1. Jedes Seniorenwohnheim ist verpflichtet, eine transparente Warteliste gemäß den Kriterien laut Artikel 8 und anhand des mit Dekret der zuständigen Landesrätin/des zuständigen Landesrates festgelegten landesweit einheitlichen Rasters zu erstellen, zu führen und mindestens alle zwei Monate zu aktualisieren.
2. Die Erstellung und Führung der Warteliste gehört zu den wesentlichen Leistungen.
3. Jede aktualisierte Warteliste wird für mindestens 60 Tage aufbewahrt.
4. Das Seniorenwohnheim veröffentlicht die Kriterien für die Erstellung der Warteliste online.
5. Jede Person hat das Recht, über die Kriterien für die Erstellung der Warteliste informiert zu werden. Die in die Warteliste eingetragene Person und die Angehörigen haben zudem das Recht, jederzeit auf Anfrage über die jeweilige Position in der Warteliste informiert zu werden.
6. Das zuständige Landesamt kann begründete Auskünfte zur Erstellung und Führung der Wartelisten und, bei Beschwerden, über die Position der Betroffenen in der Warteliste anfordern. Das Seniorenheim ist zur Auskunft verpflichtet.