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Beschluss vom 30. Juli 2019, Nr. 666
Genehmigung der Richtlinien für die Finanzierung der Kindertagesstätten und der Tagesmütter-/Tagesväterdienstes und Widerruf des Beschlusses Nr. 1198 vom 20. November 2018 (abgeändert mit Beschluss Nr. 217 vom 14.03.2023)

ANLAGE A

Richtlinien für die Finanzierung der Kindertagesstätten und des Tagesmütter-/Tagesväterdienstes

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln im Sinne der Artikel 13 und 15 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, die Finanzierung der Kindertagesstätten und des Tagesmütter-/Tagesväterdienstes für Kleinkinder im Alter von drei Monaten bis drei Jahren sowie die Vergabe von Landesbeiträgen zur Führung dieser Dienste. Zudem regeln sie Einzelheiten zu den Diensten selbst.

2. Als Trägerkörperschaften werden in der Folge die akkreditierten privaten Trägerkörperschaften ohne Gewinnabsicht bezeichnet, welche die Dienste laut den Artikeln 13 und 15 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, erbringen.

Art. 2
Entwicklungsplan

1. Jede Gemeinde arbeitet einen eigenen Entwicklungsplan für den Ausbau der Kleinkinderbetreuungsdienste aus, der jährlich aktualisiert und bis einschließlich 30. November der Familienagentur übermittelt wird. Der Entwicklungsplan ist ein mit den Trägerkörperschaften abgestimmtes strategisches Planungsinstrument, das sich an der Befriedigung des effektiven Betreuungsbedarfs der Nutzerfamilien im Gemeindegebiet und an der optimalen Nutzung der Strukturen und Dienste orientiert.

Art. 3
Betreuungsplätze

1. Die Gemeinden stellen Betreuungsplätze in den Formen laut Abschnitt 4 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, zur Verfügung.

2. Die Gemeinden können sozialpädagogische Dienste für Kleinkinder im eigenen Gebiet anbieten oder bereits bestehende Dienste in anderen Gemeinden des Landes Südtirol oder außerhalb Südtirols in Anspruch nehmen.

3. Die Gemeinde kann Betreuungsplätze in den betrieblichen Kindertagesstätten laut Artikel 16 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, innerhalb des Rahmens in Anspruch nehmen, den die geltenden Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die betrieblichen Tagesstätten und den Ankauf von Kinderplätzen bei gleichwertigen Diensten vorsehen. Umgekehrt können in den Kindertagesstätten der Gemeinden, sofern bei diesen keine Wartelisten der Trägergemeinde oder anderer Gemeinden vorliegen, einige Plätze an Kinder vergeben werden, in deren Fall ein Elternteil vom Arbeitgeber finanziell für die Kinderbetreuung unterstützt wird.

4. Die Zahl der Betreuungsplätze richtet sich nach dem konkreten Bedarf, den die Gemeinde erheben und so gut wie möglich abdecken muss. Dabei wird für mindestens 15 Prozent der Kinder zwischen 0 und 3 Jahren mit Wohnsitz in der Gemeinde am Stichtag 31. Dezember des dem Beitragsantrag vorausgehenden Jahres ein Betreuungsplatz gewährleistet. Die Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde, in der das Kind seinen festen Aufenthalt hat, beteiligt sich an den Kosten der von den Familien in anderen Gemeinden des Landes Südtirol in Anspruch genommenen Dienste gemäß Artikel 7. Der Ausbau der Betreuungsplätze erfolgt in jedem Fall unter Berücksichtigung des effektiven Bedarfs der Bevölkerung mit dem Ziel, Betreuungsplätze für mindestens 33 Prozent der Kinder im Landesgebiet zu schaffen, im Einklang mit den Vorgaben des Europäischen Rates anlässlich der Tagung im Jahr 2002 in Barcelona, welche in die Lissabonner Strategie übernommen wurden und daraufhin in die Strategie Europa 2020.

5. Jeder Betreuungsplatz entspricht konventionellen jährlichen 1.200 Betreuungsstunden.

6. Zur Umsetzung des Ziels laut Absatz 4 werden Kinder berücksichtigt, welche eine der Betreuungsformen laut Abschnitt 4 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, mit der Finanzierungsregelung zwischen Land, Gemeinden und Nutzerfamilien gemäß Artikel 7 dieser Richtlinien und gemäß den Richtlinien über Kinderhorte in Anspruch nehmen.

