In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 3. Februar 2015, Nr. 127
Studienordnung Bereich Deutsche und ladinische Musikschulen (abgeändert mit Beschluss Nr. 759 vom 10.09.2019, Beschluss Nr. 668 vom 02.09.2020 und Beschluss Nr. 702 vom 22.08.2023)

Anlage

STUDIENORDNUNG DER MUSIKSCHULEN DES BEREICHS DEUTSCHE UND LADINISCHE MUSIKSCHULEN

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Dieser Beschluss regelt die Studienordnung der Musikschulen des Bereiches Deutsche und ladinische Musikschulen, in Folge Bereich genannt.

2. Die Bestimmungen der Studienordnung sind für alle Musikschulen des Bereiches, für die Schülerinnen und Schüler bzw. für die Eltern und/oder Erziehungsberechtigten minderjähriger Schülerinnen und Schüler bindend.

Artikel 2
Schul- und Unterrichtsjahr

1. Das Schuljahr beginnt mit 01. September eines jeden Jahres.

2. Die Bestimmungen zum Landesschulkalender finden, sofern nicht anders geregelt, auch in den Musikschulen des Bereiches Anwendung.

3. In der Regel beginnt der Unterricht an den Musikschulen eine Woche nach dem ersten und endet am letzten Unterrichtstag des Landesschulkalenders.

Artikel 3
Fachangebot

1. Es wird zwischen Hauptfächern, Ergänzungsfächern und Lehrgängen unterschieden.

2. Hauptfächer sind alle Instrumental- und Vokalfächer.

3. Ergänzungsfächer sind Elementare Musikpädagogik/Singen in seinen verschiedenen Ausprägungen, Theorieunterricht, Spielen in Ensembles und Orchestern, Tanz und Bewegung.

4. Im Sinne einer ganzheitlichen musikalischen Bildung wird der Besuch von Ergänzungsfächern empfohlen.

5. Mit Zustimmung des Direktors/der Direktorin kann die Fachlehrperson einen Schüler/eine Schülerin zum Besuch eines Ergänzungsfaches verpflichten.

Artikel 4
Stundenplaneinteilung

1. Die Musikschulen veröffentlichen den Termin und die Form der Stundenplaneinteilung durch geeignete Maßnahmen.

2. Im Rahmen der Stundenplaneinteilung werden den Schüler/innen bzw. den Eltern und/oder Erziehungsberechtigten minderjähriger Schüler/innen die Unterrichtszeiten mitgeteilt.

3. Die Annahme des Studienplatzes wird durch das Erscheinen der Schüler/Schülerinnen bzw. der Eltern und /oder Erziehungsberechtigten minderjähriger Schüler/Schülerinnen bei der Stundenplaneinteilung bestätigt. Erfolgt keine diesbezügliche Bestätigung gilt der Schüler/die Schülerin als abgemeldet.

Artikel 5
Dauer der Unterrichtseinheiten

1. Die Dauer der einzelnen Unterrichtseinheiten wird von den Musikschulen unter Berücksichtigung von Unterrichtsformen, pädagogisch-didaktischen Gesichtspunkten und Lernerfordernissen der Schüler/Schülerinnen festgelegt. Ziel ist, die Schüler/Schülerinnen bestmöglich zu fördern und für sie eine dem Bedarf entsprechende Unterrichtszeit zur Verfügung zu stellen.

Artikel 6
Unterrichtsformen und Unterrichtsorganisation

1. Der Unterricht findet regelmäßig, wöchentlich oder auch in größeren Zeitabständen statt.

2. Je nach Art der Unterrichtsform und der Unterrichtsorganisation wird unterschieden zwischen:

a) Gruppenfächern,

b) Projekten,

c) Instrumentalfächern im Einzel, Gruppen- und Partnerunterricht,

d) Lehrgängen.

3. Projekte sind einmalige Vorhaben der Musikschulen.

4. Lehrgänge sind Musikschulangebote mit begrenzter Laufzeit, die an verschiedenen Musikschulen angeboten werden können und landesweit aufeinander abgestimmte Inhalte aufweisen.

