1. Der Unterricht findet regelmäßig, wöchentlich oder auch in größeren Zeitabständen statt.
2. Je nach Art der Unterrichtsform und der Unterrichtsorganisation wird unterschieden zwischen:
a) Gruppenfächern,
b) Projekten,
c) Instrumentalfächern im Einzel, Gruppen- und Partnerunterricht,
d) Lehrgängen.
3. Projekte sind einmalige Vorhaben der Musikschulen.
4. Lehrgänge sind Musikschulangebote mit begrenzter Laufzeit, die an verschiedenen Musikschulen angeboten werden können und landesweit aufeinander abgestimmte Inhalte aufweisen.
5. Die Genehmigung von Lehrgängen erfolgt durch die Landesmusikschuldirektorin/den Landesmusikschuldirektor.
6. Im Rahmen der praktischen Prüfungen zu den Leistungsabzeichen laut Art. 12 der gegenständlichen Studienordnung oder der Durchführung von Wettbewerben, kann es für die Schüler/innen an der jeweiligen Musikschule zum Ausfall der Unterrichtseinheiten kommen.
7. Die Musikschuldirektionen können autonom didaktische und organisatorische Modelle anbieten oder Schulversuche durchführen, die in ihrer Organisationsform von der Studienordnung abweichen. Für die Durchführung der obgenannten Modelle oder Schulversuche holen sich die Musikschuldirektionen vorab die Genehmigung der Landesmusikschuldirektorin oder des Landesmusikschuldirektors ein, für deren Erteilung u.a. eventuell anfallende Zusatzkosten berücksichtigt werden.“