auf öffentlichen, in der Gemeindeverordnung festgelegten Standplätzen genehmigt werden,
  2. die Gemeinde kann das Abstellen von Fahrzeugen für „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“-Dienste auf öffentlichem Grund im Einzugsbereich von Häfen, Bahnhöfen und Busbahnhöfen, unter Beachtung der Befugnisse der für diese Bereiche zuständigen Behörden und im Einvernehmen mit den Berufsverbänden genehmigen; die Fahrzeuge müssen in diesem Fall auf eigenen Plätzen abgestellt werden, die sich eindeutig von den Taxiständen unterscheiden und als zugelassene Stellplätze ausgewiesen sind.

(3) Es ist auf jeden Fall erlaubt, auf öffentlichem Grund anzuhalten, um auf den Fahrgast zu warten, der den Dienst vorgemerkt hat und für die Zeit, die für die Aufnahme bzw. das Absetzen oder Begleiten der Fahrgäste notwendig ist.

(4) Ein operativer Sitz des Unternehmens und mindestens eine Remise müssen auf dem Gebiet der Gemeinde angesiedelt sein, die die Ermächtigung zur Ausübung des Dienstes ausgestellt hat. Das Unternehmen kann, nach vorheriger Mitteilung an die betreffenden Gemeinden, über weitere Remisen auf dem Gebiet anderer Gemeinden in Südtirol verfügen.

(5) Die Fahrgäste können auch außerhalb des Landes aufgenommen und abgesetzt werden. 2)

(6) Mit Ausnahme des im Artikel 16 Absatz 2 genannten Übergangszeitraums müssen die Fahrerinnen und Fahrer der Mietwagendienste ein standardisiertes digitales Dienstblatt führen. Vor Beginn jeder einzelnen Dienstleistung müssen im Dienstblatt das Fahrzeugkennzeichen, der Name des Fahrers/der Fahrerin, das Datum, der Ort und der Kilometerstand bei Abfahrt, der Zeitpunkt des Dienstbeginns und der Zielort eingetragen werden. Bei Dienstende müssen weiters Uhrzeit und Kilometerstand eingetragen werden.

(7) Das Entgelt für den Dienst „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ wird direkt zwischen dem Fahrgast und dem Fahrer oder der Fahrerin vereinbart.

(8) An den für den Mietwagendienst genutzten Fahrzeugen muss innen an der Windschutzscheibe und an der Heckscheibe eine Plakette mit der Aufschrift „Mietwagen/noleggio“ (schwarze Schrift auf gelbem Grund) angebracht sein sowie am Heck ein nicht entfernbares Schild mit der Aufschrift „NCC“, dem Wappen der Gemeinde, die die Ermächtigung ausgestellt hat, und einer fortlaufenden Nummer.

(9) Für Mietwagendienste genutzte Fahrzeuge dürfen an keiner Stelle die Aufschrift „Taxi“ oder eine mit der Bezeichnung Taxi verwechselbare Aufschrift tragen.

(10) Werbung auf den für den Mietwagendienst bestimmten Personenkraftwagen ist zulässig, sofern die Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung und des Artikels 57 der Durchführungsverordnung zur Straßenverkehrsordnung beachtet werden.

(11) Zur Beförderung persönlicher Ausrüstungen von an Bord befindlichen Kunden, wie Rollstühle, Kinderwagen, Fahrräder usw. sind Anhänger zulässig.

(12) Nicht zulässig ist die Verwendung eines Anhängers zur Beförderung von Ausrüstungsgegenständen und persönlichen Gegenständen des Fahrers oder der Fahrerin.

2)
Art. 5 Absatz 5 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 13. August 2020, Nr. 27.

Art. 6 (Taxilizenz und Ermächtigung zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“)

(1) Die Taxilizenz und die Ermächtigung für den Dienst „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ beziehen sich jeweils auf ein einzelnes Fahrzeug und eine Einzelperson. Eine Ausnahme bilden die im staatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (REN) eingetragenen Verkehrsunternehmen, für die die Ermächtigung für den Dienst „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ auf das Unternehmen ausgestellt wird.