5. Die Genehmigung von Lehrgängen erfolgt durch die Landesmusikschuldirektorin/den Landesmusikschuldirektor.

6. Im Rahmen der praktischen Prüfungen zu den Leistungsabzeichen laut Art. 12 der gegenständlichen Studienordnung oder der Durchführung von Wettbewerben, kann es für die Schüler/innen an der jeweiligen Musikschule zum Ausfall der Unterrichtseinheiten kommen.

7. Die Musikschuldirektionen können autonom didaktische und organisatorische Modelle anbieten oder Schulversuche durchführen, die in ihrer Organisationsform von der Studienordnung abweichen. Für die Durchführung der obgenannten Modelle oder Schulversuche holen sich die Musikschuldirektionen vorab die Genehmigung der Landesmusikschuldirektorin oder des Landesmusikschuldirektors ein, für deren Erteilung u.a. eventuell anfallende Zusatzkosten berücksichtigt werden.“

Artikel 7
Anmeldung an der Musikschule

1. Die Anmeldungen werden im Hauptsitz der jeweiligen Direktion für alle zugeordneten Schulstellen vom 1. bis 31. März an Schultagen entgegen genommen. Die Direktionen geben die Öffnungszeiten für die Anmeldung im Hauptsitz und eventuelle Anmeldungstermine in den Außenstellen bekannt.

2. Die Anmeldung zum Unterricht in der Musikschule erfolgt schriftlich mittels Anmeldeformular. Auch alle Abmeldungen müssen schriftlich im Sekretariat erfolgen.

3. Durch die Unterzeichnung des Anmeldeformulars werden die Bestimmungen dieser Studienordnung, insbesondere jene zu den Studiengebühren, den Leihgebühren, den Zahlungspflichten und den Fälligkeiten angenommen.

4. Die Anmeldung wird von der Musikschule nur dann angenommen, wenn die Bewerberin/der Bewerber die Alterskriterien laut Art. 9 erfüllt.

5. Die gleichzeitige Anmeldung im gleichen Fach an mehreren Musikschulen des Bereiches, an den Schulen staatlicher Art mit musikalischer Ausrichtung und am Konservatorium ist zulässig.

6. Der gleichzeitige Besuch desselben Instrumentalfaches an den in Absatz 5 genannten musikalischen Bildungsinstitutionen ist nur mit begründeter Sondergenehmigung durch den zuständigen Musikschuldirektor/die zuständige Musikschuldirektorin möglich.

7. Falls für das Erlernen eines Instrumentes Vorbildung auf einem anderen Instrument Voraussetzung ist, wird dies rechtzeitig vor dem Termin der Einschreibungen bekannt gegeben.

8. Es wird unterschieden zwischen Wiederanmeldung und Neuanmeldung. Eine Neuanmeldung liegt vor, wenn ein Schüler/eine Schülerin sich für ein Fach anmeldet, das er/sie an dieser Direktion bisher noch nicht besucht hat. Dies gilt auch dann, wenn dasselbe Fach an einer anderen Direktion bereits besucht wurde.

9. Bei Instrumentalfächern ist die Neuanmeldung für höchstens zwei Fächer möglich. Die Anzahl der Anmeldungen zum Besuch von Ergänzungsfächern ist nicht begrenzt. Erhält der Schüler/die Schülerin einen Studienplatz im Fach 1. Wahl erlöschen die Wartejahre für das Fach 2. Wahl. Ein Fachwechsel im Laufe des Schuljahres ist bei Verfügbarkeit der Studienplätze nur auf Empfehlung der Fachlehrkraft in Absprache mit der Direktion möglich.

10. Die Zulassung für den Besuch eines zweiten Instrumentalfaches an derselben Musikschule oder an verschiedenen Musikschulen muss schriftlich begründet und vom zuständigen Direktor/ der zuständigen Direktorin genehmigt werden.

