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Beschluss vom 25. September 2018, Nr. 964
Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen im Bereich Restaurierung und Konservierung von Bau- und Kunstdenkmälern

ANHANG A

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen im Bereich Restaurierung und Konservierung von Bau- und Kunstdenkmälern

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln, in Durchführung von Artikel 5/ter des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, die Gewährung von Beiträgen an Eigentümer oder Verwalter von unter Denkmalschutz gestellten Kulturgütern für Mehrkosten, die durch Maßnahmen zur Restaurierung und Konservierung dieser Güter anfallen, wobei auch geleistete Eigenarbeit anerkannt werden kann.

Art. 2
Voraussetzungen und Bedingungen

1. Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen sind:

a) Denkmalschutzbindung des Kulturgutes im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Januar 2004, Nr. 42, in geltender Fassung, „Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter“, in der Folge Kodex genannt, und von Artikel 5/bis des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung,

b) Genehmigung der zu fördernden Arbeiten im Sinne des Kodex.

2. Die Beiträge werden grundsätzlich nur für Maßnahmen zur unmittelbaren Erhaltung und Restaurierung der Elemente gewährt, die den geschichtlich-künstlerischen Charakter des Werkes prägen.

3. Die Beiträge dienen der Deckung der Mehrkosten, die sich aus den methodischen und technologischen Maßnahmen ergeben, die im Hinblick auf die geschichtlich-künstlerische Qualität des Werkes und seine spezifische Denkmalschutzbindung notwendig sind.

4. Bei indirekten Denkmalschutzbindungen im Sinne des Kodex können ausschließlich für den öffentlich sichtbaren Außenbereich von Gebäuden Beiträge gewährt werden.

5. Förderfähig sind nur Maßnahmen laut dem 2. Abschnitt. Nicht gefördert werden ordentliche Instandhaltungsarbeiten wie periodische Malerarbeiten, die Behebung von Putzschäden, Spenglerarbeiten, geringfügige Dachreparaturen und Ähnliches.

2. Abschnitt
Art und Ausmaß der Förderung

Art. 3
Förderfähige Maßnahmen

1. Gefördert werden können:

a) Dacheindeckungen,

b) Fenster,

c) statische Sicherungsmaßnahmen an historischen Bauwerken,

d) Entfeuchtungsmaßnahmen,

e) Freilegungs-, Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen,

f) Alarmanlagen,

g) bauhistorische Untersuchungen.

2. Die Einzelheiten der förderfähigen Maßnahmen und die Beitragshöhe sind in den jeweiligen spezifischen Bestimmungen festgelegt.

3. Bei besonderen Erfordernissen, die eigens begründet werden müssen, kann auch ein höherer Beitrag gemäß Absatz 2 gewährt werden, und zwar bis zu 90 Prozent der anerkannten Kosten.

Art. 4
Dacheindeckungen

1. Gefördert werden Eindeckungen von Baudenkmälern im Eigentum von Privaten oder öffentlichen Körperschaften mit:

a) Scharschindeln (40 cm, handgespalten, dreifach verlegt),

b) Legschindeln (80 cm, handgespalten, dreifach verlegt),

c) Hohlziegeln (Mönch und Nonne),

d) Biberschwanzziegeln,

e) Strohdächern,

f) Naturschieferplatten,

g) Kupferdächern (nur bei Türmen und Kuppeln),

h) Porphyrplatten,

i) Faserzementplatten, falls vom Landesamt für Bau- und Kunstdenkmäler vorgeschrieben,

j) spezielle Betonplatten, falls vom Amt für Bau- und Kunstdenkmäler vorgeschrieben.

2. Als Beitragshöhe gilt die Differenz zwischen einer Eindeckung in handelsüblichen Betonplatten und der vom Landesamt für Bau- und Kunstdenkmäler vorgeschriebenen Eindeckung. Der Differenzbetrag zwischen der vom Amt vorgeschriebenen Deckungsart und einer Eindeckung in Betonplatten wird jährlich nach dem Richtpreisverzeichnis für Hochbauarbeiten der Autonomen Provinz Bozen festgelegt.