(2) Eine Person darf weder mehrere Taxilizenzen besitzen noch gleichzeitig Inhaber/Inhaberin einer Taxilizenz und einer Ermächtigung zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ sein. Es ist hingegen zulässig, dass eine Person mehrere Ermächtigungen zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ besitzt. Außerdem ist es im Fall von Diensten mit Wasserfahrzeugen zulässig, dass eine Person Inhaber/Inhaberin einer Taxilizenz und einer Ermächtigung zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ ist.

(3) Die Lizenz und die Ermächtigung, der Kraftfahrzeugschein und die Fahrzeugzulassung müssen auf den Fahrzeugeigentümer/die Fahrzeugeigentümerin oder auf das Subjekt ausgestellt sein, das im Rahmen eines Leasing- oder Nießbrauchvertrags über das Fahrzeug verfügt. Im Fall von Rechtsformen laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b) und c) müssen alle Gesellschafter im Besitz einer persönlichen Lizenz oder Ermächtigung sein.

(4) Für die Vergabe von Taxilizenzen und für Ermächtigungen zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ gilt es als Vorzugstitel, wenn eine Person für einen Zeitraum von insgesamt mehr als sechs Monaten den Taxidienst als Fahrervertretung für den Lizenzinhaber oder die Lizenzinhaberin ausgeübt hat beziehungsweise mindestens für diese Dauer bei einem Unternehmen angestellt war, das „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ anbietet.

(5) Für die Vergabe von Taxilizenzen und für Ermächtigungen zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  1. die finanzielle Leistungsfähigkeit, wonach das Unternehmen über liquides Vermögen in Höhe von mindestens 2.500,00 Euro für das erste Fahrzeug und mindestens 1.250,00 Euro für jedes weitere Fahrzeug verfügt. Vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgenommen sind die im REN eingetragenen Verkehrsunternehmen,
  2. der Nachweis über die regelmäßige Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Hauptuntersuchung der Fahrzeuge und über die regelmäßige Instandhaltung gemäß den Vorgaben des Autoherstellers,
  3. der Einsatz von schadstoffarmen Fahrzeugen, die mindestens den Euro-4-Emmissionsklassen entsprechen, ausgenommen Oldtimer und Fahrzeuge, die von historischem Interesse sind und Sammlerwert besitzen.

(6) Im öffentlichen Wettbewerbsverfahren für die Vergabe von Taxilizenzen und von Ermächtigungen zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ werden folgende Elemente besonders berücksichtigt:

  1. der Einsatz von Fahrzeugen mit Elektro- oder Hybridantrieb, sowie mit Flüssigerdgas oder Wasserstoff betriebene Fahrzeuge,
  2. der Nachweis über angemessene Kenntnisse der deutschen und italienischen Sprache (Zweisprachigkeitsnachweis A2 - ehemaliges Niveau D - oder höher des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen),
  3. der Nachweis über den in den letzten zehn Jahren erfolgten Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses,
  4. der Nachweis über die Absolvierung eines Sicherheitstrainings für das Fahren unter erschwerten bzw. gefährlichen Bedingungen (z.B. Glätte oder Schnee),
  5. die Bereitschaft, den Dienst nachts und an Feiertagen durchzuführen,
  6. die Möglichkeit digitaler Zahlungsformen.

(7) Wer die Ermächtigung zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ erhalten und beibehalten will, muss auf der Grundlage eines gültigen Rechtstitels über einen Sitz und eine Remise oder einen Anlegeplatz verfügen.

(8) Die Lizenz zur Ausübung des Taxidienstes und die Ermächtigung zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ können auf Antrag des Inhabers/der Inhaberin auf eine von ihm oder ihr benannte Person übertragen werden, die im Berufsverzeichnis laut Artikel 11 eingetragen ist und die für die Ausübung der Tätigkeit vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt, vorausgesetzt, der Inhaber/die Inhaberin:

  1. besitzt die Lizenz oder Ermächtigung seit mindestens fünf Jahren,
  2. hat das sechzigste Lebensjahr vollendet,
  3. ist wegen Krankheit oder Unfall dauerhaft unfähig, die Tätigkeit auszuüben, oder darf den Dienst wegen endgültigen Führerscheinentzugs nicht mehr ausüben.

