(1) Artikel 49 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„1. Führt ein Dienstunfall oder eine in Ausübung des Feuerwehrdienstes oder infolge dieses Dienstes zugezogene Krankheit zum Tod oder zu einer dauernden oder zeitweiligen Invalidität, zahlt die für den Brand- und Zivilschutz zuständige Abteilung, auf der Grundlage der von der Landesregierung festgelegten Kriterien und Modalitäten, eine Entschädigung zugunsten des verunglückten oder erkrankten freiwilligen Feuerwehrmanns oder seiner Rechtsnachfolger.“
(2) Artikel 49 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„3. Die ausbezahlten Entschädigungen dürfen nicht unter den Beträgen liegen, die von der gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle gezahlt werden.“
(3) Artikel 49 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„6. Beträchtliche Verdienst- oder Lohnausfälle, die auf einen Einsatz zurückzuführen sind, werden auf Antrag des Betroffenen an freiwillige Feuerwehrleute von der Gemeinde und an Funktionäre der Verbände laut Artikel 2 Absatz 3 von der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung erstattet. Im letztgenannten Fall erfolgt die Erstattung nach den von der Landesregierung festgelegten Kriterien und Modalitäten.“