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e) Landesgesetz vom 19. April 2018, Nr. 51)
Änderungen zum Landeshöfegesetz und zum Landesraumordnungsgesetz

1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 26. April 2018, Nr. 17.

1. ABSCHNITT
ÄNDERUNG DES LANDESGESETZES VOM 28. NOVEMBER 2001, NR. 17, „HÖFEGESETZ“

Art. 1 (Neubildung eines geschlossenen Hofes)

(1) Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Die Bildung eines geschlossenen Hofes ohne Wohn- und Wirtschaftsgebäude ist für ein und dieselbe Person ein einziges Mal zulässig:

  1. wenn sämtliche im Eigentum der Antrag stellenden natürlichen Person und der Eltern befindlichen und für die Bildung eines geschlossenen Hofes geeigneten landwirtschaftlichen Nutzflächen einbezogen werden und
    1. wenn die Betriebsfläche ein Ausmaß von mindestens drei Hektar bebauter Wein- und Obstbaufläche oder von sechs Hektar Acker- oder Wiesenfläche hat und die Antrag stellende Person im Sinne von Artikel 31 des Gesetzes vom 26. Mai 1965, Nr. 590, selbstbewirtschaftender Bauer/selbstbewirtschaftende Bäuerin ist und einen der mit Durchführungsverordnung laut Artikel 49 festgesetzten Studientitel oder ein mit dieser Durchführungsverordnung festgesetztes Diplom besitzt oder als Alternative zum Studientitel oder Diplom seit mindestens fünf Jahren in der Landwirtschaft tätig ist oder eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Landwirtschaft nachweisen kann, oder
    2. wenn die Betriebsfläche ein Ausmaß von mindestens zwei Hektar bebauter Wein- und Obstbaufläche oder von vier Hektar Acker- oder Wiesenfläche hat und die Antrag stellende Person im Sinne der geltenden Bestimmungen Junglandwirt/Junglandwirtin ist, in der Vergangenheit für mindestens drei Jahre in der Vor- und Fürsorgeverwaltung im Bereich Landwirtschaft beim Nationalinstitut für Soziale Fürsorge (NISF) eingetragen war und einen der mit Durchführungsverordnung laut Artikel 49 festgesetzten Studientitel oder ein mit dieser Durchführungsverordnung festgesetztes Diplom besitzt oder als Alternative zum Studientitel oder Diplom seit mindestens fünf Jahren in der Landwirtschaft tätig ist,
  2. wenn weder die Antrag stellende Person noch deren Ehegatte/Ehegattin oder Eltern ein geeignetes Wohngebäude für die Unterbringung einer bäuerlichen Familie im Allein- oder Miteigentum oder als Teilhaber einer Gesellschaft besitzen oder in den letzten fünf Jahren besessen haben und objektive Erfordernisse des landwirtschaftlichen Betriebs die Errichtung einer neuen Hofstelle rechtfertigen.“

(2) Nach Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„3/bis Zum Erreichen der Mindestfläche im Sinne von Buchstabe a) dürfen keine Flächen herangezogen werden, die in den letzten zehn Jahren von anderen geschlossenen Höfen abgetrennt wurden, die geschlossenen Höfen vorbehaltene Baumöglichkeiten in Anspruch genommen haben.“

(3) Nach Artikel 2 Absatz 3/bis des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3/ter Wenn die Antrag stellende Person die Voraussetzungen laut Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer 1) beziehungsweise Ziffer 2) erfüllt, aber die Betriebsfläche statt des dort vorgesehenen Ausmaßes mindestens vier Hektar bebauter Wein- und Obstbaufläche oder sechs Hektar Acker- oder Wiesenfläche beträgt, brauchen im Sinne des Buchstabens a) keine weiteren im Eigentum der Eltern befindlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen einbezogen werden und der Hof kann gebildet werden, auch wenn die Eltern Eigentümer eines geeigneten Wohngebäudes im Sinne des Buchstabens b) sind.“