(9) An Personen, die ihre Lizenz oder Ermächtigung auf andere übertragen haben, darf erst nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Übertragung wieder eine Lizenz oder Ermächtigung über ein öffentliches Wettbewerbsverfahren vergeben werden; ebenso wenig darf vor Ablauf dieses Zeitraums eine Lizenz oder Ermächtigung auf sie übertragen werden.

(10) Verstirbt der Inhaber/die Inhaberin, so kann die Lizenz oder Ermächtigung auf ein erbberechtigtes Familienmitglied übertragen werden, das die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Die Lizenz oder Ermächtigung kann ebenso innerhalb einer Frist von maximal zwei Jahren mit entsprechender Genehmigung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin auf eine andere, von den erbberechtigten Familienmitgliedern benannte Person übertragen werden, die im Berufsverzeichnis laut Artikel 11 eingetragen ist und die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

Art. 7 (Vertretung der Fahrerinnen und Fahrer)

(1) Wer im Besitz einer Taxilizenz ist, darf sich im Rahmen der ordentlichen oder zusätzlichen Turnusse von jedweder Person am Steuer vertreten lassen, die die entsprechenden beruflichen und moralischen Voraussetzungen laut den geltenden Bestimmungen erfüllt.

(2) Bis zum Erreichen des gesetzlich vorgeschriebenen Alters für die Erlangung der Berufsbefähigungsbescheinigung (BBB) können sich die Erbinnen und Erben des Inhabers/der Inhaberin einer Taxilizenz am Steuer durch Personen vertreten lassen, die im Berufsverzeichnis laut Artikel 11 eingetragen sind und die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.

(3) Inhaber einer Taxilizenz oder einer Ermächtigung zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ können in, nach Ausstellung der Lizenz oder der Ermächtigung, eingetretenen Fällen von Krankheit, Invalidität oder Aussetzung des Führerscheins, die Inhaberschaft der Lizenz oder der Ermächtigung behalten, sofern sie für die gesamte Dauer der Krankheit, Invalidität oder Aussetzung des Führerscheins durch Personen ersetzt werden, die die von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen beruflichen und moralischen Anforderungen erfüllen.

(4) Das Arbeitsverhältnis mit der Fahrervertretung wird durch einen nach den geltenden Vorschriften erstellten Arbeitsvertrag geregelt. Das Arbeitsverhältnis mit der Fahrervertretung kann auch durch einen Betriebsvertrag geregelt werden.

(5) Wer eine Taxilizenz oder eine Ermächtigung zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ besitzt, kann für die Ausübung der Tätigkeit die Mitarbeit von Familienmitgliedern im Sinne der Bestimmungen des Artikels 230/bis des Zivilgesetzbuches in Anspruch nehmen, sofern diese im Berufsverzeichnis laut Artikel 11 eingetragen sind.

Art. 8 (Rechtsformen)

(1) Die Inhaber einer Taxilizenz oder einer Ermächtigung zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ können, im Sinne der freien Ausübung ihrer Tätigkeit:

  1. in ihrer Eigenschaft als Inhaber eines Transportunternehmens im Verzeichnis der handwerklichen Tätigkeiten im Handelsregister laut Artikel 6 des Landesgesetzes vom 25. Februar 2008, Nr. 1, eingetragen sein,
  2. sich zu einer Produktions- und Arbeitsgenossenschaft, und zwar einer im gemeinschaftlichen Eigentum, oder zu einer Dienstleistungsgenossenschaft, die ihre Dienste im Einklang mit den geltenden Bestimmungen über die Genossenschaften erbringen, zusammenschließen,
  3. sich zu Verbänden von Handwerksunternehmen und allen sonstigen vom Gesetz vorgesehenen Formen zusammenzuschließen,
  4. als Privatunternehmer tätig sein, die ausschließlich den Dienst „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ anbieten.

