1. Die Projekte müssen in der Regel innerhalb von zwölf Monaten ab Mitteilung über die Beitragsgewährung abgeschlossen werden.
2. Der zuständige Abteilungsdirektor oder die zuständige Abteilungsdirektorin kann bei gerechtfertigten Gründen und auf Antrag der Begünstigten eine Verlängerung der Abschlussfrist bis zu höchstens einem Jahr gewähren.
3. Der Antrag laut Absatz 2 ist vor Ablauf der zwölf Monate schriftlich beim Frauenbüro einzureichen, entweder persönlich, per zertifizierte elektronische Post (PEC) oder per Einschreiben mit Rückschein; das Projekt muss zu diesem Zeitpunkt bereits angelaufen sein. Bei der Übermittlung auf dem Postweg ist das Datum des Poststempels für die termingerechte Abgabe ausschlaggebend.
4. Die geförderten Projekte dürfen nicht ohne vorherige Ermächtigung des zuständigen Abteilungsdirektors oder der zuständigen Abteilungsdirektorin geändert werden.
5. Wird das Projekt nicht durchgeführt, ist dies dem Frauenbüro schriftlich mitzuteilen und der erhaltene Vorschuss rückzuerstatten.