11. Die Bewerber/Bewerberinnen werden innerhalb Mitte Juni darüber informiert, ob sie für das darauf folgende Schuljahr einen Studienplatz erhalten. Die entsprechenden Listen werden auf der Anschlagtafel der Schule veröffentlicht.

Ab 1. Juli sind Nachnominierungen unter Einhaltung der Rangordnung möglich, sofern Studienplätze frei werden.

Artikel 8
Ranglisten für die Aufnahme der Schüler/innen

1. In allen Fächern werden die neu angemeldeten Schüler/Schülerinnen in Ranglisten geführt. Dabei werden folgende Fachtypen unterschieden:

a) Instrumental- und Vokalfächer im Einzel- und Gruppenunterricht: Für das Erstellen der Ranglisten werden die Kriterien gemäß Art. 9 angewandt.

b) Ergänzungsfächer: Für jedes Ergänzungsfach legt der/die zuständige Direktor/Direktorin das Kriterium für die Erstellung der Rangordnung fest. Dieses kann entweder das Anmeldedatum oder das Alter absteigend sein.

c) Fächer/Lehrgänge für deren Besuch ein bestimmtes Leistungsniveau Voraussetzung ist: Die Aufnahme erfolgt auf Grund des Ergebnisses eines internen Aufnahmeverfahrens, dessen Modalitäten von der jeweiligen Schule festgelegt werden.

Artikel 9
Kriterien für das Erstellen der Ranglisten

1. Bei der Erstellung der Ranglisten kommen folgende Kriterien in der angegebenen Reihenfolge zur Anwendung:

a) Direktionsnominierung

b) Altersgruppe

c) Punktezahl

d) Alter

Zu a)

Eine Direktionsnominierung ist in folgenden Fällen möglich:

- von Fachlehrpersonen bzw. dem Direktor/der Direktorin erkanntes Talent

- Vereinsförderung

- Gruppeneignung im Falle einer Nachnominierung nach Unterrichtsbeginn

- Wiedereinsteiger

Zu b)

In jeder Direktion legt der Direktor/die Direktorin in Absprache mit den Fachlehrer/innen für jedes Fach die Kern-, Mindest- und Höchstaltersgruppe fest. Diese werden vor den Einschreibungen bekannt gegeben.

Nur Bewerber/Bewerberinnen, die sich in einer dieser Altersgruppen befinden, können sich für den Musikschulunterricht anmelden.

Die drei Altersgruppen stehen in der Rangordnung in folgender Reihenfolge:

Kernaltersgruppe vor Mindestaltersgruppe vor Höchstaltersgruppe.

In jeder Altersgruppe werden die Bewerber/Bewerberinnen nach absteigender Punktezahl gereiht.

Der Stichtag für die Berechnung des Alters für die Rangliste ist der 31.12.des Schuljahres, auf das sich die Anmeldung bezieht.

Zu c)

Die Punktezahl ergibt sich aus der Summe der Punkte für Vorbildung und der Punkte für Wartejahre der Bewerber/Bewerberinnen.

Bei gleicher Punktezahl in derselben Altersgruppe erhält jener Bewerber/jene Bewerberin den Studienplatz, der/die mehr Vorbildungspunkte erworben hat.

Vorbildung:

Je Fachbesuch mit einer Laufzeit mit 01.11. bis 30.04. wird ein Punkt berechnet.

Auf Schulebene wird festgelegt, ob für die Fächer Eltern-Kind-Musizieren und Musikalische Früherziehung Punkte vergeben werden.

Anerkannt werden auch alle bestätigten Fachbesuche an den Musikschulen des Bereiches für Musikerziehung in italienischer Sprache, an Konservatorien und Musikhochschulen/Universitäten und an öffentlich anerkannten Musikschulen des In- und Auslandes, alle Fachbesuche der Instrumentalklassen der Schulen staatlicher Art, sofern es sich um Fächer handelt, die Teil des Angebotes der Musikschulen des Bereiches sind.

Fachbesuche bei anderen Strukturen werden nur anerkannt, sofern es eine Konvention mit der jeweiligen Musikschule gibt.

Privatunterricht wird nicht anerkannt.

