1. Die Abrechnung samt Auszahlungsantrag muss, bei sonstigem Widerruf der Förderung, bis einschließlich 31. Dezember des Jahres eingereicht werden, das auf die Gewährungsmaßnahme oder auf die Anlastung der Ausgabe folgt, falls letztere später erfolgt.
2. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Frist auf begründeten Antrag bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Verstreicht diese Frist ungeachtet, ist der Beitrag automatisch widerrufen. Haben die Anspruchsberechtigten einen Vorschuss erhalten, müssen sie diesen zuzüglich der anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
3. Die auf dem von der Familienagentur bereitgestellten Formular abgefasste Abrechnung, bestehend aus einer Ersatzerklärung gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, muss enthalten:
a) die im Bezugsjahr den Nutzerfamilien auf der Grundlage der Tarifregelung in Rechnung gestellten Betreuungsstunden,
b) die entsprechenden Einnahmen, aufgeschlüsselt nach jenen gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, und jenen zu Lasten der Familien, die den Dienst gemäß Artikel 9 Absatz 8 dieser Richtlinien außerhalb ihrer Wohnsitzgemeinde in Anspruch genommen haben.
4. Für die Kindertagesstätten muss die Gemeinde beim Land die den Nutzerfamilien auf der Grundlage der Tarifregelung in Rechnung gestellten Betreuungsstunden nach den einzelnen Einrichtungen und nach den Herkunftsgemeinden der Kinder abrechnen und erklären, dass die abgerechneten Betreuungsstunden der Trägerkörperschaft gezahlt wurden.
5. Für den Tagesmütter-/Tagesväterdienst rechnet die Trägerkörperschaft beim Land die den Nutzerfamilien gemäß Tarifregelung in Rechnung gestellten Betreuungsstunden nach zuständiger Gemeinde ab. Der Abrechnung ist die Übersicht der geleisteten Stunden beizulegen, die sie jeder Gemeinde übermittelt hat. Die Trägerkörperschaft informiert die einzelnen Gemeinden im Laufe des Jahres regelmäßig über die Betreuungsstunden, die sie den ansässigen Nutzerfamilien bzw. jenen mit ständigem Aufenthalt in der Gemeinde auf der Grundlage der Tarifregelung in Rechnung gestellt hat.
6. Nicht abzurechnen sind die Kosten und die Einnahmen für Betreuungsstunden, welche nicht von der öffentlichen Hand mitfinanziert werden. Diese Stunden werden jedoch zu administrativen und statistischen Zwecken getrennt erhoben.
7. Der zustehende Beitrag wird im Rahmen des gewährten Beitrags neu berechnet, und zwar auf der Grundlage der den Nutzerfamilien für das Bezugsjahr gemäß Tarifregelung in Rechnung gestellten Stunden und unter Berücksichtigung ihrer effektiven Tarifbeteiligung.
8. Kann die Körperschaft bei der Abrechnung nicht Ausgaben mindestens in Höhe des bereits erhaltenen Vorschusses nachweisen, so muss sie den Differenzbetrag zuzüglich der anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
9. Die Fristen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens laufen ab Einreichung der Abrechung und des Auszahlungsantrags; diese Fristen werden für das Nachreichen von Informationen oder Unterlagen ausgesetzt.