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Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1376
Genehmigung der Richtlinien zur Förderung von Frauenprojekten, im Sinne des Landesgesetzes vom 8. März 2010, Nr. 5 - Widerruf des Beschlusses vom 21. Oktober 2013, Nr. 1603

Anlage

Richtlinien zur Förderung von Frauenprojekten

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln, in Durchführung von Artikel 35 des Landesgesetzes vom 8. März 2010, Nr. 5 (Gleichstellungs- und Frauenförderungsgesetz des Landes Südtirol), die Gewährung von Beiträgen an private Körperschaften und Einrichtungen, Frauenorganisationen, -gruppen und -initiativen, die auf Landesebene tätig sind, für die Durchführung von Projekten zur Förderung der Aus- und Weiterbildung von Frauen, zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit zum Thema Chancengleichheit und zur Förderung der Frauenkultur.

Artikel 2
Definitionen

1. Im Sinne dieser Richtlinien sind:

a) „Projekte“ alle Projekte, Maßnahmen, Veranstaltungen und anderen Initiativen in den Bereichen und mit den Zielsetzungen laut den Artikeln 1 und 3,

b) „Frauenorganisationen“ Organisationen, die wenigstens zu 80 Prozent aus Frauen bestehen und Interessen und Anliegen von Frauen vertreten,

c) „Frauengruppen und -initiativen“ Zusammenschlüsse, die aus wenigstens fünf Personen – mehrheitlich Frauen – bestehen und deren Vorhaben den Zielen dieser Richtlinien entsprechen. Sie müssen keine formellen Voraussetzungen wie Gründungsakt und Satzung erfüllen und ernennen eine Person als Projektverantwortliche. Das Projekt muss sich an ein breites Publikum richten und darf sich nicht nur auf die Frauengruppe oder -initiative beschränken, die dieses durchführt,

d) „Anspruchsberechtigte“, die Frauenorganisationen, die Frauengruppen und -initiativen sowie die privaten Einrichtungen und Körperschaften, die Anspruch auf die Beiträge haben,

e) „Antragstellende“, die Frauenorganisationen, die Frauengruppen und -initiativen sowie die privaten Einrichtungen und Körperschaften, die einen Beitragsantrag stellen.

Artikel 3
Zielsetzung

1. Ziel der Beitragsgewährung ist die Förderung von Projekten, die dazu beitragen:

a) die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Frau zu verbessern,

b) die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen gesellschaftlichen Bereichen zu fördern und insbesondere eine Gleichstellung im Arbeits- und Wirtschaftsleben zu erlangen,

c) herkömmliche Rollenzuweisungen zu hinterfragen und eine gerechte Aufgabenteilung zwischen Frau und Mann zu fördern,

d) Frauenkultur zu unterstützen und zu verbreiten sowie Interesse insbesondere für die kritische Aufarbeitung der Frauengeschichte zu wecken und Leistungen von Frauen sichtbar zu machen,

e) Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen, sowie vorbeugende Arbeit und Aufklärung zu diesem Thema zu leisten,

f) die Integration von Frauen aus verschiedenen Kulturen zu unterstützen,

g) die Zusammenarbeit und die Vernetzungen verschiedener Frauenorganisationen zu fördern.

Artikel 4
Anspruchsberechtigte

1. Die Beiträge können gewährt werden an:

a) Frauenorganisationen oder Frauengruppen, die ihren Sitz in Südtirol haben oder im Landesgebiet tätig sind,

b) private Einrichtungen und Körperschaften, die ihren Sitz in Südtirol haben oder in Südtirol tätig sind und in deren Satzung die Verwirklichung der Chancengleichheit zwischen Frau und Mann als Zielsetzung verankert ist.

2. Die Anspruchsberechtigten dürfen keinerlei Gewinnabsichten verfolgen und müssen alle mit dem eingereichten Projekt verbundenen Einnahmen für dieses verwenden. Weiters müssen sie eine gültige und auf sie lautende Steuernummer und ein auf sie lautendes Bankkonto besitzen.

