1. Gefördert werden im Ausmaß von bis zu 40 Prozent der anerkannten Kosten:
a) die Freilegung von historischen Oberflächen: Fassungen, Malereien, Putze, Abbeizen von Dispersionsanstrichen,
b) die Restaurierung und Konservierung von:
1) historischen Putzen mit besonderen Oberflächenstrukturen wie mittelalterliche Quaderungen, Ausfugungen, Gesimse, Stuckaturen, Riefenputze und Ähnliches,
2) Wandmalereien,
3) Leinwand- und Tafelbildern; Holzskulpturen und anderen beweglichen Kunstdenkmälern,
4) Täfelungen samt eingebautem Mobiliar, Stuckaturen und Tapeten; historische Böden (Holzböden mit Einlegearbeiten, Terrazzoböden und Ähnliches),
5) Kachelöfen,
6) historische Kirchenausstattungen (Altäre, Bilder, Messgeräte, Textilien, Fahnen, Gestühl, Orgelprospekt),
7) historische technische Einrichtungen (Mühlwerke, Uhrwerke, Orgeln und Torggeln).
2. Nicht gefördert werden:
a) Reinigungen,
b) ordentliche Instandhaltungsarbeiten wie Fassadenanstriche, Putzausbesserungen, Streichen von Fenstern und Türen,
c) Anschaffung von neuen Fußböden, neuem Mobiliar, Volksaltären, neuen Türen, Täfelungen,
d) Kopien gestohlener Kunstwerke.