3. Auch für Strohdächer, Kupferdächer und Ähnliches wird der Differenzbetrag zur Eindeckung mit Betonplatten angewandt. Aus der Rechnung müssen die Dachfläche und der Quadratmeterpreis hervorgehen.

4. Das Schindeldach, als traditionelle alpine Dachdeckungsart in beiden Ausformungen Scharschindeldach und Legschindeldach, muss grundsätzlich ausnahmslos unverschalt, d.h. unmittelbar auf den Dachlatten verlegt werden, vorbehaltlich der anderslautenden Bestimmungen dieses Artikels.

5. An Kirchen, Kapellen, Türmen, Mühlen, Backöfen, d.h. in allen Fällen, wo die thermische Isolierung des Daches nicht benötigt wird, sind die Schindeln wie von alters her unverschalt zu verlegen.

6. Bei Wirtschaftsgebäuden und Wohngebäuden ist grundsätzlich das Schindeldach ebenfalls unverschalt auszuführen. In den vom Landesamt für Bau- und Kunstdenkmäler genehmigten Ausnahmefällen muss bei verschalten Dächern durch eine entsprechende Konterlattung eine Unterlüftung der Schindeln von mindestens 12 cm gewährleistet werden.

7. Bei ausgebauten Dachgeschossen, in denen aus Gründen des Ensembleschutzes eine Schindeldeckung vorgeschrieben ist, sind folgende Details zu beachten:

a) die Isolierung ist nicht auf den Rofen (Sparren) aufzubringen, um die für ein Schindeldach besonders störende überdimensionierte Stärke des Daches zu vermeiden,

b) Dachliegefenster sind unbedingt zu vermeiden,

c) die Isolierung des Daches darf nur bis zur Mauerbank, nicht bis zur Traufe reichen.

8. Neben den Beiträgen für Neueindeckungen sind Beiträge in Höhe von bis zu 40 Prozent der anerkannten Kosten auch bei Umdeckungen möglich, sofern diese die gesamte Dachfläche umfassen und sich nicht nur auf kleinere ordentliche In- standhaltungsmaßnahmen beziehen.

9. Bei kirchlichen Baudenkmälern werden zudem die Nebenkosten sowie Umdeckungen im Ausmaß von 40 Prozent gefördert.

10. Die Richtpreise für die Dacheindeckungen sind im Anhang 1 festgelegt.

11. Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a) Eindeckungen mit nicht heimischen Holzarten (Alerce, tropische Gehölze usw.),

b) Dachrinnen,

c) Blitzableiter,

d) Schneehaken und Schneebäume.

Art. 5
Fenster

1. Gefördert wird die Instandsetzung und Reparatur historischer Fenster im Ausmaß von bis zu 40 Prozent der anerkannten Kosten.

2. Weiters gefördert werden, sofern vom Landesamt für Bau- und Kunstdenkmäler vorgeschrieben:

a) neue Verbundfenster mit echten Bleisprossen,

b) neue Kasten- und Schiebefenster,

c) neue vierflügelige Fenster.

3. In den Fällen laut Absatz 2 gilt als Beitragshöhe die Differenz zwischen dem vorgeschriebenen Fenstertyp und einem üblichen Isolierglasfenster gleicher Größe.

4. Nicht gefördert werden neue Fenster in üblicher Isolierglasausfertigung.

Art. 6
Statische Sicherungsmaßnahmen an historischen Bauwerken

1. Gefördert werden im Ausmaß von bis zu 40 Prozent der anerkannten Kosten:

a) das Einziehen von Eisenschleudern im Mauerwerk,

b) Injektionen von Flüssigmörtel zur Stabilisierung des Mauerwerks,

c) die Untermauerung von Fundamenten,

d) Vernadelungen von Steinmauerwerk und Werksteinen,

e) die Verfestigung von Holzbalken mittels Kunstharz,

f) die Sicherung von Gewölben,

g) die Verstärkung von Holzbalkendecken durch Stützkonstruktionen.

