(1) Der italienische Wortlaut der Überschrift des Artikels 18 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Più persone eredi chiamate alla successione senza designazione dell’assuntore o dell’assuntrice del maso“.
(2) Artikel 18 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„2. Hat der Erblasser/die Erblasserin mehrere Personen zur Erbfolge berufen, ohne zu bestimmen, wer von diesen den Hof übernehmen soll, und fällt keine dieser Personen unter jene laut Artikel 14, so kann jede zur Erbfolge berufene Person verlangen, dass das Gericht die Erbschaft teilt und den Hofübernehmer oder die Hofübernehmerin bestimmt, wenn sich die Erbberechtigten nicht innerhalb eines Jahres ab dem Erbfall untereinander einigen können. Dafür muss die örtliche Höfekommission angehört werden, die bei ihrer Beurteilung berücksichtigt, ob sich die Person zur persönlichen Bewirtschaftung des Hofes eignet. Wird keine Einigung über den Übernahmewert erzielt, wird dieser nach Artikel 20 und folgende festgesetzt.“