Wartejahr:

Je Wartejahr im Fach wird ein Punkt berechnet.

Erhält ein Bewerber/eine Bewerberin im Laufe eines Schuljahres keinen Studienplatz, bleibt er/sie nur dann in der Warteliste des gewünschten Faches, wenn er/sie sich im darauf folgenden Schuljahr erneut für das Fach vormerkt. Erfolgt keine erneute Vormerkung, gehen eventuell bereits angesammelte Punkte für Wartejahre verloren.

Das Wartejahr bleibt aufrecht, wenn ein Bewerber/eine Bewerberin den angebotenen Studienplatz vor oder nach Unterrichtsbeginn nicht annimmt und dies ausreichend begründet.

Ein Wartejahr gilt nur innerhalb der Direktion.

Zu d)

Bei gleicher Zusammensetzung der Punkte werden die Bewerber/innen innerhalb der Kern- und Mindestaltersgruppe nach absteigendem, innerhalb der Höchstaltersgruppe nach aufsteigendem Alter gereiht.

Artikel 10
Verweildauer in der Musikschule

1. Gemäß gültigem Lehrplan werden Schüler/Schülerinnen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres einen Studienplatz an der Musikschule erhalten, auf Grund ihres Leistungs- und Ausbildungsstandes in folgende Leistungsstufen eingeteilt:

- Elementarstufe

- Unterstufe

- Mittelstufe

- Oberstufe

2. Der Lehrplan formuliert die Anforderungen der jeweiligen Leistungsstufe. Sind diese erfüllt, kann der Schüler/die Schülerin von einer Leistungsstufe in die nächste übertreten.

Der Übertritt erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Fachlehrers/der zuständigen Fachlehrerin und wird wirksam, wenn er durch den Direktor/die Direktorin bestätigt wird.

3. Das Verweilen in jeder Leistungsstufe dauert in der Regel höchstens 4 Jahre und richtet sich nach den im Lehrplan genannten Kriterien.

Eine längere Verweildauer bedarf einer besonderen Begründung.

Ein vorzeitiger Stufenwechsel ist auf Vorschlag der Fachlehrperson möglich.

4. Für Schüler/Schülerinnen, die sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres neu in eine Musikschule einschreiben, dauert die Ausbildung für jede Form des Unterrichts insgesamt höchstens 3 Jahre.

Sie kann zum Zwecke der Talentförderung und/oder Vereinsförderung auf Vorschlag des Fachlehrers/der Fachlehrerin von der zuständigen Direktorin/dem zuständigen Direktor um höchstens weitere 3 Jahre verlängert werden.

Artikel 11
Leistungsbewertung

1. Gegenstand der Bewertung in jedem Fach ist die Leistung der Schüler/innen. Diese wird an den Vorgaben des Lehrplanes und an allgemeinen Bewertungskriterien gemessen.

2. Die Bewertung erfolgt jeweils zweimal jährlich

- am Ende des ersten Semesters (31. Jänner)

und

- am Ende des Schuljahres

Sie wird den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen/Schülern schriftlich

mitgeteilt.

3. Für die Bewertung wird folgende sechsteilige Skala verwendet: 10, 9, 8, 7, 6, 5 (negativ).

4. In folgenden Fächern kann die Bewertung durch eine Besuchsbestätigung ersetzt werden:

- Eltern-Kind-Musizieren

- Musikalische Früherziehung

- Vokal- u. Instrumentalausbildung für Erwachsene

5. Zeichnet sich eine negative Bewertung der Gesamtleistungen ab, ist ein klärendes Gespräch der Lehrperson mit dem betreffenden Schüler/der betreffenden Schülerin, bzw. bei Minderjährigen mit deren Erziehungsberechtigten verpflichtend. Es muss rechtzeitig geführt und entsprechend dokumentiert werden.

Artikel 12
Prüfungen zum Erwerb der Leistungabzeichen

1. In den Musikschulen des Bereiches können die Theorieprüfungen der Leistungsstufen Bronze (am Ende der Unterstufe), Silber (am Ende der Mittelstufe) und Gold (am Ende der Oberstufe) und praktische Prüfungen abgelegt werden.