7. Erreicht eine Gemeinde das Ziel laut Absatz 4 nicht und kann dies nicht ausreichend begründen, wird im erstmöglichen Haushaltsjahr über die Gemeindefinanzierung ein Betrag abgezogen, berechnet im Verhältnis zum fehlenden Angebot. Um den Abzugsbetrag zu ermitteln, werden die Stunden, die fehlen, um die 15 Prozent laut Absatz 4 zu erreichen, mit dem Standardstundensatz der Kindertagesstätten mit über zehn Plätzen laut Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) multipliziert; der Abzug entspricht 20 Prozent des Betrags, der sich durch diese Multiplikation ergibt. Die abgezogenen Beträge werden zur Finanzierung der Kleinkinderbetreuungsdienste verwendet.

Art. 4
Zugang zu den Diensten

1. Für den Zugang zu den Diensten gelten die folgenden verbindlichen Vorrangkriterien in absteigender Reihenfolge:

a) Wiederaufnahme des Kindes nach Kündigung des Betreuungsvertrags aufgrund längerer Krankheit gemäß Artikel 9 Absatz 7,

b) Wohnsitz des Kindes in der Gemeinde,

c) Berufstätigkeit beider Elternteile beziehungsweise des alleinerziehenden Elternteils,

d) ärztlich bestätigte psychische oder physische Beeinträchtigung oder beides des zu betreuenden Kindes, eines Geschwisterkindes oder Elternteils;

e) Arbeitszeit eines jeden Elternteils:

1) Vollzeit,

2) Teilzeit über 50 Prozent,

3) Teilzeit bis einschließlich 50 Prozent.

2. Die Gemeinden, im Fall der Kindertagesstätten, und die Trägerkörperschaften, im Fall des Tagesmütter-/Tagesväterdienstes, können weitere Bewertungskriterien festlegen, wie:

a) alleinerziehendes Elternteil,

b) psychosoziale oder finanzielle Notlage der Familie des Kindes,

c) ein Elternteil oder beide sind arbeitslos, nachgewiesen durch die entsprechende Eintragung in die Arbeitslosenlisten,

d) ein Elternteil oder beide absolvieren eine Ausbildung,

e) ein Elternteil oder beide besuchen einen Sprachkurs zum Erlernen einer der Landessprachen,

f) Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin in der Privatwirtschaft,

g) Eintragung Minderjähriger unter 10 Jahren im selben Familienbogen wie das zu betreuende Kind,

h) Datum der Anmeldung beim Dienst,

i) ständiger Aufenthalt des Kindes in der Gemeinde.

Art. 5
Aufnahmevoraussetzungen und Anforderungen an die Dienste

1. In der Regel werden nur Kinder aufgenommen, welche die Betreuungseinrichtung für mindestens 12 Wochenstunden besuchen.

2. Im Fall von Kindern im Vorschulalter, die das vierte Lebensjahr vollendet haben bzw. dieses noch nicht vollendet haben und bereits den Kindergarten besuchen, von Tagesmüttern oder -vätern betreut werden und deren Eltern den vollen Stundensatz für den betreffenden Dienst zahlen, werden die tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungsstunden in Rechnung gestellt; in diesem Fall gilt die Verpflichtung nicht, den Dienst für mindestens 12 Wochenstunden in Anspruch zu nehmen.

3. Die Gemeinden und die Trägerkörperschaften gewährleisten die Kontinuität der Dienste.

4. Die Gemeinden und die Trägerkörperschaften gewährleisten Transparenz im Hinblick auf die Anträge und das Aufnahmeverfahren.

5. Um die pädagogische Kontinuität zu gewährleisten, haben die bereits betreuten Kinder Vorrang gegenüber neu aufzunehmenden Kindern.

Art. 6
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Landesbeiträge haben:

a) die Gemeinden des Landes Südtirol oder Zusammenschlüsse von Gemeinden, die Kindertagesstätten laut Artikel 15 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, führen und/oder Betreuungsstunden in den betrieblichen Kindertagesstätten laut Artikel 16 des genannten Landesgesetzes ankaufen,

b) die Trägerkörperschaften des Tagesmütter-/Tagesväterdienstes laut Artikel 13 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, welche für die Gemeinden die Betreuung von Kleinkindern anbieten.

