(1) Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Die Bildung eines geschlossenen Hofes ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude ist für ein und dieselbe Person ein einziges Mal zulässig:
- wenn sämtliche im Eigentum der Antrag stellenden natürlichen Person und der Eltern befindlichen und für die Bildung eines geschlossenen Hofes geeigneten landwirtschaftlichen Nutzflächen einbezogen werden und
- wenn die Betriebsfläche ein Ausmaß von mindestens drei Hektar bebauter Wein- und Obstbaufläche oder von sechs Hektar Acker- oder Wiesenfläche hat und die Antrag stellende Person im Sinne von Artikel 31 des Gesetzes vom 26. Mai 1965, Nr. 590, selbstbewirtschaftender Bauer/selbstbewirtschaftende Bäuerin ist und einen der mit Durchführungsverordnung laut Artikel 49 festgesetzten Studientitel oder ein mit dieser Durchführungsverordnung festgesetztes Diplom besitzt oder als Alternative zum Studientitel oder Diplom seit mindestens fünf Jahren in der Landwirtschaft tätig ist oder eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Landwirtschaft nachweisen kann, oder
- wenn die Betriebsfläche ein Ausmaß von mindestens zwei Hektar bebauter Wein- und Obstbaufläche oder von vier Hektar Acker- oder Wiesenfläche hat und die Antrag stellende Person im Sinne der geltenden Bestimmungen Junglandwirt/Junglandwirtin ist, in der Vergangenheit für mindestens drei Jahre in der Vor- und Fürsorgeverwaltung im Bereich Landwirtschaft beim Nationalinstitut für Soziale Fürsorge (NISF) eingetragen war und einen der mit Durchführungsverordnung laut Artikel 49 festgesetzten Studientitel oder ein mit dieser Durchführungsverordnung festgesetztes Diplom besitzt oder als Alternative zum Studientitel oder Diplom seit mindestens fünf Jahren in der Landwirtschaft tätig ist,
- wenn weder die Antrag stellende Person noch deren Ehegatte/Ehegattin oder Eltern ein geeignetes Wohngebäude für die Unterbringung einer bäuerlichen Familie im Allein- oder Miteigentum oder als Teilhaber einer Gesellschaft besitzen oder in den letzten fünf Jahren besessen haben und objektive Erfordernisse des landwirtschaftlichen Betriebs die Errichtung einer neuen Hofstelle rechtfertigen.“
(2) Nach Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„3/bis Zum Erreichen der Mindestfläche im Sinne von Buchstabe a) dürfen keine Flächen herangezogen werden, die in den letzten zehn Jahren von anderen geschlossenen Höfen abgetrennt wurden, die geschlossenen Höfen vorbehaltene Baumöglichkeiten in Anspruch genommen haben.“
(3) Nach Artikel 2 Absatz 3/bis des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3/ter Wenn die Antrag stellende Person die Voraussetzungen laut Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer 1) beziehungsweise Ziffer 2) erfüllt, aber die Betriebsfläche statt des dort vorgesehenen Ausmaßes mindestens vier Hektar bebauter Wein- und Obstbaufläche oder sechs Hektar Acker- oder Wiesenfläche beträgt, brauchen im Sinne des Buchstabens a) keine weiteren im Eigentum der Eltern befindlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen einbezogen werden und der Hof kann gebildet werden, auch wenn die Eltern Eigentümer eines geeigneten Wohngebäudes im Sinne des Buchstabens b) sind.“