(1) Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Überträgt der Hofübernehmer/die Hofübernehmerin das Eigentum am gesamten Hof oder an Teilen davon innerhalb von 20 Jahren ab Übernahme durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod der Person, die das Erbe hinterlassen hat, durch ein Rechtsgeschäft oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden an Dritte, so muss er oder sie den Anspruchsberechtigten im Sinne der Nachtragserbteilung die Differenz zwischen dem Übernahmewert und dem Verkaufserlös zahlen. Die Zahlung muss entweder bei Eröffnung der Erbfolge oder, sofern schon eröffnet, zum Zeitpunkt der Übertragung erfolgen. Teile des Hofes werden im Verhältnis zum Übernahmewert des gesamten Hofes berechnet. Vom Erlös wird der Gegenwert eventueller Verbesserungsarbeiten abgezogen, die der Hofübernehmer oder die Hofübernehmerin durchgeführt hat.“