Art. 2 (Antrag auf Neubildung eines geschlossenen Hofes)

(1) Artikel 3 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Jene Höfe, welche im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer 2) auf Antrag eines Junglandwirts/einer Junglandwirtin neu gebildet werden, dürfen für einen Zeitraum von 20 Jahren ab der entsprechenden Eintragung im Grundbuch nicht veräußert werden, es sei denn, der Hof wird an den Ehegatten/die Ehegattin veräußert, an Verwandte innerhalb des dritten Grades oder an Junglandwirte, welche im Besitz der Voraussetzungen laut Artikel 2 sind. Die örtliche Höfekommission genehmigt die Neubildung des geschlossenen Hofes unter der Bedingung, dass das Veräußerungsverbot im Sinne dieses Absatzes im Grundbuch angemerkt wird. In Ausnahmefällen, wie sie im Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 geregelt sind, gilt das Veräußerungsverbot nicht, vorausgesetzt, dass zusätzlich der Sichtvermerk der Abteilung Landwirtschaft erteilt wird.“

Art. 3 (Änderungen am Bestand eines geschlossenen Hofes)

(1) Nach Artikel 4 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis Bewilligungen gemäß Absatz 1 können nicht erteilt werden, wenn sie die Bewirtschaftung des Hofes beeinträchtigen oder nicht mehr genügend Gebäude für die normale Führung des geschlossenen Hofes zur Verfügung stehen.“

Art. 4 (Bewilligung zur Eingliederung von Liegenschaften und Zusammenlegung von geschlossenen Höfen)

(1) Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„1. Die Bewilligung zur Eingliederung in den geschlossenen Hof zuvor nicht zum geschlossenen Hof gehöriger und für geeignet befundener Liegenschaften oder Rechte landwirtschaftlicher Natur ist zu erteilen, sofern die Voraussetzungen laut Artikel 2 gegeben sind.“

Art. 5 (Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin bei der gesetzlichen Erbfolge)

(1) Artikel 14 Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„2. Im Fall mehrerer gleichberechtigter Miterbinnen und -erben im Sinne der Buchstaben a) bis f) und immer dann, wenn niemand von diesen die Voraussetzungen laut Absatz 1 erfüllt, wird nach Anhören der Miterbinnen und -erben sowie der örtlichen Höfekommission jene Person für die Übernahme des Hofes bestimmt, die die besten Voraussetzungen für die persönliche Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes nachweisen kann.

3. Vom Recht auf Übernahme des Hofes sind jene Miterben und Miterbinnen ausgeschlossen, die beschränkt oder voll entmündigt sind.“

Art. 6 (Berufung mehrerer Erben/Erbinnen ohne Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin)

(1) Der italienische Wortlaut der Überschrift des Artikels 18 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Più persone eredi chiamate alla successione senza designazione dell’assuntore o dell’assuntrice del maso“.

(2) Artikel 18 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„2. Hat der Erblasser/die Erblasserin mehrere Personen zur Erbfolge berufen, ohne zu bestimmen, wer von diesen den Hof übernehmen soll, und fällt keine dieser Personen unter jene laut Artikel 14, so kann jede zur Erbfolge berufene Person verlangen, dass das Gericht die Erbschaft teilt und den Hofübernehmer oder die Hofübernehmerin bestimmt, wenn sich die Erbberechtigten nicht innerhalb eines Jahres ab dem Erbfall untereinander einigen können. Dafür muss die örtliche Höfekommission angehört werden, die bei ihrer Beurteilung berücksichtigt, ob sich die Person zur persönlichen Bewirtschaftung des Hofes eignet. Wird keine Einigung über den Übernahmewert erzielt, wird dieser nach Artikel 20 und folgende festgesetzt.“

Art. 7 (Ausschluss der Nachkommen des Erblassers/der Erblasserin von der Hofübernahme)

(1) Die Überschrift des Artikels 19 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Ausschluss der Pflichtteilsberechtigten des Erblassers/der Erblasserin von der Hofübernahme“.