3. Der Beitrag kann nur den Antragstellenden ausgezahlt werden.

4. Die Anspruchsberechtigten müssen ihre Tätigkeit im Einklang mit der Satzung ausüben, unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Transparenz im Rahmen der Geschäftsgebarung.

Artikel 5
Höhe des Beitrags

1. Für die Durchführung der Projekte kann ein Beitrag im Ausmaß von 30 bis 70 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.

2. Der gewährte Beitrag darf nicht höher sein als der beantragte Beitrag.

3. Der für ein einzelnes Projekt gewährte Beitrag darf höchstens 40 Prozent der im entsprechenden Haushaltskapitel bereitgestellten Mittel betragen.

4. Reichen die bereitgestellten Mittel nicht aus, um die beantragten Beiträge aller Antragstellenden zu decken, werden diese für alle Antragstellenden mit gleichem Prozentsatz gekürzt.

Artikel 6
Antragstellung

1. Der Antrag auf Beitragsgewährung ist auf der vom Frauenbüro bereitgestellten Vorlage abzufassen und von der gesetzlichen Vertreterin oder vom gesetzlichen Vertreter der Antragstellenden zu unterzeichnen. Die Vorlage ist im Frauenbüro oder auf der Homepage www.provinz.bz.it/chancengleichheit erhältlich.

2. Der Antrag muss innerhalb 20. Jänner eines jeden Jahres per Einschreiben mit Rückschein an das Frauenbüro, Landesabteilung Arbeit gesendet, per zertifizierte elektronische Post (PEC) übermittelt oder persönlich dort abgegeben werden.

3. Für die mittels Einschreiben mit Rückschein gesendeten Anträge gilt als Einreichdatum das Datum des Poststempels.

4. Der Antrag muss in jedem Fall vor Beginn des Projektes eingereicht werden.

5. Die Antragstellenden können gleichzeitig für maximal zwei Projekte um einen Beitrag ansuchen, wobei jeweils ein eigener Antrag eingereicht werden muss.

6. Ist das eingereichte Projekt Teil eines größeren Gesamtprojekts, muss über das gesamte Projekt informiert werden, und zwar unter Angabe der diesbezüglichen Ausgaben und Kostendeckung.

Artikel 7
Unterlagen

1. Dem Antrag müssen folgende Unterlagen oder eine Erklärung darüber beigelegt werden, dass das Land bereits im Besitz dieser Unterlagen ist:

a) Kopie des Gründungsaktes und der Satzung bzw. bei Frauengruppen und -initiativen eine Erklärung gemäß der vom Frauenbüro bereitgestellten Vorlage,

b) ausführliche Beschreibung des Projekts mit Angabe der Ziele, der Inhalte, der Zielgruppe, des Zeitraumes der Durchführung und wann voraussichtlich die Abrechnung eingereicht wird,

c) Finanzierungsplan, der verpflichtend auf der vom Frauenbüro bereitgestellten Vorlage abzufassen ist. Er besteht aus einer detaillierten Auflistung aller anfallenden Kosten und Einnahmen, wobei anzugeben ist, wie die Restfinanzierung erfolgt. Aus dem Plan muss insbesondere hervorgehen, ob für dasselbe Projekt bereits andere Finanzierungen beantragt wurden oder werden und gegebenenfalls welche und wo, samt Höhe der Beträge. Die Gewährung dieser Beiträge ist anlässlich der Rechnungslegung schriftlich mitzuteilen, wobei eine Kopie des entsprechenden Beitragsbescheides vorgelegt werden muss,

d) Bericht über die im Vorjahr abgewickelte Tätigkeit im Bereich Chancengleichheit, mit Angabe der erreichten Ergebnisse in Bezug auf die Ziele. Hat im vergangenen Jahr keine solche Tätigkeit stattgefunden, muss kein Bericht eingereicht werden.

2. Der Finanzierungsplan wird aufgrund von Marktpreisen auf seine Angemessenheit überprüft und es können auch mittels Überprüfung der vorgelegten Kostenvoranschläge Kürzungen der zugelassenen Ausgaben vorgenommen werden.

