(1) Artikel 25 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„1. Der von der Landesregierung ernannte Verwaltungsrat des Sonderbetriebs besteht aus drei Personen mit besonderen Kenntnissen im Bereich der öffentlichen Verwaltung, von denen eine den Vorsitz führt.“
(2) Artikel 25 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„6. Für die Ernennung des Verwaltungsrates des Sonderbetriebs, die Dauer der Beauftragung und die Vergütungen wird das Dekret des Landeshauptmanns vom 10. April 2014, Nr. 13, angewandt.“