(2) Artikel 19 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„1. Werden bei der Bestimmung der Hofübernahme nicht pflichtteilsberechtigte Erben oder Erbinnen gegenüber den Pflichtteilsberechtigten des Erblassers oder der Erblasserin bevorzugt, so wird der geschlossene Hof hinsichtlich der Feststellung der Pflichtteile nach den jährlich festgesetzten Durchschnittswerten für landwirtschaftliche Grundstücke gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, ohne Anwendung von Aufwertungskoeffizienten bewertet; in der Bewertung sind das Wirtschaftsgebäude und die landwirtschaftlich genutzte Wohnkubatur schon enthalten.“

Art. 8 (Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin und Festsetzung des Hofübernahmewertes)

(1) Die Überschrift des Artikels 20 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Bestimmung des Hofübernehmers/der Hofübernehmerin und Festsetzung des Hofübernahmewertes“.

(2) Artikel 20 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Zur Schätzung des Hofübernahmewertes wird der mutmaßliche Jahresdurchschnittsreinertrag in Anlehnung an die ortsübliche Hofbewirtschaftung berücksichtigt. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Tätigkeit wird dieser Wert mit einer jährlichen Kapitalisierung von fünf Prozent kapitalisiert, und, bezogen auf die mit der Landwirtschaft verbundenen Tätigkeiten laut Artikel 2135 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs, in geltender Fassung, mit einer jährlichen Kapitalisierung von neun Prozent. Mit der Durchführungsverordnung laut Artikel 49 werden die Kriterien für die Bestimmung des Hofübernahmewertes festgelegt.“

Art. 9  (Schlichtungsversuch)

(1) Artikel 21 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„8. Auf die Klageerhebung wird Artikel 5 Absatz 1/bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. März 2010, Nr. 28, in geltender Fassung, angewandt.“

(2) Nach Artikel 21 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„9. Die Gebühren für die Einleitung und Abwicklung der Schlichtung werden vom zuständigen Landesrat/von der zuständigen Landesrätin festgelegt.“

Art. 10  (Nachtragserbteilung)

(1) Artikel 29 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Überträgt der Hofübernehmer/die Hofübernehmerin das Eigentum am gesamten Hof oder an Teilen davon innerhalb von 20 Jahren ab Übernahme durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder innerhalb von zehn Jahren nach dem Tod der Person, die das Erbe hinterlassen hat, durch ein Rechtsgeschäft oder mehrere Rechtsgeschäfte unter Lebenden an Dritte, so muss er oder sie den Anspruchsberechtigten im Sinne der Nachtragserbteilung die Differenz zwischen dem Übernahmewert und dem Verkaufserlös zahlen. Die Zahlung muss entweder bei Eröffnung der Erbfolge oder, sofern schon eröffnet, zum Zeitpunkt der Übertragung erfolgen. Teile des Hofes werden im Verhältnis zum Übernahmewert des gesamten Hofes berechnet. Vom Erlös wird der Gegenwert eventueller Verbesserungsarbeiten abgezogen, die der Hofübernehmer oder die Hofübernehmerin durchgeführt hat.“

Art. 11  (Rechte des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin)

(1) Der italienische Wortlaut der Überschrift des Artikels 34 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Diritti del o della coniuge superstite“.

(2) Artikel 34 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„1. Ein Ehegatte/eine Ehegattin, der oder die nicht Hofübernehmer/Hofübernehmerin ist, hat das Recht auf einen den ortsüblichen Lebensumständen und der Leistungsfähigkeit des Hofes angemessenen Unterhalt auf Lebenszeit (Ausgedinge). Das Recht wird im Einzelnen durch geltende Gebräuche geregelt. Dieses Recht gebührt nicht, falls sich der Ehegatte/die Ehegattin aus eigenem Einkommen oder Vermögen erhalten kann. Abfindungsbeträge, die bereits an den berechtigten Ehegatten/die berechtigte Ehegattin im Rahmen der Übernahme ausgezahlt wurden, gelten dabei als eigenes Vermögen.“