2. Die Durchführung der Prüfungen wird mit Dekret des Landesmusikschuldirektors/der Landesmusikschuldirektorin geregelt.

Artikel 13
Kontrollprüfungen

1. Auf begründeten Vorschlag des Fachlehrers/ der Fachlehrerin können Schüler/ Schülerinnen vom zuständigen Direktor/der zuständigen Direktorin auch während des Schuljahres zum Ablegen einer kommissionellen Kontrollprüfung verpflichtet werden.

2. Mitglieder der Prüfungskommission sind der betroffene Fachlehrer/die Fachlehrerin, mindestens eine weitere Fachlehrperson und der Direktor/die Direktorin.

3. Ziel der Kontrollprüfung ist die Feststellung des Lern- und Leistungsstandes des Schülers/der Schülerin.

4. Die Bewertung der Leistung erfolgt nach den Kriterien gemäß Art. 12.

Artikel 14
Ausschlußkriterien

1. Eine negative Gesamtbewertung am Ende des Schuljahres bedingt den Ausschluß des Schülers/der Schülerin vom Besuch des Unterrichtes im betreffenden Fach für das folgende Schuljahr.

Der Ausschluß gilt landesweit an allen Musikschulen des Bereiches. Eine bereits erfolgte Wiederanmeldung wird nicht berücksichtigt.

2. Fällt das Ergebnis einer Kontrollprüfung negativ aus, wird der Ausschluß sofort (auch während des Schuljahres) wirksam, und hat auch für das folgende Schuljahr Gültigkeit.

Artikel 15
Disziplinarmaßnahmen

1. Folgende Disziplinarmaßnahmen können unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes gegen allgemeine Verhaltensregeln und gegen die Schulordnung getroffen werden:

a) mündliche Ermahnung mit Eintragung in das Klassenbuch der Lehrperson

b) Ausschluß vom Unterricht im betreffenden Fach mit sofortiger Wirksamkeit bis zum Ende des Schuljahres, von den Schlussbewertungen und von Prüfungen

c) Ausschluß vom Unterricht im betreffenden Fach mit sofortiger Wirksamkeit für das laufende und das folgende Schuljahr

2. Maßnahmen gemäß Absatz 1, Buchstabe a) werden von der Lehrperson oder vom Direktor/der Direktorin ergriffen.

3. Maßnahmen gemäß Absatz 1, Buchstaben b) und c) dürfen nur ergriffen werden, wenn ein Schüler/eine Schülerin seine/ihre Pflichten in schwerwiegender und/oder vorsätzlicher Wiese verletzt, bei ähnlichen Verstößen in der Vergangenheit die Anwendung von Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen erfolglos geblieben ist, oder das Verhalten eines Schülers/ einer Schülerin eine Gefährdung des Eigentums, der Sittlichkeit und/oder der körperlichen Unversehrtheit der anderen Mitglieder der Schulgemeinschaft darstellt.

4. Maßnahmen gemäß Absatz 1, Buchstaben b) und c) ergreift der Direktor/die Direktorin nach Anhören der Lehrperson/der Lehrpersonen, der Rechtfertigungen des betroffenen Schülers/der betroffenen Schülerin und der Erziehungsberechtigten minderjähriger Schüler/innen.

5. Maßnahmen gemäß Absatz 1, Buchstaben b) und c) müssen der betroffenen Schülerin/ dem betroffenen Schüler, bzw. deren/ dessen Erziehungsberechtigten, schriftlich mitgeteilt werden.

6. Gegen die Maßnahmen gemäß Absatz 1, Buchstaben b) und c) können die Erziehungsberechtigten bzw. der volljährige Schüler/die volljährige Schülerin innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung bei der Landesmusikschuldirektion Rekurs einreichen.