2. Voraussetzung für den Erhalt eines Landesbeitrags und eines eventuellen Vorschusses ist das Erfüllen der Grundbedingungen für die Tätigkeitsaufnahme der Dienste gemäß den geltenden Qualitätsstandards für das frühpädagogische Handeln in den Kleinkindbetreuungsdiensten.

3. Der Landesbeitrag laut Absatz 2 oder der eventuelle Restbetrag kann erst dann ausgezahlt werden, wenn der Dienst akkreditiert wurde, gemäß den geltenden Qualitätsstandards für das frühpädagogische Handeln in den Kleinkindbetreuungsdiensten.

Art. 7
Finanzierung der Dienste

1. Die Dienste laut Artikel 1 Absatz 1 werden vom Land und von den Gemeinden auf Stundenbasis sowie durch Tarifbeteiligung der Nutzerfamilien finanziert. Zuständig für die Finanzierung ist die Gemeinde, in der das Kind seinen Wohnsitz hat. Hat das Kind keinen Wohnsitz in Südtirol, ist die Gemeinde zuständig, in der es seinen ständigen Aufenthalt hat.

2. Die Differenz zwischen dem konventionellen Stundensatz laut Artikel 8 und dem Höchststundentarif zu Lasten der Nutzerfamilien laut Artikel 9 übernehmen das Land und die Gemeinden zu gleichen festen Anteilen. Liegt der effektive Stundensatz unterhalb des konventionellen Stundensatzes, wird die Differenz zum effektiven Stundensatz berechnet.

3. Hat die Familie im Sinne des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, Anrecht auf eine Tarifermäßigung, so übernimmt das Land die Differenz bis zum Höchststundentarif.

4. Die Verträge und Abkommen zwischen Gemeinden und Trägerkörperschaften werden auf Stundenbasis abgeschlossen und müssen den auf zwei Kommastellen gerundeten effektiven Stundensatz sowie den Stundensatz laut Zuschlag mit und ohne Mehrwertsteuer enthalten.

Art. 8
Stundensätze

1. Die Kosten für die Dienste werden in konventionelle Stundensätze umgelegt und unterscheiden sich nach Dienstart. Der konventionelle beitragsfähige Stundensatz beträgt:

a) maximal 13,30 Euro, Mehrwertsteuer ausgenommen, für Kindertagesstätten über 10 Plätze,

b) maximal 15,30 Euro, Mehrwertsteuer ausgenommen, für Kindertagesstätten bis zu 10 Plätzen und für neu eröffnete Kindertagesstätten im ersten Tätigkeitsjahr und im darauffolgenden Kalenderjahr,

c) maximal 10,20 Euro, einschließlich eventueller Mehrwertsteuer, für den Tagesmütter-/Tagesväterdienst,

d) maximal 13,30 Euro, Mehrwertsteuer ausgenommen, für betriebliche Kindertagesstätten, wobei der auf Gemeinden angewandte Preis nicht höher sein darf als der höchste Preis, der in derselben Kindertagesstätte für Betriebe gilt.

2. Der konventionelle Stundensatz umfasst sämtliche Kosten für die Führung des Dienstes.

Die Investitionsausgaben, außerordentlichen Instandhaltungskosten und Verwaltungskosten der Gemeinden fließen nicht in den konventionellen Stundensatz ein.

3. Im Fall der Kindertagesstätten kann der Stundensatz auch eventuelle Kosten der Gemeinde oder der Trägerkörperschaft für die Zahlung der Miete für die Räumlichkeiten, falls die Vergabeverfahren die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten von Seiten der Trägerkörperschaft vorsehen, oder für von der Gemeinde erbrachte Leistungen umfassen. Diese Kosten können teilweise oder ganz den Trägerkörperschaften angelastet werden, dürfen aber im Rahmen der Stundensätze laut Absatz 1 den Betrag von 1,00 Euro nicht überschreiten.

4. Die Kosten für die Mahlzeiten des Kinderbetreuungspersonals fließen in den konventionellen Stundensatz ein und gehen daher nicht zu Lasten des Betreuungspersonals.

5. Für die Vergabeverfahren für die Dienste laut Absatz 3 kann der Landesbeitrag laut Artikel 10 nur dann gewährt werden, wenn die Gemeinden bei den Vergabeverfahren eine Preisbasis vorsehen, welche mindestens den konventionellen Stundensätzen laut diesem Artikel entspricht.

