1. Die jährliche Festlegung der Kosten und der Grundtarife der Seniorenwohnheime und der von diesen angebotenen Dienste erfolgt nach Artikel 13 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung.
2. Für die von diesen Bestimmungen vorgesehenen Berechnungen gilt:
a) Grundlage für alle Berechnungen sind die genehmigten Betten.
b) Wird mit diesen Bestimmungen die Einhaltung eines Prozentsatzes vorgeschrieben und ergibt die Berechnung desselben einen Betrag, der Kommastellen aufweist, so wird auf die vorhergehende ganze Zahl abgerundet, wenn die Kommastelle kleiner oder gleich 50 ist, und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet, wenn die Kommastelle höher als 50 ist.
c) Unbeschadet von Buchstabe b) werden bei den Berechnungen zwei Kommastellen berücksichtigt, außer bei jenen betreffend die pauschalen Jahresbeträge laut Artikel 55 Absatz 7 und Artikel 44 Absatz 6, bei denen vier Kommastellen berücksichtigt werden.
3. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) des Pflegegesetzes muss pro Einrichtung eine analytische Buchhaltung für die Kostenstellen in den Diensten geführt werden. Diese Buchhaltung wird in Form einer vereinfachten Kosten- und Leistungsrechnung mit getrennten Kostenstellen je Dienst und Bereich laut vorgegebenem Landesraster geführt. Sie garantiert, dass für jede Einrichtung jedem einzelnen Dienst alle entsprechenden Kosten, Einnahmen, Leistungen und Personaleinheiten zugeordnet werden können. Für die Betten laut Artikel 3 Absatz 5 ist auch eine eigene Kostenstelle anzulegen.