1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Familienagentur Stichprobenkontrollen an mindestens sechs Prozent der Ersatzerklärungen durch, die sich auf Beiträge beziehen, für welche die Saldozahlung erfolgt ist. Ebenso kann sie überprüfen, ob die Stundensätze angemessen sind.
2. Eine Kommission ermittelt die zu kontrollierenden Ersatzerklärungen durch das Los. Die Auslosung erfolgt nach dem Zufallsprinzip anhand einer Aufstellung der im Bezugsjahr ausgezahlten Beiträge. Die Kommission wird vom zuständigen Abteilungsdirektor/von der zuständigen Abteilungsdirektorin ernannt und besteht aus dem zuständigen Abteilungsdirektor/der zuständigen Abteilungsdirektorin, der Direktorin/dem Direktor der Familienagentur sowie aus einem fachkundigen Beamten/einer fachkundigen Beamtin.
3. Bei den Stichprobenkontrollen wird der Wahrheitsgehalt der Ersatzerklärungen überprüft, die der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin der anspruchsberechtigten Körperschaft bei der Abrechnung abgegeben hat. Zudem wird überprüft, ob die Original-Ausgabenbelege ordnungsgemäß sind und effektiv mit den abgerechneten Betreuungsstunden übereinstimmen. Zu diesem Zweck gewähren die Trägerkörperschaften der Familienagentur Zugang zu ihren Buchhaltungsunterlagen und sorgen für die nötige Information im Sinne der einschlägigen Bestimmungen.
4. Darüber hinaus werden alle von der Familienagentur für zweifelhaft befundenen Fälle geprüft.
5. Die Trägerkörperschaften stellen den der Kontrolle unterzogenen Gemeinden die in ihrem Besitz befindlichen Originalbelege zur Verfügung.
6. Die Kontrollen können auch in Zusammenarbeit mit Bediensteten anderer Abteilungen der Landesverwaltung erfolgen, im Rahmen von Ortsaugenscheinen am Sitz der Körperschaft oder durch Überprüfung der angeforderten Original-Ausgabenbelege.