1. Gefördert wird die Instandsetzung und Reparatur historischer Fenster im Ausmaß von bis zu 40 Prozent der anerkannten Kosten.
2. Weiters gefördert werden, sofern vom Landesamt für Bau- und Kunstdenkmäler vorgeschrieben:
a) neue Verbundfenster mit echten Bleisprossen,
b) neue Kasten- und Schiebefenster,
c) neue vierflügelige Fenster.
3. In den Fällen laut Absatz 2 gilt als Beitragshöhe die Differenz zwischen dem vorgeschriebenen Fenstertyp und einem üblichen Isolierglasfenster gleicher Größe.
4. Nicht gefördert werden neue Fenster in üblicher Isolierglasausfertigung.