3. Die zuständigen Ämter können Lokalaugenscheine vornehmen.

4. Das Frauenbüro kann zusätzlich zu den angeführten Unterlagen alle weiteren Unterlagen, die es für die Bearbeitung des jeweiligen Antrages für erforderlich erachtet, anfordern, wobei diese dann innerhalb von 15 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung eingehen müssen.

5. Nach Ablauf der Einreichfrist dürfen die Antragstellenden keine weiteren Unterlagen einreichen um damit ihren Antrag zu vervollständigen. Die „Berichtigung“ von Unterlagen ist hingegen zulässig, sofern diese vom Amt angefordert wird. Darunter ist eine Vervollständigung der eingereichten Unterlagen durch fehlende Angaben gemeint. Als unzulässige Vervollständigung gilt hingegen die Einführung neuer Sachverhalte, die nicht aus den bereits eingereichten und vorhandenen Unterlagen hervorgehen.

6. Die Antragstellenden sind verpflichtet, dem Frauenbüro allfällige Änderungen, die sich nach der Einreichung des Antrags in Bezug auf die gemachten Angaben im Antrag und den Unterlagen ergeben, umgehend mitzuteilen.

Artikel 8
Zulässige Ausgaben

1. Zulässig sind alle Ausgaben, die direkt mit der Durchführung des Projekts verbunden, unabdingbar und angemessen sind.

2. Vergütungen für Referate, Moderationen, Kursleitungen, Tutorials und Supervisionen bei Lehrgängen, Tagungen, Vorträgen und Bildungsveranstaltungen dürfen die von der Landesregierung festgesetzten Höchstsätze nicht überschreiten.

3. Die Ausgaben für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung werden im Rahmen der Beträge gemäß Außendienstregelung für das Landespersonal anerkannt.

Artikel 9
Nicht zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind nicht zulässig:

a) Personalkosten sowie Betriebskosten (Miete, Heizung, Strom, Telefon, Reinigung u.ä.), im Fall von Begünstigten, die über eigene Strukturen und eigenes Personal verfügen,

b) Spesen für Buffets,

c) sonstige Spesen für Lebensmittel und Verpflegungskosten, die nicht direkt mit dem Projekt in Verbindung stehen,

d) Bankspesen,

e) Passiv- und Verzugszinsen und Geldstrafen jeglicher Art,

f) Ausgaben für Veranstaltungen mit wohltätigem Zweck, Spenden und Schenkungen,

g) Kosten für den Ankauf von Gutscheinen, Geschenken und Preisen u.ä.,

h) Studienreisen,

i) absetzbare Mehrwertsteuer,

j) jede andere Ausgabe, die nicht ausreichend begründet oder belegt ist, nicht direkt mit dem Projekt zusammenhängt oder zu hoch angesetzt ist.

Artikel 10
Zulässigkeit der Anträge

1. Vor der Bewertung der eingereichten Beitragsanträge wird überprüft, ob die folgenden formellen Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Vollständigkeit des Antrags,

b) Vorhandensein aller im Artikel 7 angeführten Unterlagen.

2. Sind die Voraussetzungen laut Absatz 1 nicht erfüllt, ist der Antrag unzulässig.

Artikel 11
Bewertungskriterien

1. Die eingereichten Projekte werden unter Berücksichtigung der Kriterien laut Anlage A und nach dem entsprechenden Punktesystem bewertet.

2. Projekten, die aufgrund der Bewertung laut Anlage A weniger als 40 Punkte insgesamt oder bei der Ziffer 1.1 der genannten Anlage null Punkte erhalten, wird kein Beitrag gewährt.

Artikel 12
Stellungnahme

1. Die eingereichten Anträge werden einer eigenen Kommission unterbreitet, die eine Stellungnahme innerhalb von 45 Tagen abgibt. Die Kommission setzt sich zusammen aus:

a) der Präsidentin des Landesbeirates für Chancengleichheit für Frauen,

b) der Vizepräsidentin des Landesbeirates für Chancengleichheit für Frauen,

c) der Gleichstellungsrätin,

d) der Koordinatorin des Frauenbüros,

e) der Landesrätin/dem Landesrat für Chancengleichheit.