(2) In den im Absatz 1 genannten Fällen kann der Inhaber/die Inhaberin die Lizenz oder Ermächtigung auf die in diesem Absatz genannten Rechtssubjekte übertragen und wieder zurückerlangen, und zwar bei seinem/ihrem Rücktritt, Ausscheiden oder Ausschluss.

(3) Im Fall des Rücktritts kann die Lizenz oder Ermächtigung dem einbringenden Mitglied erst nach Ablauf eines Jahres ab dem Rücktritt zurückgegeben werden.

Art. 9 (Digitale Dienste für die Mobilität)

(1) Über die Digitalisierung und die Einrichtung von digitalen Plattformen zur Organisation und Koordination von Taxidiensten oder Diensten “Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin” die von verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern bereitgestellt werden, kann auf die Mobilitätsbedürfnisse der Fahrgäste eingegangen werden, indem die territoriale Zugänglichkeit der Dienste verbessert und die Verringerung der Kosten und Tarife angestrebt wird.

(2) Unternehmen, die gewerbsmäßig technologische Dienstleistungen anbieten, deren Konzept darin besteht, über eine digitale Plattform Fahrgäste und Fahrer/Fahrerinnen in Kontakt zu bringen, die an einer Beförderung außerhalb des Linienverkehrs im Landesgebiet interessiert sind, dürfen für Inhaber/Inhaberinnen von Taxilizenzen oder von Ermächtigungen für den Dienst „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ als Vermittler tätig sein.

Art. 10 (Gemeindeverordnungen)

(1) Die Gemeinden erlassen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung eigene Verordnungen für die Ausübung des Taxidienstes und des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“, auf der Grundlage einer vom Gemeindenverband Südtirol ausgearbeiteten verbindlichen Musterverordnung zu den Mindestinhalten. Die Gemeinden eines gemeinsamen Einzugsgebiets stimmen die Verordnung untereinander ab.

(2) Die Verordnung laut Absatz 1:

  1. definiert das Einzugsgebiet für die Ausübung der Dienste,
  2. legt die Anzahl der Taxilizenzen und der Ermächtigungen zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ für jede einzelne Gemeinde fest,
  3. legt die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Ausstellung der Taxilizenzen und der Ermächtigungen für den Dienst „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“, unter Berücksichtigung der Vorgaben laut Artikel 6 fest,
  4. legt die Modalitäten für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit fest,
  5. definiert die Betriebsmodalitäten für die Beförderung von Menschen mit Behinderung, denen in jedem Fall der Zugang zu den Diensten gewährleistet sein muss, die Anzahl und Art der behindertengerecht auszustattenden Fahrzeuge für den Dienst „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“, sowie Anzahl und Art der bereits vorhandenen Fahrzeuge, die für die Beförderung auch besonders schwer behinderter Menschen auszurüsten sind,
  6. legt die Art und die Eigenschaften der für Taxidienste und für die Dienste „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ bestimmten Fahrzeuge fest,
  7. legt die Kriterien für die Tarifgestaltung des Taxidienstes, sowie die Modalitäten zur Ausweisung der Tarife fest,
  8. sieht die Modalitäten für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Gemeindeverordnung vor,
  9. legt die Strafen für Übertretungen der Bestimmungen der Gemeindeverordnung fest.

(3) Die Verordnung kann zudem Folgendes vorsehen:

  1. dass die Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ verpflichtend ist, wenn im Einzugsgebiet Mietwagendienstermächtigungen ausgestellt wurden, aber keine Taxilizenzen; dazu werden die Details und die entsprechenden Tarife festgelegt,
  2. die Möglichkeit, dass Inhaber/Inhaberinnen einer Taxilizenz oder einer Ermächtigung zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ ergänzende Dienstleistungen, wie Sammeltaxis, auch über sonstige Formen der Organisation des Dienstes, anbieten können,
  3. die Möglichkeit, dass die für den Dienst „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ genutzten Fahrzeuge Zugang zu den verkehrsbeschränkten Zonen erhalten, eventuell gegen Bezahlung eines Entgelts,
  4. die Errichtung einer Kommission mit beratender Funktion hinsichtlich der Ausübung der Dienste und der Anwendung der Gemeindeverordnung. In diesem Fall werden mit Verordnung die Aufgaben, die Dauer, die Funktionsweise und die Zusammensetzung der Kommission festgelegt, wobei die paritätische Vertretung der Berufsorganisationen und der Verbraucherzentrale Südtirol gewährleistet sein muss,
  5. weitere spezifische Pflichten, Rechte und Verbote für die Ausübung der Taxidienste und der Dienste „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“.

