(1) Artikel 40 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:
„1. Die örtliche Höfekommission setzt sich zusammen aus:
2. Die örtlichen Höfekommissionen werden von der Landesregierung bestellt und bleiben fünf Jahre im Amt. Der Vorsitzende/die Vorsitzende und die einzelnen Mitglieder können dieses Amt für höchstens zwei weitere Amtsperioden bekleiden. Für die Vorsitzenden und die einzelnen Mitglieder der Kommissionen muss jeweils ein Ersatzmitglied ernannt werden. Ergehen die Vorschläge laut Absatz 1 nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Antrag des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin, so kann die Landesregierung die Mitglieder der Kommission direkt ernennen, wobei sowohl für die wirklichen Mitglieder als auch für die Ersatzmitglieder beide Geschlechter berücksichtigt werden müssen. Ist die reibungslose Tätigkeit einer örtlichen Höfekommission nicht mehr gewährleistet, so kann die Landesregierung den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder auch einzelne Mitglieder ersetzen, die Höfekommission neu bestellen oder einen außerordentlichen Kommissar/eine außerordentliche Kommissarin zur Übernahme der Aufgaben der Kommission ernennen. Die neu bestellte Kommission oder der außerordentliche Kommissar/die außerordentliche Kommissarin bleibt bis zum Ende der Amtsperiode der ersetzten Kommission im Amt.“