(1) Artikel 50 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„1. Die Gemeinde stellt den Freiwilligen Feuerwehren die für eine angemessene Ausübung des Feuerwehrdienstes geeigneten Räume zur Verfügung und sorgt für die Errichtung und Instandhaltung der Straßenhydranten, für die auf die örtlichen Erfordernisse abgestimmte Wasserversorgung sowie für die allfällige Bereitstellung von Alarmvorrichtungen. Sie hält sich dabei an die von der Landesregierung erlassenen Richtlinien. Zu diesem Zweck können die Gemeindeverwaltungen die Vergünstigungen und Beiträge beantragen, die dieses Gesetz und die einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorsehen.“