2. Bei der Beitragsvergabe berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahme laut Absatz 1.

Artikel 13
Mitteilung über die Beitragsgewährung

1. Die Zulassung des Antrags zur Beitragsgewährung, die zugewiesene Bewertung und die Höhe des Beitrags werden schriftlich mitgeteilt.

Artikel 14
Dauer und Durchführung des Projekts

1. Die Projekte müssen in der Regel innerhalb von zwölf Monaten ab Mitteilung über die Beitragsgewährung abgeschlossen werden.

2. Der zuständige Abteilungsdirektor oder die zuständige Abteilungsdirektorin kann bei gerechtfertigten Gründen und auf Antrag der Begünstigten eine Verlängerung der Abschlussfrist bis zu höchstens einem Jahr gewähren.

3. Der Antrag laut Absatz 2 ist vor Ablauf der zwölf Monate schriftlich beim Frauenbüro einzureichen, entweder persönlich, per zertifizierte elektronische Post (PEC) oder per Einschreiben mit Rückschein; das Projekt muss zu diesem Zeitpunkt bereits angelaufen sein. Bei der Übermittlung auf dem Postweg ist das Datum des Poststempels für die termingerechte Abgabe ausschlaggebend.

4. Die geförderten Projekte dürfen nicht ohne vorherige Ermächtigung des zuständigen Abteilungsdirektors oder der zuständigen Abteilungsdirektorin geändert werden.

5. Wird das Projekt nicht durchgeführt, ist dies dem Frauenbüro schriftlich mitzuteilen und der erhaltene Vorschuss rückzuerstatten.

Artikel 15
Auszahlung des Vorschusses und des Restbetrags

1. Im Antrag auf Beitragsgewährung kann ein Vorschuss im Ausmaß von 50 Prozent des gewährten Beitrags beantragt werden, der von Amts wegen ausbezahlt wird.

2. Der Restbetrag wird nach Abschluss des Projekts und nach Überprüfung der entsprechenden Abrechnung ausgezahlt.

Artikel 16
Eigenbeitrag

1. Wer den Antrag stellt, muss das Projekt mitfinanzieren, und zwar durch Einbringung von Geldmitteln, Gütern oder sonstigen quantifizierbaren Leistungen.

2. Der Eigenbeitrag kann bestehen aus:

a) eigenen Einkünften, wie Mitgliedsbeiträgen, Spenden- und Sponsorengeldern sowie aus sonstigen eigenen Mitteln, die von den Antragstellenden zur Verfügung gestellt werden,

b) Fördermitteln anderer öffentlicher Körperschaften – davon ausgenommen sind Beiträge von anderen Stellen der Landesverwaltung, die nicht als Teil des Eigenbeitrags zählen,

c) ehrenamtlicher Tätigkeit; in diesem Fall sind die Anzahl der ehrenamtlich tätigen Personen und die berechneten Stunden- oder Tagessätze anzugeben.

3. Eintritte, Teilnahmegebühren und Einnahmen aus Buchverkäufen können nicht als Eigenbeitrag deklariert werden.

4. Mindestens 30 Prozent der für die Projektdurchführung erforderlichen Mittel, d.h. der zugelassenen Ausgaben, müssen durch Eigenbeitrag eingebracht werden. Dabei müssen mindestens 20 Prozent der zugelassenen Gesamtausgaben aus finanziellen Mitteln bestehen.

5. Im Rahmen der Projektdurchführung kann ein Anteil von höchstens 25 Prozent der zugelassenen Ausgaben durch ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, abgerechnet werden.