Art. 12  (Authentische Auslegung)

(1) Nach Artikel 37 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 37/bis (Authentische Auslegung)

1. Artikel 37 Absatz 2 und Absatz 3 werden in dem Sinne ausgelegt, dass für Gerichtsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, anhängig waren, Rechtshandlungen, die im Zuge eines gerichtlichen Vergleichs vorgenommen werden, auch dann gültig sind, wenn die erforderliche Bewilligung der Höfekommission erst im Nachhinein erteilt wird. Für diese Fälle ist für die Gültigkeit der Rechtshandlungen ein Hinweis im Protokoll auf das Erfordernis der Bewilligung nicht notwendig.“

Art. 13  (Vereinfachung des Verfahrens)

(1) Nach Artikel 48 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 48/bis (Vereinfachung des Verfahrens)

1. Die Neuordnung der in diesem Abschnitt geregelten Verfahren erfolgt mit eigener Durchführungsverordnung.“

Art. 14  (Zusammensetzung und Bestellung der örtlichen Höfekommission)

(1) Artikel 40 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„1. Die örtliche Höfekommission setzt sich zusammen aus:

  1. dem/der Vorsitzenden, der/die vom Bezirksausschuss des am stärksten vertretenen Bauernverbandes vorgeschlagen wird; in Abweichung zum Landesgesetz vom 8. März 2010, Nr. 5, wird für den Vorsitz nur eine Person zur Kandidatur vorgeschlagen, wobei in der Folge die als Ersatzmitglied vorgeschlagene Person dem anderen Geschlecht angehören muss,
  2. zwei Mitgliedern, die vom Ortsausschuss des auf Gemeinde- oder Fraktionsebene am stärksten vertretenen Bauernverbandes vorgeschlagen werden, wobei, in Abweichung zum Landesgesetz vom 8. März 2010, Nr. 5, der Zweiervorschlag, auch jener für die Ersatzmitglieder, beide Geschlechter berücksichtigen muss.

2. Die örtlichen Höfekommissionen werden von der Landesregierung bestellt und bleiben fünf Jahre im Amt. Der Vorsitzende/die Vorsitzende und die einzelnen Mitglieder können dieses Amt für höchstens zwei weitere Amtsperioden bekleiden. Für die Vorsitzenden und die einzelnen Mitglieder der Kommissionen muss jeweils ein Ersatzmitglied ernannt werden. Ergehen die Vorschläge laut Absatz 1 nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Antrag des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin, so kann die Landesregierung die Mitglieder der Kommission direkt ernennen, wobei sowohl für die wirklichen Mitglieder als auch für die Ersatzmitglieder beide Geschlechter berücksichtigt werden müssen. Ist die reibungslose Tätigkeit einer örtlichen Höfekommission nicht mehr gewährleistet, so kann die Landesregierung den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder auch einzelne Mitglieder ersetzen, die Höfekommission neu bestellen oder einen außerordentlichen Kommissar/eine außerordentliche Kommissarin zur Übernahme der Aufgaben der Kommission ernennen. Die neu bestellte Kommission oder der außerordentliche Kommissar/die außerordentliche Kommissarin bleibt bis zum Ende der Amtsperiode der ersetzten Kommission im Amt.“

Art. 15  (Landeshöfekommission)

(1) Artikel 41 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Es wird die „Landeshöfekommission“ errichtet; sie wird durch die Landesregierung bestellt und bleibt für die Dauer von fünf Jahren im Amt. Die einzelnen Mitglieder können dieses Amt für höchstens zwei weitere Amtsperioden bekleiden.“

Art. 16  (Eingaben an die örtliche Höfekommission)

(1) Artikel 43 Absätze 7 und 8 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhalten folgende Fassung:

„7. Der Eingabe sind alle entscheidungsrelevanten Unterlagen beizufügen.