Art. 11 (Berufsverzeichnis der Fahrerinnen und Fahrer von Straßen- und Wasserfahrzeugen für öffentliche Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb)

(1) Bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen wird das Verzeichnis der Fahrerinnen und Fahrer von Straßen- und Wasserfahrzeugen für öffentliche Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb errichtet. Es ist in folgende Abschnitte gegliedert:

  1. Fahrer/Fahrerinnen von Personenkraftwagen,
  2. Fahrer/Fahrerinnen von Krafträdern mit Beiwagen,
  3. Fahrer/Fahrerinnen von Wasserfahrzeugen,
  4. Fahrer/Fahrerinnen von Gespannfuhrwerken,
  5. Fahrer/Fahrerinnen von Fahrrädern.

(2) Für die Eintragung in das Berufsverzeichnis gelten folgende Voraussetzungen:

  1. Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, in letzterem Fall unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen laut den geltenden Bestimmungen im Bereich Immigration erfüllt werden,
  2. Besitz der Berufsbefähigungsbescheinigung und des entsprechenden Führerscheins; weder die Befähigungsbescheinigung noch der Führerschein dürfen wegen Fehlens der erforderlichen Voraussetzungen widerrufen oder ausgesetzt worden sein, auch nicht zeitweise,
  3. die moralischen Eignungsanforderungen laut Artikel 12 müssen erfüllt sein,
  4. die Person muss die Eignungsprüfung zur Eintragung in das Berufsverzeichnis gemäß Artikel 14 bestanden haben.

(3) Wer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, wird von Amts wegen aus dem Berufsverzeichnis gestrichen, mit Ausnahme einer eventuellen Aussetzung der Eintragung.

Art. 12 (Moralische Eignung für die Eintragung in das Berufsverzeichnis)

(1) Der/Die Antragstellende erfüllt die Anforderungen im Hinblick auf die moralische Eignung für die Eintragung in das Berufsverzeichnis, wenn er oder sie:

  1. nie zu einer unwiderruflichen Freiheitsstrafe von insgesamt mehr als zwei Jahren wegen nicht fahrlässigen Verbrechens verurteilt wurde,
  2. nie zu einer rechtskräftigen Haftstrafe für Verbrechen verurteilt wurde, die gemäß Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Februar 1958, Nr. 75, bestraft werden (Aufhebung der Regulierung der Prostitution und Kampf gegen die Ausbeutung der Prostitution anderer),
  3. nie rechtskräftig Präventivmaßnahmen gemäß Artikel 67 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. September 2011, Nr. 159, (Kodex der Anti-Mafia-Gesetze und Präventivmaßnahmen, sowie neue Bestimmungen zur Anti-Mafia-Dokumentation, gemäß Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 13. August 2010, Nr. 136) unterzogen wurde,
  4. nie rechtskräftig oder nach einem Vergleich gemäß Artikel 444 der Strafprozessordnung wegen einer Straftat verurteilt wurde, die als Nebenstrafe das Verbot laut Artikel 19, 28 und folgende des Strafgesetzbuches vorsieht,
  5. nie wegen eines Verstoßes verurteilt wurde, der als Nebenstrafe die Aussetzung der Ausübung des Berufes oder der Geschäftsleitung von juristischen Personen und Unternehmen gemäß Artikel 19, 35 und 35/bis des Strafgesetzbuches vorsieht.

(2) In den im Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) genannten Fällen gilt die Anforderung so lange als nicht erfüllt, bis die Rehabilitierung laut Artikel 178 ff. des Strafgesetzbuches und Artikel 460 Absatz 5 der Strafprozessordnung oder einer Verwaltungsmaßnahme mit rehabilitativer Wirkung greift.

