1. Im Sinne der Absätze 5 und 5/bis des Artikels 19 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, können den Trägerkörperschaften von Kindertagesstätten und betrieblichen Kindertagesstätten Beiträge zur Finanzierung der Mehrkosten aufgrund der Unterzeichnung von Arbeitskollektivverträgen für das Personal der Dienste gewährt werden.
2. Die Beiträge werden für laufende Verträge zwischen den Gemeinden und den Trägerkörperschaften gewährt, bis zum ersten Abschluss eines neuen Vergabeverfahrens im Sinne von Artikel 8, und zwar in jenen Fällen, in welchen die laufenden Verträge keine Möglichkeit der Anpassung der Vergütungen aufgrund des Abschlusses eines neuen Kollektivertrages vorsehen. Für die betriebliche Kindertagesstätten ist die Gewährung bis zur ersten Preisrevision und jedenfalls bis höchstens 30. Juni 2024 möglich.
3. Die Anträge für die Beiträge zur Finanzierung der Mehrkosten sind von den Trägerkörperschaften bei der Familienagentur jährlich innerhalb 30. September einzureichen. Auf Anfrage ist die Auszahlung eines Vorschusses im Ausmaß von 75 Prozent des gewährten Beitrages möglich. Es finden die allgemeinen Verfahrensregeln laut diesen Richtlinien Anwendung.
4. Der Beitrag entspricht der Summe der jährlichen Stunden der Trägerkörperschaften für die von diesen geführten Diensten für welche die Mehrkosten nicht bereits im Sinne von Absatz 2 gedeckt sind, multipliziert mit 1,30 Euro. Der Beitrag steht nur bei Gewährleistung des Entlohnungsniveaus laut Artikel 8 Absatz 6 zu. Die Stunden werden von den Trägerkörperschaften auf der Grundlage einer von der Familienagentur zur Verfügung gestellten Tabelle mitgeteilt.
5. Die Beteiligung der Gemeinden an der Finanzierung der vom Land im Sinne dieses Artikels gewährten Beiträge wird im Rahmen der Finanzvereinbarung mit den Gemeinden gewährleistet, unter Berücksichtigung der für diese Dienste vorgesehenen ordentlichen Regeln zur Aufteilung der Kosten.