1. Die Gemeinden stellen Betreuungsplätze in den Formen laut Abschnitt 4 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, zur Verfügung.
2. Die Gemeinden können sozialpädagogische Dienste für Kleinkinder im eigenen Gebiet anbieten oder bereits bestehende Dienste in anderen Gemeinden des Landes Südtirol oder außerhalb Südtirols in Anspruch nehmen.
3. Die Gemeinde kann Betreuungsplätze in den betrieblichen Kindertagesstätten laut Artikel 16 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, innerhalb des Rahmens in Anspruch nehmen, den die geltenden Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die betrieblichen Tagesstätten und den Ankauf von Kinderplätzen bei gleichwertigen Diensten vorsehen. Umgekehrt können in den Kindertagesstätten der Gemeinden, sofern bei diesen keine Wartelisten der Trägergemeinde oder anderer Gemeinden vorliegen, einige Plätze an Kinder vergeben werden, in deren Fall ein Elternteil vom Arbeitgeber finanziell für die Kinderbetreuung unterstützt wird.
4. Die Zahl der Betreuungsplätze richtet sich nach dem konkreten Bedarf, den die Gemeinde erheben und so gut wie möglich abdecken muss. Dabei wird für mindestens 15 Prozent der Kinder zwischen 0 und 3 Jahren mit Wohnsitz in der Gemeinde am Stichtag 31. Dezember des dem Beitragsantrag vorausgehenden Jahres ein Betreuungsplatz gewährleistet. Die Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde, in der das Kind seinen festen Aufenthalt hat, beteiligt sich an den Kosten der von den Familien in anderen Gemeinden des Landes Südtirol in Anspruch genommenen Dienste gemäß Artikel 7. Der Ausbau der Betreuungsplätze erfolgt in jedem Fall unter Berücksichtigung des effektiven Bedarfs der Bevölkerung mit dem Ziel, Betreuungsplätze für mindestens 33 Prozent der Kinder im Landesgebiet zu schaffen, im Einklang mit den Vorgaben des Europäischen Rates anlässlich der Tagung im Jahr 2002 in Barcelona, welche in die Lissabonner Strategie übernommen wurden und daraufhin in die Strategie Europa 2020.
5. Jeder Betreuungsplatz entspricht konventionellen jährlichen 1.200 Betreuungsstunden.
6. Zur Umsetzung des Ziels laut Absatz 4 werden Kinder berücksichtigt, welche eine der Betreuungsformen laut Abschnitt 4 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, mit der Finanzierungsregelung zwischen Land, Gemeinden und Nutzerfamilien gemäß Artikel 7 dieser Richtlinien und gemäß den Richtlinien über Kinderhorte in Anspruch nehmen.
7. Erreicht eine Gemeinde das Ziel laut Absatz 4 nicht und kann dies nicht ausreichend begründen, wird im erstmöglichen Haushaltsjahr über die Gemeindefinanzierung ein Betrag abgezogen, berechnet im Verhältnis zum fehlenden Angebot. Um den Abzugsbetrag zu ermitteln, werden die Stunden, die fehlen, um die 15 Prozent laut Absatz 4 zu erreichen, mit dem Standardstundensatz der Kindertagesstätten mit über zehn Plätzen laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) multipliziert; der Abzug entspricht 20 Prozent des Betrags, der sich durch diese Multiplikation ergibt. Die abgezogenen Beträge werden zur Finanzierung der Kleinkinderbetreuungsdienste verwendet.