Artikel 16
Studiengebühren

1. Die Studiengebühren sind in folgende Tarifgruppen gestaffelt:

a) Tarifgruppe 1: Instrumentalfächer und Vokalfächer im Einzel- und Gruppenunterricht bis zu einer Gruppengröße von drei Personen. Zusätzlich besuchte Fächer sind im Preis inbegriffen,

b) Tarifgruppe 2: Klassenunterricht, Gruppenunterricht und Projekte,

c) Tarifgruppe 3: Eltern-Kind-Musizieren,

d) Tarifgruppe 4: Lehrgänge.

2. Jede Tarifgruppe gliedert sich in zwei Kategorien:

a) Kategorie 1: Kinder, Jugendliche, Lehrlinge und Studenten/innen unter 25 Jahren,

b) Kategorie 2: Erwachsene.

3. Die Studiengebühren für ein Schuljahr betragen:

Tarifgruppe

Kinder, Jugendliche, Lehrlinge und Studenten/innen unter 25 Jahren

Erwachsene

Instrumental- und Vokalfächer im Einzel- und Gruppenunterricht bis zu einer Gruppengröße von drei Personen

 

220,00 €

 

400,00 €

Klassenunterricht, Gruppenunterricht und Projekte

 

110,00 €

 

200,00 €

Eltern-Kind-Musizieren(Gesamtpreis)

110,00 €

Lehrgänge

180,00 €

350,00 €

4. In der Kategorie 1 gelten für Geschwister, die auch bei einer anderen deutschen oder ladinischen Musikschuldirektion eingeschrieben sind, für jedes eingeschriebene Kind folgende Ermäßigungen:

Tarifgruppe

Kinder, Jugendliche, Lehrlinge und Studenten/innen unter 25 Jahren

Instrumental- und Vokalfächer im Einzel- und Gruppenunterricht

 

170,00 €

Klassenunterricht, Gruppenunterricht und Projekte

 

80,00 €

Eltern-Kind-Musizieren

Keine Ermäßigung

Lehrgänge

140,00 €

5. Instrumental- und Vokalfächer im Gruppenunterricht: Ab einer Gruppengröße von vier Schülern/innen mit einer Lernzeit von höchstens 50 Minuten pro Woche im gesamten Schuljahr wird die Tarifgruppe 2 berechnet.

6. Schüler/innen der Kategorie 1 mit einer wirtschaftlichen Lage der Familiengemeinschaft, die unterhalb des sozialen Mindesteinkommens laut Artikel 19 des Dekrets des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, liegt, können eine Reduzierung von 50 Prozent der gemäß diesem Artikel zu entrichtenden Studiengebühren beantragen.

7. Bei Nachnominierung oder Neuaufnahme eines Schülers/einer Schülerin ab dem 2. Semester werden 50% der Studiengebühren berechnet.

8. Der Gruppenunterricht in Fächern der musikalischen Grundausbildung (musikalische Früherziehung, Elementares Musizieren/Singen) im Vorschulalter ist studiengebührenfrei, unabhängig davon, ob dieses Angebot an Musikschulen oder im Rahmen von Kooperationsprojekten an den Kindergärten stattfindet.

Artikel 17
Leihgebühren

1. Die Musikschulen des Bereiches verfügen über Instrumente, die zu den in den folgenden Absätzen beschriebenen Bedingungen verliehen werden.

2. Leihnehmer können sein:

- volljährige Schüler/innen der Musikschulen des Bereiches, bzw. Eltern und/oder Erziehungsberechtigte minderjähriger Schüler/innen: Die Vergabe erfolgt auf Grund der zeitlichen Reihenfolge der Anträge.

- Vereine und Institutionen

- Privatpersonen

3. Der Verleih wird durch einen schriftlichen Vertrag geregelt.

Durch Unterzeichnung des Leihvertrages übernimmt der Leihnehmer die Haftung für das Instrument. Reparaturkosten für Schäden, die während der Dauer des Leihvertrages und darüber hinaus bis zur Rückgabe des Instrumentes entstehen, werden dem Leihnehmer in Rechnung gestellt.

Auch eventuelle Transportkosten gehen zu Lasten des Leihnehmers.