6. Wird durch Eigenerklärung bescheinigt, dass das Projekt teilweise durch Leistung ehrenamtlicher Tätigkeit durchgeführt wurde, sind Art und Ausmaß dieser Tätigkeit sowie die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden genau anzuführen. Pro Stunde ehrenamtlicher Tätigkeit wird ein vereinbarter Stundensatz von 20,00 Euro festgesetzt. Dieser Stundensatz kann jährlich von der Landesregierung, unter Berücksichtigung des ISTAT- Indexes angepasst werden. Wer den Antrag stellt, muss als Nachweis für die im Rahmen des geförderten Projekts geleistete und als Eigenbeitrag eingebrachte ehrenamtliche Tätigkeit ein Register mit den effektiv geleisteten Stunden führen, welches von den ehrenamtlich Tätigen zu unterzeichnen ist. Das Register ist der Abrechnung beizulegen.

7. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, ist die ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Organisation weder mit einem Dienstverhältnis oder einer selbständigen Arbeit bei dieser Organisation noch mit sonstigen vermögensrechtlichen Beziehungen zu derselben Organisation vereinbar.

8. Die für die Sitzungen der Kollegialorgane der Begünstigten geleisteten Stunden werden nicht als ehrenamtliche Tätigkeit anerkannt.

9. Wer ehrenamtliche Tätigkeiten erbringt, hat kein Anrecht auf irgendeine Art von Vergütung.

Artikel 17
Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung besteht aus der Vorlage folgenden Unterlagen, die jeweils von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichem Vertreter unterzeichnet werden:

a) Bestätigung über die erfolgte Durchführung des gesamten Projekts und über die effektiv getätigten Gesamtausgaben,

b) Aufstellung der Ausgaben für das gesamte Projekt, wobei die vom Frauenbüro vorgegebene Vorlage zu verwenden ist,

c) quittierte Originalrechnungen in Höhe des gewährten Beitrags und Originale der Ausgabenbelege sowie Fotokopien davon, falls die Originale nach der Überprüfung den Antragstellenden zurückgegeben werden sollen. Es werden nur Ausgabenbelege anerkannt, die nach dem Datum der Einreichung des Antrages auf einen Beitrag ausgestellt wurden,

d) im Fall von ehrenamtlicher Tätigkeit: Register über die ehrenamtliche Tätigkeit laut Artikel 16 Absatz 6,

e) Bestätigung über die Höhe der von anderen Institutionen gewährten Beiträge; falls vorhanden, auch eine Kopie des Beitragsbescheides im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c),

f) Abschlussbericht zum Projekt.

2. Das Frauenbüro kann zusätzlich zu den angeführten Unterlagen alle weiteren Unterlagen, die es für die Auszahlung des Beitrags für erforderlich erachtet, anfordern.

3. Sämtliche Ausgabenbelege müssen den einschlägigen geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen, quittiert sein, auf den Namen der oder des Begünstigten lauten und sich auf das Projekt beziehen.

4. Die Abrechnung muss bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, beim Frauenbüro vorgelegt werden.

5. Liegen schwerwiegende und ausreichend belegte Gründe vor, kann die zuständige Abteilungsdirektorin oder der zuständige Abteilungsdirektor eine Verlängerung der Frist laut Absatz 4 bis zu einem Jahr gewähren, wobei ein entsprechender Antrag schriftlich beim Frauenbüro einzureichen ist, entweder persönlich, per zertifizierte elektronische Post (PEC) oder per Einschreiben mit Rückschein. Bei erfolglosem Ablauf der Verlängerungsfrist wird der Beitrag widerrufen.

Artikel 18
Kürzung und Rückzahlung des Beitrags

1. Sind die effektiv getätigten Ausgaben geringer als der zum Beitrag zugelassene Betrag, wird der gewährte Beitrag entsprechend gekürzt und die Begünstigten müssen den überschüssigen, nicht zustehenden Betrag rückerstatten.

2. Falls mehrere Projekte eingereicht und genehmigt wurden, die Vorschusszahlung bereits erfolgt ist und bei der Endabrechnung die tatsächlich getätigten Ausgaben niedriger sind als die zum Beitrag zugelassenen Ausgaben, so muss der überschüssige Betrag nicht zurückgezahlt werden, sondern wird mit dem Restbetrag der anderen Projekte verrechnet.