6. Zudem kann der Landesbeitrag laut Artikel 10 nur dann gewährt werden, wenn die Vergabeverfahren vorsehen, dass das von den Trägerkörperschaften zu gewährleistete Entlohnungsniveau mindestens jenem entspricht, das vom Kollektivvertrag vorgesehen wird, der in Südtirol für die Dienste laut Absatz 3 vorwiegend Anwendung findet. Dieser Kollektivvertrag wird von der Familienagentur festgestellt und den Gemeinden mitgeteilt. Des Weiteren müssen die Verträge zwischen den Gemeinden und den Trägerkörperschaften verpflichtend die Möglichkeit einer Anpassung der vorgesehenen Vergütungen im Falle von gesetzlichen Änderungen, von Äderungen des Bezugsvertrages oder von anderen außerordentlichen Ereignissen vorsehen.

7. Die Kindertagesstätten werden für ihre maximale Betreuungskapazität akkreditiert. Der Dienst wird für die maximale Betreuungskapazität vergeben. Der erhöhte konventionelle Stundensatz für Kindertagesstätten bis zu 10 Plätzen greift nur im Fall von Kindertagesstätten mit einer maximalen Betreuungskapazität von 10 Plätzen.

8. Die Finanzierung der Mehrkosten für zusätzliches Betreuungspersonal für Kinder mit Behinderung wird mit eigenen Richtlinien geregelt.

Art. 9
Tarif zu Lasten der Nutzerfamilien

1. Die Tarifbeteiligung der Nutzerfamilien wird auf der Grundlage des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, festgelegt. Der Stundentarif der Nutzerfamilien umfasst sämtliche Kosten, auch für Windeln, sämtliche Mahlzeiten sowie Hygieneprodukte. Für Sonderwünsche und -anschaffungen der Eltern müssen die Familien selbst aufkommen.

2. Die Tarifbeteiligung der Nutzerfamilien laut Absatz 1 sieht einen Mindeststundentarif von 0,90 Euro und einen Höchststundentarif von 3,65 Euro einschließlich Mehrwertsteuer vor.

3. Der Mindest- und Höchststundentarif kann von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden neu festgelegt werden.

4. Die Tarifregelung laut Absatz 2 gilt für höchstens 1.920 Stunden jährlich pro Kind, oder gegebenenfalls reduziert im Verhältnis zur kürzeren Dauer des Betreuungsvertrags. Übersteigen die in Anspruch genommenen Betreuungsstunden dagegen das Höchstmaß der im Rahmen der Tarifregelung festgelegten Betreuungsstunden, so gehen diese vollständig zu Lasten der Nutzerfamilien.

5. Den Nutzerfamilien werden die im Betreuungsvertrag vorgesehenen Betreuungsstunden gemäß Tarifregelung in Rechnung gestellt, unter Berücksichtigung der Obergrenze laut Absatz 4 sowie eventueller Abwesenheiten wegen Urlaubs oder Krankheit laut den Absätzen 6 und 7.

6. Nicht in Rechnung gestellt werden bei ganzjährigem Besuch der Einrichtung vier Wochen, in denen das Kind wegen Urlaubs abwesend ist, bzw. bei nicht ganzjährigem Besuch ein proportional reduzierter Zeitraum. Zu diesem Urlaubszeitraum kommen die Tage hinzu, an denen die Einrichtung aus sonstigen Gründen geschlossen bleibt oder der Tagesmütter-/Tagesväterdienst wegen Urlaubs nicht erbracht wird. Es steht den Vertragspartnern frei, den Zeitraum der Abwesenheit aus Urlaubsgründen zu verlängern, wobei die Vertragsparteien auch vereinbaren, welchen Kostenanteil die Nutzerfamilien während dieser Urlaubsverlängerung bzw. welchen Kostenanteil die Nutzerfamilien nach Überschreitung der Urlaubszeit übernehmen. Der Kostenanteil zu Lasten der Nutzerfamilien darf in keinem Fall den vertraglich vereinbarten Stundensatz im Falle von einer Kindertagesstätte bzw. den konventionellen Stundensatz im Falle einer Tagesmutter bzw. eines Tagesvaters überschreiten. Alle Abwesenheitszeiten aus Urlaubsgründen werden nicht von der öffentlichen Hand mitfinanziert.

