1. Alle Seniorenwohnheime gewährleisten die im Rahmen der Leistungs- und Qualitätsstandards als wesentlich definierten Leistungen und Leistungsniveaus.
2. Falls in einer Einrichtung an verschiedene Zielgruppen gerichtete Dienste untergebracht sind, dürfen nur die allgemeinen Dienste gemeinsam geführt werden (Heizung, Wäschedienst, Küche usw.). Die Räumlichkeiten für die Bewohnerinnen und Bewohner müssen getrennt bleiben, außer die Bestimmungen über den jeweiligen Dienst sehen ausdrücklich etwas anderes vor.
3. Die Seniorenwohnheime können auch besondere Betreuungsformen laut Abschnitt V anbieten, welche eigens vom zuständigen Landesamt genehmigt werden müssen.
4. Zusätzliche nicht in diesen Bestimmungen angeführte Leistungen und Dienste sind entsprechend der Preis- und Leistungspolitik der einzelnen Seniorenwohnheime zulässig und müssen eigens in der Dienstcharta laut Artikel 20 ausgewiesen sein. Das zuständige Landesamt muss über solch zusätzliche Leistungen und Dienste schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Sie sind kostendeckend durch gesonderte Einnahmen zu finanzieren und dürfen nicht zu Lasten des Tagessatzes und des Grundtarifs gehen.
5. Zusätzliche Dienste oder Angebote, die vom Land geregelt werden (z.B. Tagespflegeheim, begleitetes und betreutes Wohnen für Senioren), dürfen nur unter Beachtung der entsprechenden Landesregelung und mit vorhergehender Genehmigung des zuständigen Landesamtes angeboten werden. Die Kosten dieser Dienste oder Angebote müssen ausschließlich durch die dafür vorgesehenen Einnahmen abgedeckt werden, außer die entsprechende gesetzliche Regelung sieht etwas anderes vor.
6. Für die Erhebung, Verwaltung und Dokumentation aller angebotenen Leistungen und der damit zusammenhängenden Qualität, Kosten, Einnahmen und wesentlichen Daten werden die landesweit einheitlichen Informations- und Qualitätssicherungssysteme, Programme, Module und Formulare verwendet. Das Land ist befugt, die Daten und Informationen einzuholen, welche für die Ausübung seiner Ausrichtungs- und Kontrollbefugnis notwendig sind.
7. Jedes Seniorenwohnheim arbeitet eingebettet im gesamten territorialen Netzwerk der Seniorenbetreuung und richtet seine Tätigkeit auch darauf aus.