1. Gefördert werden können:
a) Dacheindeckungen,
b) Fenster,
c) statische Sicherungsmaßnahmen an historischen Bauwerken,
d) Entfeuchtungsmaßnahmen,
e) Freilegungs-, Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen,
f) Alarmanlagen,
g) bauhistorische Untersuchungen.
2. Die Einzelheiten der förderfähigen Maßnahmen und die Beitragshöhe sind in den jeweiligen spezifischen Bestimmungen festgelegt.
3. Bei besonderen Erfordernissen, die eigens begründet werden müssen, kann auch ein höherer Beitrag gemäß Absatz 2 gewährt werden, und zwar bis zu 90 Prozent der anerkannten Kosten.