7. Bei Krankheit des Kindes werden den Nutzerfamilien auf der Grundlage des jeweiligen Tarifs die Abwesenheitstage in Rechnung gestellt, sofern die Familie, innerhalb des ersten Abwesenheitstags, die Trägerkörperschaft über die voraussichtliche Krankheitsdauer informiert und bei Wiedereintritt des Kindes die ärztliche Krankheitsbescheinigung ohne Angabe des Krankheitsgrundes vorlegt. Wird die ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt, so trägt die Familie ab dem vierten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit des Kindes den vollen Stundensatz. Berücksichtigt werden die vertraglich vereinbarten Betreuungstage, ausgenommen Wochenenden, Feiertage und eventuelle weitere Tage, an denen der Dienst nicht erbracht wird. Bei krankheitsbedingten Abwesenheiten von mehr als vier Wochen kann die Familie vom Vertrag zurücktreten, wobei Vorrang bei der Wiederaufnahme in den Dienst nach Krankheitsablauf besteht.

8. Lehnt die Familie ohne ausreichende Begründung einen Betreuungsplatz in der Wohnsitzgemeinde bzw. in der Gemeinde, in der das Kind den ständigen Aufenthalt hat, ab, um das Kind in einer anderen Gemeinde betreuen zu lassen, so kann der Stundentarif zu Lasten der Familie um 1,00 Euro, Mehrwertsteuer inbegriffen, erhöht werden. In diesem Fall wird der Anteil der Wohnsitzgemeinde bzw. der Gemeinde, in der das Kind den ständigen Aufenthalt hat, entsprechend reduziert.

9. Es steht der Trägerkörperschaft frei, die Familie von der Bezahlung des geschuldeten Tarifs zu befreien, um besonderen familiären Bedürfnissen entgegen zu kommen (wie z.B. Krankheit von Familienmitgliedern mit Wohnsitz außerhalb Südtirols, Unmöglichkeit,die Kündigungsfrist bei Rücktritt einzuhalten). Diese Stunden werden nicht von der öffentlichen Hand mitfinanziert.

Art. 10
Höhe des Landesbeitrags

1. Der Landesbeitrag für die Gemeinden und die Trägerkörperschaften des Tagesmütter-/Tagesväterdienstes wird auf Stundenbasis für Betreuungsstunden gewährt, welche den Nutzerfamilien auf der Grundlage der Tarifregelung laut Artikel 9 Absatz 5 in Rechnung gestellt wurden. Für nicht in Rechnung zu stellende Betreuungsstunden und für Betreuungsstunden, für welche die Familien die vollen Kosten tragen, steht kein Landesbeitrag zu.

2. Den Nutzerfamilien mit einem Betreuungsvertrag unter 12 Wochenstunden werden mindestens 12 Betreuungsstunden pro Woche, ausgenommen vereinbarter Urlaub, auf der Grundlage der Tarifregelung in Rechnung gestellt. Ist das Kind aus Gründen, die nicht von der Familie abhängen, weniger als 12 Wochenstunden anwesend (z.B. wegen Feiertagen, Schließung der Kindertagesstätte, Erkrankung oder Urlaub der Tagesmutter/des Tagesvaters, oder dann, wenn der Anfang oder das Ende des Dienstes nicht auf den ersten bzw. letzten Wochentag fallen), so werden nur die tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungsstunden in Rechnung gestellt. Für zu betreuende Kinder mit zertifizierter Behinderung werden nur die tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungsstunden in Rechnung gestellt.

3. Die Höhe des Beitrags, den das Land den Gemeinden für die Kindertagesstätten gewährt, wird ermittelt, indem der fixe Stundenanteil zu Lasten des Landes mit der Anzahl der zur Finanzierung zugelassenen Betreuungsstunden im Bezugsjahr multipliziert wird, zuzüglich der auf der Grundlage der Beitragsanträge geschätzten Tarifbeteiligung zu Lasten des Landes.

4. Die Höhe des Beitrags, den das Land den Trägerkörperschaften des Tagesmütter-/Tagesväterdienstes gewährt, wird ermittelt, indem der fixe Stundenanteil zu Lasten des Landes und der Gemeinden mit der Anzahl der zur Finanzierung zugelassenen Betreuungsstunden im Bezugsjahr multipliziert wird, zuzüglich der auf der Grundlage der Beitragsanträge geschätzten Tarifbeteiligung zu Lasten des Landes. Das Land streckt den Trägerkörperschaften den fixen Gemeindeanteil vor und holt ihn im erstmöglichen Haushaltsjahr nach Abrechnung seitens der Trägerkörperschaften über die Gemeindefinanzierung wieder ein.

