1. Gefördert werden im Ausmaß von bis zu 40 Prozent der anerkannten Kosten:
a) das Einziehen von Eisenschleudern im Mauerwerk,
b) Injektionen von Flüssigmörtel zur Stabilisierung des Mauerwerks,
c) die Untermauerung von Fundamenten,
d) Vernadelungen von Steinmauerwerk und Werksteinen,
e) die Verfestigung von Holzbalken mittels Kunstharz,
f) die Sicherung von Gewölben,
g) die Verstärkung von Holzbalkendecken durch Stützkonstruktionen.
2. Nicht gefördert werden der Einbau von neuen Holzbalken- oder Hartdecken sowie die Untermauerung von Fundamenten, wenn letztere aufgrund neuer Bauten oder Keller notwendig wird.