1. Die Beachtung dieser Bestimmungen ist wesentliche Voraussetzung für die vollständige Auszahlung der vorgesehenen Finanzierung.
2. Werden schwerwiegende Mängel beim Angebot festgestellt oder wesentliche Vorgaben oder Leistungen laut den geltenden Akkreditierungskriterien nicht eingehalten, wird der berechnete Einheitsbetrag oder Zusatzbetrag, auch nur auf bestimmte Betten bzw. Zeiträume beschränkt, bis zu maximal 50 Prozent der jährlichen Gesamtfinanzierung reduziert. Die dadurch entstehenden Mindereinnahmen dürfen nicht durch Erhöhung des Grundtarifs abgedeckt werden.