8. Die örtlichen Höfekommissionen haben die Pflicht, innerhalb von 60 Tagen über die eingebrachten Eingaben mit begründeter Maßnahme zu entscheiden. Entscheidet eine Höfekommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so kann gemäß Artikel 40 Absatz 2 vorgegangen werden.“

Art. 17  (Beschwerde an die Landeshöfekommission)

(1) Artikel 46 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Gegen die Entscheidungen der örtlichen Höfekommission kann innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab dem Tag ihrer Zustellung Beschwerde bei der Landeshöfekommission eingelegt werden.“

Art. 18  (Erklärung über die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen)

(1) Artikel 48 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Entscheidungen, die ohne Einschränkungen bewilligt wurden und aus denen den Betroffenen kein Nachteil erwächst, können auch vor Ablauf der 30-Tage-Frist für vollstreckbar erklärt werden.“

Art. 19  (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Überschrift des Artikels 50 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Übergangsbestimmungen“.

(2) Vor Artikel 50 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„01. Die Kriterien für die Bestimmung des Hofübernahmewertes laut Artikel 20 Absatz 2 finden ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung in allen Fällen Anwendung, in welchen noch kein rechtskräftig gewordener Gerichtsentscheid ergangen ist.“

(3) Nach Artikel 50 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 2 und 3 hinzugefügt:

„2. Die bei Inkrafttreten von Artikel 40 Absatz 2 bereits amtierenden Vorsitzenden und Mitglieder örtlicher Höfekommissionen können ihr Amt bis zum Ablauf der Amtsperiode und für höchstens zwei weitere Amtsperioden bekleiden, wenn sie das Amt nicht schon in der vierten Amtsperiode ausüben.

3. Mit Erlass der neuen Verfahrensabläufe gemäß Artikel 48/bis sind Artikel 43 Absätze 1 und 8 und Artikel 44 aufgehoben.“

(4) Nach Artikel 50 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Auf die vor Inkrafttreten des Artikels 2 Absatz 3, Absatz 3/bis und Absatz 3/ter bei der Gemeinde im Sinne des Artikels 43 Absatz 1 eingebrachten und mit den vollständigen Unterlagen versehenen Anträge finden die bis dahin geltenden Bestimmungen des Artikels 2 Anwendung.“

Art. 20  (Verweis auf die Sammlung der örtlichen Gebräuche)

(1) Nach Artikel 50 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 50/bis (Verweis auf die Sammlung der örtlichen Gebräuche)

1. Für alles, was in diesem Gesetz nicht abschließend geregelt ist, finden die Bestimmungen der Sammlung der örtlichen Gebräuche Anwendung.“

Art. 21  (Aufhebungen)

(1) Artikel 18 Absätze 3 und 4, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 43 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 28. November 2001, Nr. 17, sind aufgehoben.

2. ABSCHNITT
ÄNDERUNG DES LANDESGESETZES VOM 11. AUGUST 1997, NR. 13, „LANDESRAUMORDNUNGSGESETZ“

Art. 22  (Authentische Auslegung)

(1) Artikel 107/bis Absatz 9 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„9. Artikel 107 Absatz 7 erster Satz wird in dem Sinne ausgelegt, dass die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 21, im Rahmen eines geschlossenen Hofes errichtete nicht landwirtschaftliche Baumasse in jeder Hinsicht als Wohnvolumen zu betrachten ist, unabhängig von der Zweckbestimmung der Zone, in der sich die Baumasse befindet, von der in der Baubewilligung oder Baukonzession festgehaltenen Zweckbestimmung und von der aktuellen Zweckbestimmung.“

3. ABSCHNITT
FINANZBESTIMMUNGEN

Art. 23  (Finanzneutralitätsklausel)

(1)  Die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes erfolgt mit den Personal-, Sach- und Finanzmitteln, die laut den geltenden Bestimmungen verfügbar sind, und auf alle Fälle ohne neue oder zusätzliche Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushalts.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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