4. Instrumente können nur halbjährig oder ganzjährig ausgeliehen werden.

Eine vorzeitige Rückgabe berechtigt nicht, eine Rückerstattung der Gebühr zu erhalten.

5. Die Leihgebühren sind nach dem Ankaufspreis des Instrumentes folgendermaßen gestaffelt:

 

halbjähriger Verleih

Ganzjähriger Verleih

Ankaufspreis bis 4.999,99 €

65,00 €

130,00 €

Ankaufspreis ab 5.000,00 €

90,00 €

180,00 €

6. Beim langfristigen Verleih an Privatpersonen wird die doppelte Leihgebühr berechnet. Meldet die Musikschule dringenden Bedarf an, ist der Leihnehmer zur vorzeitigen Rückgabe des Instrumentes verpflichtet. Die Leihgebühr wird in diesem Fall nicht rückerstattet.

7. Der kurzfristiger Verleih an Vereine, Institutionen und Privatpersonen erfolgt kostenlos. Ausgenommen davon sind Spezialinstrumente des Bereiches.

8. Spezialinstrumente des Bereiches:

Der Verleih erfolgt an das Jugendsinfonieorchester Südtirol, das Südtiroler Landesjugendblasorchester, das Konservatorium Bozen und bereichsintern ohne Erhebung einer Leihgebühr.

Beim Verleih an professionelle Ensembles und Orchesterformationen wird eine Leihgebühr von € 50,00 pro Tag in Rechnung gestellt.

Beim Verleih an Externe muß das Instrument vor der Rückgabe auf Kosten des Leihnehmers gewartet werden.

Für den Verleih ist ein Leihvertrag abzuschließen.

Art. 18
Zahlungspflichten und Fälligkeiten

1. Die Studiengebühren werden zwischen dem 26.Oktober und dem 15. November des betreffenden Schuljahres eingehoben.

2. Die Studiengebühren und Leihgebühren sind bei Sicht fällig.

3. Mit der Bezahlung der Studiengebühren erwirbt der Schüler oder die Schülerin das Anrecht auf den Studienplatz im gewählten Fachbereich.

4. Werden die Studiengebühren beziehungsweise die Leihgebühren nicht innerhalb der vorgesehenen Zahlungsfrist beglichen, erfolgt eine einmalige Mahnung per Einschreiben. Das Instrument wird nach Bezahlung der Leihgebühr verliehen.

