(1) Artikel 14 Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„2. Im Fall mehrerer gleichberechtigter Miterbinnen und -erben im Sinne der Buchstaben a) bis f) und immer dann, wenn niemand von diesen die Voraussetzungen laut Absatz 1 erfüllt, wird nach Anhören der Miterbinnen und -erben sowie der örtlichen Höfekommission jene Person für die Übernahme des Hofes bestimmt, die die besten Voraussetzungen für die persönliche Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes nachweisen kann.
3. Vom Recht auf Übernahme des Hofes sind jene Miterben und Miterbinnen ausgeschlossen, die beschränkt oder voll entmündigt sind.“