1. Diese Bestimmungen beinhalten die einheitliche Regelung der Alters- und Pflegeheime Südtirols, in der Folge als Seniorenwohnheime bezeichnet. Gemäß den Artikeln 8 Absatz 1 Buchstaben b) und x), 8/bis und 11/quater des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, und im Einklang mit Artikel 8 Absätze 3 und 3/bis und Artikel 15 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, in der Folge als Pflegegesetz bezeichnet, wird für die Seniorenwohnheime Folgendes festgelegt:
a) die Richtlinien und Kriterien für die Organisation, Führung und Akkreditierung,
b) die Modalitäten für die Festlegung der Tagessätze und Grundtarife,
c) die baulichen Akkreditierungskriterien und die Personalstandards,
d) die Aufnahmekriterien,
e) die Finanzierung,
f) das Niveau und die Mindestqualität der Leistungen, um ein einheitliches Grundangebot zu garantieren.
2. Diese Bestimmungen gelten, falls nicht anders vorgesehen, für alle Seniorenwohnheime, welche über die vorgeschriebene Eignungserklärung und Akkreditierung verfügen. Für die Akkreditierung gelten die Kriterien laut Artikel 9.
3. Für Seniorenwohnheime, die als Pflegeheime direkt vom Südtiroler Sanitätsbetrieb ─ in der Folge als Sanitätsbetrieb bezeichnet ─ geführt werden, gelten ausschließlich die Bestimmungen laut Artikel 51 Absatz 1, Artikel 52 Absätze 1 und 2 und Artikel 49 mit Ausnahme von Absatz 8. Auf die Übergangspflege wird Artikel 48 angewandt.
4. Für die Behelfsbetten laut Artikel 3 Absatz 5 gelten ausschließlich die Bestimmungen laut Artikel 51 Absatz 1; die Fakturierung für diese Betten erfolgt gemäß Artikel 51 Absatz 11 Buchstaben a) und b).