1. Beitragsanträge und Vorschussanträge müssen bis einschließlich 15. Dezember des dem Beitragsjahr vorausgehenden Jahres bei der Familienagentur eingereicht werden, unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars und bezogen auf das Kalenderjahr. Für Vorschussanträge ist dies eine Ausschlussfrist.
2. Im Antrag müssen die geplanten Betreuungsstunden, der jeweilige Stundensatz sowie die geschätzten Einnahmen aus Tarifbeteiligungen zu Lasten der Nutzerfamilien ausgewiesen sein. Zudem muss darin die Programmierung der Dienste laut Artikel 18 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, berücksichtigt werden.
3. Der Beitragsantrag an die Familienagentur für den Dienst Kindertagesstätte wird nur von der Trägergemeinde gestellt, welche die Tagesstätte führt, unabhängig von den Herkunftsgemeinden der betreuten Kinder. Die Trägergemeinde rechnet anschließend mit den anderen Gemeinden ab, deren Kinder ihre Kindertagesstätte besuchen. Hierfür fordert die Trägergemeinde bei den Herkunftsgemeinden die Rückerstattung der Kostenbeteiligung zu deren Lasten ein. Die Trägergemeinden, welche die Kindertagesstätte führen, geben im Beitragsantrag unter anderem eventuell in Betriebskindertagesstätten angekaufte Stunden an. Gemeinden ohne eigene Kindertagesstätte, die Stunden in Betriebskindertagestätten ankaufen, stellen einen eigenen Beitragsantrag.
4. Reichen die finanziellen Mittel noch aus, können neue Anträge und Anträge auf einen ergänzenden Beitrag für zusätzliche Betreuungsstunden angenommen werden. Neue Anträge, die bis einschließlich der Verfallsfrist vom 30. September des Bezugsjahres einzureichen sind, werden in chronologischer Reihenfolge nach Eingangsdatum behandelt. Anträge auf einen ergänzenden Beitrag für zusätzliche Stunden müssen ebenfalls innerhalb vom 30. September des Bezugsjahres eingereicht werden und ihnen muss ein Bericht über die bis zum Ende des Vormonats geleisteten Stunden und die Einnahmen beiliegen. Eventuelle richtigstellende Anträge werden nur so lange angenommen, bis das Gewährungsdekret erlassen wird.
5. Bei mangelhaften oder unvollständigen Anträgen gewährt der oder die Verfahrensverantwortliche den Antragstellenden, bei sonstigem Ausschluss, eine angemessene Frist ab Erhalt des Antrags, um eventuelle Mängel zu beheben oder den Antrag zu ergänzen.
6. Die Fristen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens laufen ab der Einreichfrist laut Absatz 1 oder laut Absatz 4. Wird der Beitragsantrag laut Absatz 1 nach dem 15. Dezember gestellt, so läuft die Frist für den Verfahrensabschluss ab der Antragstellung. Diese Fristen werden für das Nachreichen von Informationen oder Unterlagen ausgesetzt.