(3) Liegt dennoch eine Verurteilung in den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben d) und e) vor, gilt die Anforderung für die gesamte Dauer der Nebenstrafe als nicht erfüllt.

(4) Eine anfänglich erfüllte Anforderung hinsichtlich der moralischen Eignung wird nicht mehr erfüllt:

  1. wenn spezifische Gesetzesbestimmungen dies vorsehen,
  2. wenn die betreffende Person im Sinne von Absatz 1 verurteilt wurde oder einer in diesem Absatz genannten Maßnahme unterzogen wurde,
  3. wenn gegen die betroffene Person rechtskräftige Strafen verhängt wurden wegen schwerer und wiederholter Verstöße gegen die für den Beruf bzw. die Tätigkeit des Verkehrsdienstes ohne Linienbetrieb geltenden Vorschriften über die Zahlungs- und Arbeitsbedingungen und jedenfalls solche, die den Entzug des Führerscheins, der Berufsbefähigungsbescheinigung, des Fahrzeugscheins, der Lizenz oder der Ermächtigung mit sich bringen.

(5) Wer moralisch nicht mehr geeignet ist, wird aus dem Berufsverzeichnis gestrichen; ausgenommen sind die Fälle laut Absatz 1 Buchstaben d) und e), in denen die Aussetzung der Eintragung im Berufsverzeichnis vorgesehen ist, begrenzt auf die Dauer der Strafe.

Art. 13 (Landeskommission zur Feststellung der Eignung für die Eintragung in das Berufsverzeichnis)

(1) Bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen wird die Landeskommission zur Feststellung der Eignung für die Eintragung in das Verzeichnis der Fahrerinnen und Fahrer von Straßen- und Wasserfahrzeugen für öffentliche Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb errichtet. Sie besteht aus:

  1. einem Beamten/einer Beamtin der Landesabteilung Mobilität, eingestuft mindestens in die achte Funktionsebene, für den Vorsitz,
  2. einer Person in Vertretung des Landesamtes für Personenverkehr,
  3. einer Person in Vertretung des Landesamtes für Führerscheine und Fahrbefähigungen.

(2) Die Kommission wird vom Direktor/von der Direktorin der Abteilung Mobilität ernannt und bleibt drei Jahre im Amt. Die Schriftführung übernimmt ein Angestellter/eine Angestellte der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen, eingestuft mindestens in die sechste Funktionsebene.

(3) Die Kommission:

  1. legt die Modalitäten für den Ablauf der Eignungsprüfung laut Artikel 14 fest,
  2. prüft die Eignung für die Eintragung in das Berufsverzeichnis,
  3. bewertet die Ordnungsmäßigkeit der Anträge auf Eintragung in das Berufsverzeichnis der Fahrerinnen und Fahrer von Straßen- und Wasserfahrzeugen für öffentliche Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb,
  4. prüft, ob die Anforderungen im Hinblick auf die moralische Eignung der bereits im Berufsverzeichnis eingetragenen Personen weiterhin bestehen,
  5. übermittelt die aktualisierte Aufstellung der im Berufsverzeichnis eingetragenen Personen an die Landesabteilung Mobilität und die interessierten Gemeinden.

Art. 14 (Eignungsprüfung)

(1) Wer die für die Eintragung in das Berufsverzeichnis der Fahrerinnen und Fahrer von Straßen- und Wasserfahrzeugen für öffentliche Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb erforderliche Eignungsprüfung ablegen will, muss den entsprechenden Antrag auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer Bozen stellen.

(2) Die Eignungsprüfung besteht in einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung zu folgenden Themenbereichen:

  1. physische Geographie sowie Straßen- und Ortsnamenskunde bezogen auf Südtirol,
  2. Regelung der Personenverkehrsdienste,
  3. Zugang zum Beruf und Berufsausübung,
  4. Bestimmungen über die Abnahme, die Zulassung und die Instandhaltung der Fahrzeuge,
  5. Umweltschutzbestimmungen im Zusammenhang mit der Verwendung und Instandhaltung der Fahrzeuge,
  6. Verkehrssicherheit und Unfallverhütung auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften,
  7. bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen,
  8. im Umgang mit den Fahrgästen anzuwendende Verhaltensregeln.

(3) Wer als Gespannfuhrwerkfahrer oder -fahrerin in das Berufsverzeichnis eingetragen werden will, legt eine mündliche Prüfung ab, bei der Kenntnisse in folgenden Bereichen nachzuweisen sind:

  1. ordentliche Instandhaltung von Gespannfuhrwerken,
  2. Kenntnisse über das Führen und die Haltung der Zugtiere,
  3. Kenntnisse der Geographie und Ortsnamenskunde des Ortes, an dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält für den jeweiligen Abschnitt die Bescheinigung über die Eignung zur Ausübung des öffentlichen Verkehrsdienstes ohne Linienbetrieb.

(5) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann nach Ablauf von drei Monaten ab dem Datum der nicht bestandenen Prüfung die Zulassung zu einer weiteren Prüfung beantragen.

(6) Die Bescheinigung laut Absatz 4 bildet die Voraussetzung für die Eintragung in das Berufsverzeichnis.

Art. 15 (Verwaltungsstrafen)

(1) Es werden die Verwaltungsstrafen laut Artikel 49 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, in geltender Fassung, angewandt.

Art. 16 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Systeme für die Einführung des digitalen Dienstblattes laut Artikel 5 Absatz 6 werden nach Erlass des Dekrets des Landeshauptmanns über die Führung und das Ausfüllen des Dienstblattes eingeführt. 3)

(2) Im Übergangszeitraum zwischen Inkrafttreten dieser Verordnung und Einführung des digitalen Dienstblattes besteht für Fahrten innerhalb des Landes Südtirol nicht die Pflicht zum Ausfüllen des Dienstblattes in Papierform.

(3) Jegliche zwecks Einhaltung der Bestimmung laut Artikel 5 Absatz 9 erforderliche Änderung der Firmenbezeichnung muss innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen.

3)
Art. 16 Absatz 1 wurde zuerst ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 13. August 2020, Nr. 27, und später so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Jänner 2023, Nr. 4.

Art. 17 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Aufgehoben werden:

  1. das Dekret des Landeshauptmanns vom 27. März 1995, Nr. 14, in geltender Fassung,
  2. das Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Dezember 2011, Nr. 43.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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ActionActionh) LANDESGESETZ vom 7. April 1997, Nr. 6 —
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. September 2009 , Nr. 40
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 10. Juli 2014, Nr. 24
ActionActionk) Dekret des Landeshauptmanns vom 19. September 2017, Nr. 36
ActionActionl) Dekret des Landeshauptmanns vom 12. Dezember 2019, Nr. 32
ActionActionArt. 1 (Anwendungsbereich und Definitionen)
ActionActionArt. 2 (Öffentliche Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb)
ActionActionArt. 3 (Zuständigkeiten der Gemeinden)
ActionActionArt. 4 (Taxidienst)
ActionActionArt. 5 (Dienst „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“)
ActionActionArt. 6 (Taxilizenz und Ermächtigung zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“)
ActionActionArt. 7 (Vertretung der Fahrerinnen und Fahrer)
ActionActionArt. 8 (Rechtsformen)
ActionActionArt. 9 (Digitale Dienste für die Mobilität)
ActionActionArt. 10 (Gemeindeverordnungen)
ActionActionArt. 11 (Berufsverzeichnis der Fahrerinnen und Fahrer von Straßen- und Wasserfahrzeugen für öffentliche Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb)
ActionActionArt. 12 (Moralische Eignung für die Eintragung in das Berufsverzeichnis)
ActionActionArt. 13 (Landeskommission zur Feststellung der Eignung für die Eintragung in das Berufsverzeichnis)
ActionActionArt. 14 (Eignungsprüfung)
ActionActionArt. 15 (Verwaltungsstrafen)
ActionActionArt. 16 (Übergangsbestimmungen)
ActionActionArt. 17 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)
ActionActionm) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. August 2020, Nr. 27
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis