(1) Der italienische Wortlaut der Überschrift des Artikels 34 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Diritti del o della coniuge superstite“.
(2) Artikel 34 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, erhält folgende Fassung:
„1. Ein Ehegatte/eine Ehegattin, der oder die nicht Hofübernehmer/Hofübernehmerin ist, hat das Recht auf einen den ortsüblichen Lebensumständen und der Leistungsfähigkeit des Hofes angemessenen Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge). Das Recht wird im Einzelnen durch geltende Gebräuche geregelt. Dieses Recht gebührt nicht, falls sich der Ehegatte/die Ehegattin aus eigenem Einkommen oder Vermögen erhalten kann. Abfindungsbeträge, die bereits an den berechtigten Ehegatten/die berechtigte Ehegattin im Rahmen der Übernahme ausgezahlt wurden, gelten dabei als eigenes Vermögen.“