Artikel 19
Widerruf des Beitrags

1. Der gewährte Beitrag kann in folgenden Fällen unverzüglich widerrufen werden:

a) bei zweckwidriger Verwendung der bereitgestellten Mittel,

b) bei Änderung des ursprünglichen Projektentwurfes ohne vorhergehende Ermächtigung der Landesverwaltung,

c) wenn die Begünstigten innerhalb eines Jahres nach Projektabschluss weder die Auszahlung des Restbetrags beantragen noch einen Antrag auf Verlängerung gestellt haben,

d) wenn die Vorgaben zur Informationspflicht gemäß Artikel 22 nicht eingehalten wurden.

Artikel 20
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die für die Auszahlung der Beiträge verantwortliche Organisationseinheit Stichprobenkontrollen bei mindestens sechs Prozent der geförderten Projekte durch.

2. Die Stichproben werden von amtsinternem Personal oder von externen Fachleuten durchgeführt.

3. Innerhalb 31. Oktober eines jeden Jahres wird ausgelost, welche der bereits abgeschlossenen Projekte einer Kontrolle unterzogen werden.

4. Die Auslosung nimmt eine Kommission vor, die sich aus drei Personen zusammensetzt: zwei gehören der für die Auszahlung der Beiträge zuständigen Organisationseinheit an und eine ist Mitglied des Landesbeirates für Chancengleichheit für Frauen.

5. Bei den Stichprobenkontrollen wird Folgendes überprüft:

a) die ordnungsgemäße Durchführung des Projekts,

b) ob die Unterlagen über die effektiv getätigten Ausgaben und die durchgeführten Leistungen ordnungsgemäß sind und tatsächlich mit den Angaben der Ersatzerklärung übereinstimmen.

6. Die zuständigen Ämter können Lokalaugenscheine durchführen und die zuständige Abteilungsdirektorin oder der zuständige Abteilungsdirektor kann weitere Überprüfungen seitens des Frauenbüros verfügen, die für notwendig erachtet werden.

Artikel 21
Sanktionen

1. Im Falle eines Widerrufes des Beitrags oder wenn bei den Kontrollen festgestellt wird, dass der Beitrag nicht für die vorgesehenen Zwecke verwendet worden ist oder sonstige Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit der Rechnungslegung oder der Durchführung des Projektes erfolgt sind, sind folgende Sanktionen vorgesehen:

a) die Rückzahlung des Beitrages auf das entsprechende Haushaltskapitel der Landesverwaltung innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, welche ab dem Zahlungsdatum anfallen,

b) der Ausschluss der Antragstellenden von gegenständlicher Beitragsvergabe bis zu maximal drei Jahren.

2. Falls Antragstellende ein Projekt nicht durchführen, werden sie für ein Jahr von der Förderung laut diesen Richtlinien ausgeschlossen. Bei einer Wiederholung werden sie für 3 Jahre von der Beitragsvergabe ausgeschlossen.

3. Die Sanktionen schließen sich gegenseitig nicht aus, sie werden den Betroffenen schriftlich mitgeteilt und unbeschadet aller weiteren vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen verhängt.

Artikel 22
Informationspflicht

1. Die Begünstigten müssen das geförderte Projekt auf angemessene Weise (durch Einladungen, Plakate, in Zeitungen und anderen Medien) bekannt machen. Dabei muss jeweils darauf hingewiesen werden, dass das Projekt mit dem Beitrag der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol, Landesbeirat für Chancengleichheit für Frauen – Frauenbüro gefördert wurde. Das entsprechende Logo muss gut sichtbar sein, wobei das entsprechende Werbematerial dem Frauenbüro rechtzeitig vor dem Druck zur Überprüfung übermittelt werden muss.

2. Bei Unterlassung der Informationspflicht laut Absatz 1 kann der gewährte Beitrag von Amts wegen gekürzt werden.

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