(1) Wer im Besitz einer Taxilizenz ist, darf sich im Rahmen der ordentlichen oder zusätzlichen Turnusse von jedweder Person am Steuer vertreten lassen, die die entsprechenden beruflichen und moralischen Voraussetzungen laut den geltenden Bestimmungen erfüllt.
(2) Bis zum Erreichen des gesetzlich vorgeschriebenen Alters für die Erlangung der Berufsbefähigungsbescheinigung (BBB) können sich die Erbinnen und Erben des Inhabers/der Inhaberin einer Taxilizenz am Steuer durch Personen vertreten lassen, die im Berufsverzeichnis laut Artikel 11 eingetragen sind und die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
(3) Inhaber einer Taxilizenz oder einer Ermächtigung zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ können in, nach Ausstellung der Lizenz oder der Ermächtigung, eingetretenen Fällen von Krankheit, Invalidität oder Aussetzung des Führerscheins, die Inhaberschaft der Lizenz oder der Ermächtigung behalten, sofern sie für die gesamte Dauer der Krankheit, Invalidität oder Aussetzung des Führerscheins durch Personen ersetzt werden, die die von den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen beruflichen und moralischen Anforderungen erfüllen.
(4) Das Arbeitsverhältnis mit der Fahrervertretung wird durch einen nach den geltenden Vorschriften erstellten Arbeitsvertrag geregelt. Das Arbeitsverhältnis mit der Fahrervertretung kann auch durch einen Betriebsvertrag geregelt werden.
(5) Wer eine Taxilizenz oder eine Ermächtigung zur Ausübung des Dienstes „Mietwagen mit Fahrer/Fahrerin“ besitzt, kann für die Ausübung der Tätigkeit die Mitarbeit von Familienmitgliedern im Sinne der Bestimmungen des Artikels 230/bis des Zivilgesetzbuches in Anspruch nehmen, sofern diese im Berufsverzeichnis laut Artikel 11 eingetragen sind.