5. Bei schriftlicher Abmeldung vom Fach bis einschließlich 25. Oktober des laufenden Schuljahres fallen keine Kosten an.

6. Bei Abmeldung nach dem 25. Oktober des laufenden Schuljahres ist die volle Studiengebühr zu zahlen.

Artikel 19
Schulordnung

1. Jede Musikschuldirektion erstellt eine interne Schulordnung.

2. Die Bestimmungen der Schulordnung werden durch die Einschreibung an der Musikschule für die Schüler/innen, die Eltern und/ oder die Erziehungsberechtigten des Schülers/der Schülerin verbindlich.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction Beschluss vom 13. Januar 2015, Nr. 29
ActionAction Beschluss vom 20. Januar 2015, Nr. 56
ActionAction Beschluss vom 27. Januar 2015, Nr. 94
ActionAction Beschluss vom 27. Januar 2015, Nr. 106
ActionAction Beschluss vom 3. Februar 2015, Nr. 127
ActionActionAnlage
ActionAction Beschluss vom 3. Februar 2015, Nr. 128
ActionAction Beschluss vom 3. Februar 2015, Nr. 130
ActionAction Beschluss vom 3. Februar 2015, Nr. 134
ActionAction Beschluss vom 10. Februar 2015, Nr. 166
ActionAction Beschluss vom 24. Februar 2015, Nr. 207
ActionAction Beschluss vom 3. März 2015, Nr. 229
ActionAction Beschluss vom 10. März 2015, Nr. 275
ActionAction Beschluss vom 17. März 2015, Nr. 299
ActionAction Beschluss vom 24. März 2015, Nr. 347
ActionAction Beschluss vom 24. März 2015, Nr. 351
ActionAction Beschluss vom 31. März 2015, Nr. 394
ActionAction Beschluss vom 14. April 2015, Nr. 419
ActionAction Beschluss vom 14. April 2015, Nr. 422
ActionAction Beschluss vom 14. April 2015, Nr. 423
ActionAction Beschluss vom 14. April 2015, Nr. 435
ActionAction Beschluss vom 21. April 2015, Nr. 470
ActionAction Beschluss vom 28. April 2015, Nr. 486
ActionAction Beschluss vom 28. April 2015, Nr. 505
ActionAction Beschluss vom 5. Mai 2015, Nr. 524
ActionAction Beschluss vom 5. Mai 2015, Nr. 532
ActionAction Beschluss vom 12. Mai 2015, Nr. 543
ActionAction Beschluss vom 12. Mai 2015, Nr. 558
ActionAction Beschluss vom 19. Mai 2015, Nr. 573
ActionAction Beschluss vom 9. Juni 2015, Nr. 651
ActionAction Beschluss vom 9. Juni 2015, Nr. 699
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 703
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 712
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 713
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 714
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 721
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 733
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 734
ActionAction Beschluss vom 23. Juni 2015, Nr. 743
ActionAction Beschluss vom 30. Juni 2015, Nr. 784
ActionAction Beschluss vom 30. Juni 2015, Nr. 796
ActionAction Beschluss vom 7. Juli 2015, Nr. 808
ActionAction Beschluss vom 7. Juli 2015, Nr. 816
ActionAction Beschluss vom 14. Juli 2015, Nr. 830
ActionAction Beschluss vom 14. Juli 2015, Nr. 832
ActionAction Beschluss vom 14. Juli 2015, Nr. 834
ActionAction Beschluss vom 28. Juli 2015, Nr. 869
ActionAction Beschluss vom 28. Juli 2015, Nr. 873
ActionAction Beschluss vom 28. Juli 2015, Nr. 890
ActionAction Beschluss vom 11. August 2015, Nr. 923
ActionAction Beschluss vom 25. August 2015, Nr. 979
ActionAction Beschluss vom 25. August 2015, Nr. 990
ActionAction Beschluss vom 1. September 2015, Nr. 1004
ActionAction Beschluss vom 1. September 2015, Nr. 1017
ActionAction Beschluss vom 8. September 2015, Nr. 1022
ActionAction Beschluss vom 8. September 2015, Nr. 1027
ActionAction Beschluss vom 15. September 2015, Nr. 1047
ActionAction Beschluss vom 15. September 2015, Nr. 1058
ActionAction Beschluss vom 22. September 2015, Nr. 1100
ActionAction Beschluss vom 29. September 2015, Nr. 1104
ActionAction Beschluss vom 29. September 2015, Nr. 1112
ActionAction Beschluss vom 6. Oktober 2015, Nr. 1136
ActionAction Beschluss vom 13. Oktober 2015, Nr. 1162
ActionAction Beschluss vom 13. Oktober 2015, Nr. 1171
ActionAction Beschluss vom 27. Oktober 2015, Nr. 1236
ActionAction Beschluss vom 3. November 2015, Nr. 1251
ActionAction Beschluss vom 3. November 2015, Nr. 1274
ActionAction Beschluss vom 10. November 2015, Nr. 1275
ActionAction Beschluss vom 10. November 2015, Nr. 1300
ActionAction Beschluss vom 10. November 2015, Nr. 1301
ActionAction Beschluss vom 17. November 2015, Nr. 1328
ActionAction Beschluss vom 24. November 2015, Nr. 1358
ActionAction Beschluss vom 1. Dezember 2015, Nr. 1373
ActionAction Beschluss vom 9. Dezember 2015, Nr. 1407
ActionAction Beschluss vom 15. Dezember 2015, Nr. 1438
ActionAction Beschluss vom 22. Dezember 2015, Nr. 1475
ActionAction Beschluss vom 22. Dezember 2015, Nr. 1544
ActionAction Beschluss vom 31. März 2015, Nr. 389
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis