1. Jede Person hat das Recht, bei jedem Seniorenwohnheim ihrer Wahl einen Aufnahmeantrag zu stellen; dazu verwendet sie das landesweit gültige Aufnahmeformular. Das Seniorenwohnheim hat die Pflicht, den Antrag entgegenzunehmen, unabhängig davon, ob es gerade über freie Betten verfügt oder nicht.
1/bis. Personen mit Wohnsitz im Einzugsgebiet der Bezirksgemeinschaft oder der Gemeinde Bozen, in dem das Seniorenwohnheim seinen Sitz hat, haben unabhängig von den Punkten, die sie gemäß Artikel 8 erreichen, Vorrang gegenüber Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb des obgenannten Einzugsgebietes haben. Falls das primäre Einzugsgebiet eines Seniorenwohnheims Gemeinden umfasst, welche verschiedenen Einzugsgebieten angehören, werden alle diese Einzugsgebiete berücksichtigt.
2. Die Aufnahme erfolgt unter Berücksichtigung der Reihenfolge auf der Warteliste laut Artikel 7 und anhand des Rasters laut Absatz 1 desselben Artikels.
3. Weder die Eintragung in die Warteliste noch die Aufnahme dürfen ausschließlich aufgrund der Pflegebedürftigkeit oder der Selbstständigkeit der Person oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Zielgruppe verweigert werden.
4. Wird einer Person die Eintragung in die Warteliste oder die Aufnahme verweigert, muss dies schriftlich unter Angabe der Begründung erfolgen.
5. Die Aufnahme von Personen, welche bereits dauerhafte Bewohnerinnen oder Bewohner eines anderen Seniorenwohnheimes sind, ist keine Neuaufnahme, sondern ein Heimwechsel und erfolgt daher unabhängig von der Warteliste. Der Heimwechsel kann nur aufgrund einer vom Seniorenwohnheim objektiv festgestellten außerordentlichen pflegerischen Notwendigkeit heraus oder aus sozialen Gründen erfolgen und muss entsprechend begründet sein. Die Anfrage kann ausschließlich von Seiten des Trägers der Einrichtung, in der die Person bisher untergebracht war, an eine andere Einrichtung gestellt werden. Dieser Wechsel muss von beiden Einrichtungen einvernehmlich so gestaltet werden, dass er für alle Betroffenen annehmbar ist.
5/bis Heimwechsel von Personen, die in einem Seniorenwohnheim wohnen, das aus objektiv nachweisbaren und dokumentierten Gründen nicht mehr weitergeführt werden kann, haben absolute Priorität.
6. Über die Aufnahme und Entlassung einer Person entscheidet, falls nicht anders bestimmt, der Träger des Dienstes auf der Grundlage der Stellungnahme der Kommission laut Artikel 41.
7. Wird eine Person vom Seniorenwohnheim für die Aufnahme oder für die Aktualisierung der Warteliste kontaktiert, so muss sie diesem Heim innerhalb der von ihm gesetzten Frist eine Antwort zukommen lassen.
8. Gibt die Person innerhalb der Frist laut Absatz 7 keine Antwort oder ist sie nicht auffindbar, so wird sie aus der Warteliste gestrichen. Lehnt die Person innerhalb der genannten Frist den angebotenen Platz ab, so bleibt sie in der Warteliste, wobei ihr jedoch 10 Punkte aberkannt werden, die sich auf die Einschätzung der familiären und sozialen Situation und auf das Datum der Antragstellung beziehen. Wendet sich die in der Warteliste verbliebene Person aufgrund einer Verschlechterung ihrer Situation, die eine Änderung der Punktezahl laut Artikel 8 bewirken könnte, erneut an das Heim, so wird eine neue Bewertung gemäß dem genannten Artikel vorgenommen.
9. Wer aus der Warteliste gestrichen worden ist, kann nach 60 Tagen ab der Streichung einen neuen Antrag auf Wiederaufnahme in die Warteliste stellen.
10. Gegen die Entscheidungen der Seniorenwohnheime kann Einspruch gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhoben werden.