Art. 11
Fristen für die Einreichung der Beitrags- oder Vorschussanträge

1. Beitragsanträge und Vorschussanträge müssen bis einschließlich 15. Dezember des dem Beitragsjahr vorausgehenden Jahres bei der Familienagentur eingereicht werden, unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars und bezogen auf das Kalenderjahr. Für Vorschussanträge ist dies eine Ausschlussfrist.

2. Im Antrag müssen die geplanten Betreuungsstunden, der jeweilige Stundensatz sowie die geschätzten Einnahmen aus Tarifbeteiligungen zu Lasten der Nutzerfamilien ausgewiesen sein. Zudem muss darin die Programmierung der Dienste laut Artikel 18 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, berücksichtigt werden.

3. Der Beitragsantrag an die Familienagentur für den Dienst Kindertagesstätte wird nur von der Trägergemeinde gestellt, welche die Tagesstätte führt, unabhängig von den Herkunftsgemeinden der betreuten Kinder. Die Trägergemeinde rechnet anschließend mit den anderen Gemeinden ab, deren Kinder ihre Kindertagesstätte besuchen. Hierfür fordert die Trägergemeinde bei den Herkunftsgemeinden die Rückerstattung der Kostenbeteiligung zu deren Lasten ein. Die Trägergemeinden, welche die Kindertagesstätte führen, geben im Beitragsantrag unter anderem eventuell in Betriebskindertagesstätten angekaufte Stunden an. Gemeinden ohne eigene Kindertagesstätte, die Stunden in Betriebskindertagestätten ankaufen, stellen einen eigenen Beitragsantrag.

4. Reichen die finanziellen Mittel noch aus, können neue Anträge und Anträge auf einen ergänzenden Beitrag für zusätzliche Betreuungsstunden angenommen werden. Neue Anträge, die bis einschließlich der Verfallsfrist vom 30. September des Bezugsjahres einzureichen sind, werden in chronologischer Reihenfolge nach Eingangsdatum behandelt. Anträge auf einen ergänzenden Beitrag für zusätzliche Stunden müssen ebenfalls innerhalb vom 30. September des Bezugsjahres eingereicht werden und ihnen muss ein Bericht über die bis zum Ende des Vormonats geleisteten Stunden und die Einnahmen beiliegen. Eventuelle richtigstellende Anträge werden nur so lange angenommen, bis das Gewährungsdekret erlassen wird.

5. Bei mangelhaften oder unvollständigen Anträgen gewährt der oder die Verfahrensverantwortliche den Antragstellenden, bei sonstigem Ausschluss, eine angemessene Frist ab Erhalt des Antrags, um eventuelle Mängel zu beheben oder den Antrag zu ergänzen.

6. Die Fristen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens laufen ab der Einreichfrist laut Absatz 1 oder laut Absatz 4. Wird der Beitragsantrag laut Absatz 1 nach dem 15. Dezember gestellt, so läuft die Frist für den Verfahrensabschluss ab der Antragstellung. Diese Fristen werden für das Nachreichen von Informationen oder Unterlagen ausgesetzt.

Art. 12
Vorschüsse

1. Auf Antrag der Trägerkörperschaft kann ein Vorschuss im Ausmaß von 70 Prozent des im Vorjahr gewährten Beitrags gewährt werden. Ist der beantragte Beitrag für das Bezugsjahr geringer als der für das Vorjahr gewährte Beitrag, wird der Vorschuss im Ausmaß von 70 Prozent auf den beantragten Beitrag berechnet.

2. Trägerkörperschaften, die zum ersten Mal einen Beitragsantrag stellen oder die den Vorschuss laut Absatz 1 nicht beantragt haben, kann auf Anfrage gleichzeitig mit dem Beitrag ein Vorschuss im Ausmaß von 50 Prozent des für das Bezugsjahr gewährten Beitrags gewährt werden.

Art. 13
Abrechnung und Auszahlung

1. Die Abrechnung samt Auszahlungsantrag muss, bei sonstigem Widerruf der Förderung, bis einschließlich 31. Dezember des Jahres eingereicht werden, das auf die Gewährungsmaßnahme oder auf die Anlastung der Ausgabe folgt, falls letztere später erfolgt.

2. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann die Frist auf begründeten Antrag bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Verstreicht diese Frist ungeachtet, ist der Beitrag automatisch widerrufen. Haben die Anspruchsberechtigten einen Vorschuss erhalten, müssen sie diesen zuzüglich der anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

3. Die auf dem von der Familienagentur bereitgestellten Formular abgefasste Abrechnung, bestehend aus einer Ersatzerklärung gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, muss enthalten:

a) die im Bezugsjahr den Nutzerfamilien auf der Grundlage der Tarifregelung in Rechnung gestellten Betreuungsstunden,

b) die entsprechenden Einnahmen, aufgeschlüsselt nach jenen gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, und jenen zu Lasten der Familien, die den Dienst gemäß Artikel 9 Absatz 8 dieser Richtlinien außerhalb ihrer Wohnsitzgemeinde in Anspruch genommen haben.

4. Für die Kindertagesstätten muss die Gemeinde beim Land die den Nutzerfamilien auf der Grundlage der Tarifregelung in Rechnung gestellten Betreuungsstunden nach den einzelnen Einrichtungen und nach den Herkunftsgemeinden der Kinder abrechnen und erklären, dass die abgerechneten Betreuungsstunden der Trägerkörperschaft gezahlt wurden.

5. Für den Tagesmütter-/Tagesväterdienst rechnet die Trägerkörperschaft beim Land die den Nutzerfamilien gemäß Tarifregelung in Rechnung gestellten Betreuungsstunden nach zuständiger Gemeinde ab. Der Abrechnung ist die Übersicht der geleisteten Stunden beizulegen, die sie jeder Gemeinde übermittelt hat. Die Trägerkörperschaft informiert die einzelnen Gemeinden im Laufe des Jahres regelmäßig über die Betreuungsstunden, die sie den ansässigen Nutzerfamilien bzw. jenen mit ständigem Aufenthalt in der Gemeinde auf der Grundlage der Tarifregelung in Rechnung gestellt hat.

6. Nicht abzurechnen sind die Kosten und die Einnahmen für Betreuungsstunden, welche nicht von der öffentlichen Hand mitfinanziert werden. Diese Stunden werden jedoch zu administrativen und statistischen Zwecken getrennt erhoben.

7. Der zustehende Beitrag wird im Rahmen des gewährten Beitrags neu berechnet, und zwar auf der Grundlage der den Nutzerfamilien für das Bezugsjahr gemäß Tarifregelung in Rechnung gestellten Stunden und unter Berücksichtigung ihrer effektiven Tarifbeteiligung.

8. Kann die Körperschaft bei der Abrechnung nicht Ausgaben mindestens in Höhe des bereits erhaltenen Vorschusses nachweisen, so muss sie den Differenzbetrag zuzüglich der anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

9. Die Fristen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens laufen ab Einreichung der Abrechung und des Auszahlungsantrags; diese Fristen werden für das Nachreichen von Informationen oder Unterlagen ausgesetzt.

Art. 14
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Familienagentur Stichprobenkontrollen an mindestens sechs Prozent der Ersatzerklärungen durch, die sich auf Beiträge beziehen, für welche die Saldozahlung erfolgt ist. Ebenso kann sie überprüfen, ob die Stundensätze angemessen sind.

2. Eine Kommission ermittelt die zu kontrollierenden Ersatzerklärungen durch das Los. Die Auslosung erfolgt nach dem Zufallsprinzip anhand einer Aufstellung der im Bezugsjahr ausgezahlten Beiträge. Die Kommission wird vom zuständigen Abteilungsdirektor/von der zuständigen Abteilungsdirektorin ernannt und besteht aus dem zuständigen Abteilungsdirektor/der zuständigen Abteilungsdirektorin, der Direktorin/dem Direktor der Familienagentur sowie aus einem fachkundigen Beamten/einer fachkundigen Beamtin.

3. Bei den Stichprobenkontrollen wird der Wahrheitsgehalt der Ersatzerklärungen überprüft, die der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin der anspruchsberechtigten Körperschaft bei der Abrechnung abgegeben hat. Zudem wird überprüft, ob die Original-Ausgabenbelege ordnungsgemäß sind und effektiv mit den abgerechneten Betreuungsstunden übereinstimmen. Zu diesem Zweck gewähren die Trägerkörperschaften der Familienagentur Zugang zu ihren Buchhaltungsunterlagen und sorgen für die nötige Information im Sinne der einschlägigen Bestimmungen.