2. Nicht gefördert werden der Einbau von neuen Holzbalken- oder Hartdecken sowie die Untermauerung von Fundamenten, wenn letztere aufgrund neuer Bauten oder Keller notwendig wird.

Art. 7
Entfeuchtungsmaßnahmen

1. Gefördert werden im Ausmaß von bis zu 40 Prozent der anerkannten Kosten Entfeuchtungsmaßnahmen durch Aushub eines Luftschachtes mit oder ohne Schotterfüllung.

2. Nicht gefördert werden chemische und physikalische Entfeuchtungsverfahren.

Art. 8
Freilegungs-, Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen

1. Gefördert werden im Ausmaß von bis zu 40 Prozent der anerkannten Kosten:

a) die Freilegung von historischen Oberflächen: Fassungen, Malereien, Putze, Abbeizen von Dispersionsanstrichen,

b) die Restaurierung und Konservierung von:

1) historischen Putzen mit besonderen Oberflächenstrukturen wie mittelalterliche Quaderungen, Ausfugungen, Gesimse, Stuckaturen, Riefenputze und Ähnliches,

2) Wandmalereien,

3) Leinwand- und Tafelbildern; Holzskulpturen und anderen beweglichen Kunstdenkmälern,

4) Täfelungen samt eingebautem Mobiliar, Stuckaturen und Tapeten; historische Böden (Holzböden mit Einlegearbeiten, Terrazzoböden und Ähnliches),

5) Kachelöfen,

6) historische Kirchenausstattungen (Altäre, Bilder, Messgeräte, Textilien, Fahnen, Gestühl, Orgelprospekt),

7) historische technische Einrichtungen (Mühlwerke, Uhrwerke, Orgeln und Torggeln).

2. Nicht gefördert werden:

a) Reinigungen,

b) ordentliche Instandhaltungsarbeiten wie Fassadenanstriche, Putzausbesserungen, Streichen von Fenstern und Türen,

c) Anschaffung von neuen Fußböden, neuem Mobiliar, Volksaltären, neuen Türen, Täfelungen,

d) Kopien gestohlener Kunstwerke.

Art. 9
Alarmanlagen

1. Gefördert wird im Ausmaß von bis zu 40 Prozent der anerkannten Kosten der Einbau von Bewegungs- und Kontaktmeldern zum Schutz von beweglichen Kunstwerken, die sich in öffentlichem Eigentum befinden oder öffentlich zugänglich sind.

Art. 10
Bauhistorische Untersuchungen

1. Gefördert wird im Ausmaß von bis zu 40 Prozent der anerkannten Kosten eine bauhistorische Untersuchung, falls vom Amt bindend vorgeschrieben.

Art. 11
Eigenarbeit

1. Eigenarbeit ist bis zu einem Höchstanteil von 30 Prozent der anerkannten Kosten förderbar und muss in Bezug auf den entsprechenden Zeitaufwand und die konkret erfolgte Tätigkeit aufgeschlüsselt werden.

2. In begründeten Ausnahmefällen, in denen die berufliche Qualifikation des Eigentümers gewährleistet ist, kann die Eigenarbeit auch zu einem höheren Anteil der anerkannten Kosten gefördert werden.

3. Die Herkunft der verwendeten Materialien muss eigens belegt werden.

4. Bei Handlangerarbeiten ist nachzuweisen, für wen und für welche Tätigkeit diese geleistet wurden (schriftliche Bestätigung des Unternehmens bzw. des Handwerkers/der Handwerkerin).

3. Abschnitt
Antragstellung, Gewährung und Auszahlung

Art. 12
Antragstellung

1. Der Antrag wird auf dem vom Landesamt für Bau- und Kunstdenkmäler bereitgestellten Formular verfasst und muss vom Eigentümer oder vom gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter/von der gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreterin unterzeichnet sein.

2. Der Antrag muss auf jeden Fall vor Beginn der Arbeiten gestellt werden. Er kann während des gesamtes Jahres eingereicht werden.

3. Der Antrag an die Landesabteilung Denkmalpflege – Amt für Bau- und Kunstdenkmäler, Armando-Diaz-Str. 8, 39100 Bozen, kann folgendermaßen gestellt werden:

a) direkt beim Amt,

b) per Post; in diesem Fall ist der Poststempel maßgeblich,

c) über die zertifizierte elektronische Post an folgende PEC-Adresse: kunstdenkmaeler.beniartistici@pec.prov.bz.it; in diesem Fall versehen mit qualifizierter elektronischer Signatur.

4. Wird der Antrag direkt beim Amt abgegeben oder auf dem Postweg gesendet, muss er mit einer Stempelmarke zu 16,00 Euro versehen sein. Bei Anträgen über die zertifizierte elektronische Post muss im Antrag die Nummer der digitalen Stempelmarke aufscheinen. Der/Die Antragstellende erklärt, diese Stempelmarke ausschließlich für das betreffende Verwaltungsverfahren zu verwenden.

5. Die Anträge enthalten folgende Angaben:

a) die Daten der Genehmigung der Arbeiten durch das Landesamt für Bau- und Kunstdenkmäler,

b) die Angabe der für die fachgerechte Ausführung der Arbeiten verantwortlichen Person,

c) die Erklärung über die Absetzbarkeit der Mehrwertsteuer,

d) die Erklärung, dass die antragstellende Person gemäß Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) über die Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten informiert wurde,

e) die Erklärung, dass die antragstellende Person von den im Strafgesetzbuch und in den einschlägigen Gesetzen vorgesehenen Sanktionen im Falle unwahrer Erklärungen Kenntnis hat.

6. Dem Antrag muss Folgendes beigelegt werden:

a) Finanzierungsplan,

b) Zeitplan für die Durchführung des Vorhabens; falls das Vorhaben sich über mehrere Jahre erstreckt, muss der Zeitplan das Datum des Beginns der Arbeiten und die vorgesehenen Kosten der einzelnen Jahre enthalten;

c) Kostenvoranschlag der ausführenden Handwerker und Restauratoren mit detaillierter Mengen und Materialangabe; bei Dächern und Drainagen sind die Quadratmeter bzw. Laufmeter anzugeben.

7. Bei Miteigentum genügt es, wenn einer der Eigentümer den Antrag stellt. Dieser muss jedoch ausdrücklich die volle Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben übernehmen.

8. Die antragstellende Person muss im Antrag außerdem angeben, bei welchen anderen Landesämtern oder sonstigen Stellen ebenfalls ein Beitrag für dieselbe Arbeit beantragt wurde.

Art. 13
Antragsbearbeitung

1. Die Anträge werden chronologisch nach Eingang bearbeitet. Die Bearbeitung umfasst die Überprüfung in formaler Hinsicht und die Überprüfung der Angemessenheit der Kostenvoranschläge.

2. Das Landesamt für Bau- und Kunstdenkmäler kann zusätzliche Unterlagen anfordern, die es für notwendig hält, und die Antragstellenden auffordern, den Antrag oder beigelegte Unterlagen zu vervollständigen oder zu berichtigen. Innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt muss der Aufforderung Folge geleistet werden. Verstreicht die Frist ungeachtet, wird der Antrag archiviert.

Art. 14
Gewährung

1. Der Beitrag wird mit Dekret der Direktorin/des Direktors der Landesabteilung Denkmalpflege gewährt.

Art. 15
Abrechnung und Auszahlung

1. Der oder die Begünstigte muss die Ausgaben bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt. Verstreicht diese oder die eventuell festgesetzte frühere Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, so wird die Förderung widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann eine Fristverlängerung von bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, nach deren Ablauf die Förderung automatisch als widerrufen gilt.

2. Handelt es sich um Arbeiten, deren Realisierung sich über mehrere Jahre erstreckt, muss der/die Begünstigte bis zum Ende des auf die einzelnen Tätigkeiten Ablaufplans folgenden Jahres eine Abrechnung über die bestrittenen Ausgaben vorlegen.

3. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage eines Antrags auf stempelfreiem Papier und von saldierten Rechnungen oder Eigenerklärungen über die geleistete Eigenarbeit, die nach Einreichen des Beitragsantrags ausgestellt wurden. Die Rechnungen und Eigenerklärungen über die geleistete Eigenarbeit müssen mindestens die Summe der anerkannten Ausgaben belegen. Die Auszahlung erfolgt nach der Abnahme der Arbeiten durch das Landesamt für Bau- und Kunstdenkmäler.

4. Für einzelne Arbeitsfortschritte kann auch eine Teilauszahlung beantragt werden. Die Teilzahlungen müssen sich auf bereits durchgeführte Arbeiten beziehen; das Landesamt für Bau- und Kunstdenkmäler muss die entsprechenden quittierten Rechnungen mit dem Sichtvermerk versehen.

Art. 16
Kürzung der Förderung

1. Der Beitrag wird gekürzt, wenn:

a) die Qualität der Ausführung der Arbeiten oder die Qualität des verwendeten Materials geringer ist als vorgeschrieben,

b) die Kosten für die einzelnen Arbeiten zu hoch sind,

c) der in der Eigenerklärung angegebene Zeitaufwand für die Eigenarbeiten unangemessen ist.

2. Zur Feststellung der Kostenangemessenheit wird, sofern anwendbar, das Richtpreisverzeichnis der Autonomen Provinz Bozen herangezogen.

Art. 17
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das für die Auszahlung der Förderungen zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge durch.

2. Das Los bestimmt, welche Anträge kontrolliert werden.

3. Bei den Stichprobenkontrollen wird Einsicht in die originalen Buchhaltungsunterlagen genommen; es wird überprüft, ob die vorgelegten Erklärungen der Wahrheit entsprechen und ob das geförderte Vorhaben effektiv umgesetzt wurde.

4. Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze kann das zuständige Amt weitere Kontrollen durchführen, die es für notwendig erachtet.

5. Bei Unregelmäßigkeiten werden die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen angewandt.

Art. 18
Widerruf

1. Wird festgestellt, dass die Arbeiten nicht den denkmalpflegerischen Auflagen entsprechen oder im Fall falscher oder unwahrer Erklärungen im Antrag oder in jedem sonstigen vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener Informationen wird der Beitrag widerrufen, vorbehaltlich der eventuellen Anwendung der Sanktionen gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Anlage 1

Richtpreise für Dacheindeckungen (ohne Mehrwertsteuer)

Der Preis für die Eindeckung mit Betonplatten beträgt 20,94 Euro pro m2.

Für die anderen Eindeckungsarten gelten folgende Richtpreise und Beitragshöhen:

Eindeckungsarten

Eindeckungskosten je m²

maximale Beitragshöhe je m²

Scharschindeln (40 cm, handgespalten, dreifach verlegt)

82,12

61,18

Aufpreis für Dachneigung über 26 Grad

13,50

 

Legschindeln (80 cm, handgespalten, dreifach verlegt)

120,31

99,37

Aufpreis für Dachneigung über 26 Grad

13,50

 

Hohlziegel Mönch und Nonne)

51,85

30,91

Aufpreis für die Wiederverwendung von mind. 50% der alten bestehenden Dachziegel (Deckziegel) samt Reinigung und Bohren

15,80

 

Aufpreis für Dachneigung über 26 Grad

16,40

 

Zusätzliche Befestigung Sturmbügel

4,04

 

Naturschieferplatten

104,00

83,06

Aufpreis für di Dachneigung über 26 Grad

39,63

 

Biberschwanzziegel

59,09

38,15

Aufpreis für die Wiederverwendung von mind. 50 Prozent der alten bestehenden Dachziegel samt Reinigung

12,50

 

Aufpreis für Dachneigung über 26 Grad

24,50

 

Zusätzliche Befestigung Sturmbügel

5,53

 

Biberschwanzziegel glasiert

225,74

204,80

Aufpreis für Dachneigung über 26 Grad

 

 

Zusätzliche Befestigung Sturmbügel

 

 

Faserzementplatten

 

55,26

Spezielle Betonplatten

 

 

R-Platte

70,88

49,94

S-Platte

56,96

36,02

 

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