(1) Nach Artikel 37 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 37/bis (Authentische Auslegung)
1. Artikel 37 Absatz 2 und Absatz 3 werden in dem Sinne ausgelegt, dass für Gerichtsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, anhängig waren, Rechtshandlungen, die im Zuge eines gerichtlichen Vergleichs vorgenommen werden, auch dann gültig sind, wenn die erforderliche Bewilligung der Höfekommission erst im Nachhinein erteilt wird. Für diese Fälle ist für die Gültigkeit der Rechtshandlungen ein Hinweis im Protokoll auf das Erfordernis der Bewilligung nicht notwendig.“