4. Darüber hinaus werden alle von der Familienagentur für zweifelhaft befundenen Fälle geprüft.

5. Die Trägerkörperschaften stellen den der Kontrolle unterzogenen Gemeinden die in ihrem Besitz befindlichen Originalbelege zur Verfügung.

6. Die Kontrollen können auch in Zusammenarbeit mit Bediensteten anderer Abteilungen der Landesverwaltung erfolgen, im Rahmen von Ortsaugenscheinen am Sitz der Körperschaft oder durch Überprüfung der angeforderten Original-Ausgabenbelege.

Art. 15
Übergangsbestimmungen

1. Diese Richtlinien ersetzen die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1198 vom 20. November 2018 genehmigten Richtlinien. Der Abzug laut Artikel 3 Absatz 7 wird ab dem Tätigkeitsjahr 2018 gemäß diesen Kriterien berechnet.

2. Für die geltenden, nicht auf Stundenbasis abgeschlossenen Verträge zur Führung von Kindertagesstätten teilt die Gemeinde bis Vertragsablauf der Familienagentur zwecks Beitragsgewährung die für das Beitragsjahr beschlossenen Stundenkosten mit. Diese werden gemäß Artikel 8 von der Gemeinde berechnet. Die Beträge, welche die Trägerkörperschaften den Gemeinden in Rechnung stellen, müssen in jedem Fall auf Stundenbasis kalkuliert und abgerechnet werden.

Art. 16
Übergangsbestimmung zur Finanzierung der Mehrkosten aufgrund des Abschlusses von Kollektivverträgen

1. Im Sinne der Absätze 5 und 5/bis des Artikels 19 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, können den Trägerkörperschaften von Kindertagesstätten und betrieblichen Kindertagesstätten Beiträge zur Finanzierung der Mehrkosten aufgrund der Unterzeichnung von Arbeitskollektivverträgen für das Personal der Dienste gewährt werden.

2. Die Beiträge werden für laufende Verträge zwischen den Gemeinden und den Trägerkörperschaften gewährt, bis zum ersten Abschluss eines neuen Vergabeverfahrens im Sinne von Artikel 8, und zwar in jenen Fällen, in welchen die laufenden Verträge keine Möglichkeit der Anpassung der Vergütungen aufgrund des Abschlusses eines neuen Kollektivertrages vorsehen. Für die betriebliche Kindertagesstätten ist die Gewährung bis zur ersten Preisrevision und jedenfalls bis höchstens 30. Juni 2024 möglich.

3. Die Anträge für die Beiträge zur Finanzierung der Mehrkosten sind von den Trägerkörperschaften bei der Familienagentur jährlich innerhalb 30. September einzureichen. Auf Anfrage ist die Auszahlung eines Vorschusses im Ausmaß von 75 Prozent des gewährten Beitrages möglich. Es finden die allgemeinen Verfahrensregeln laut diesen Richtlinien Anwendung.

4. Der Beitrag entspricht der Summe der jährlichen Stunden der Trägerkörperschaften für die von diesen geführten Diensten für welche die Mehrkosten nicht bereits im Sinne von Absatz 2 gedeckt sind, multipliziert mit 1,30 Euro. Der Beitrag steht nur bei Gewährleistung des Entlohnungsniveaus laut Artikel 8 Absatz 6 zu. Die Stunden werden von den Trägerkörperschaften auf der Grundlage einer von der Familienagentur zur Verfügung gestellten Tabelle mitgeteilt.

5. Die Beteiligung der Gemeinden an der Finanzierung der vom Land im Sinne dieses Artikels gewährten Beiträge wird im Rahmen der Finanzvereinbarung mit den Gemeinden gewährleistet, unter Berücksichtigung der für diese Dienste vorgesehenen ordentlichen Regeln zur Aufteilung der Kosten.

 

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ActionAction Beschluss vom 19. November 2019, Nr. 983
ActionAction Beschluss vom 26. November 2019, Nr. 1015
ActionAction Beschluss vom 26. November 2019, Nr. 1016
ActionAction Beschluss vom 3. Dezember 2019, Nr. 1042
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2019, Nr. 1063
ActionAction Beschluss vom 11. Dezember 2019, Nr. 1069
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