(1) Artikel 34 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„Art. 34 (Zivilrechtliche Haftung für Schäden)
1. Die für den Brand- und Zivilschutz zuständige Abteilung leistet Ersatz für die vom Feuerwehrdienst laut Artikel 2 Absatz 3 bei der Ausübung des Dienstes verursachten Schäden an Personen oder Sachen, wenn diese nicht von Versicherungen gedeckt sind; für Schäden, die von Betriebsfeuerwehren innerhalb des eigenen Betriebs verursacht werden, gilt dies nicht.“