(1) Artikel 35 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„2. Für Einsätze, die einen beträchtlichen Aufwand an Kosten und Mitteln erfordern, können die Gemeinden Zuschüsse bei der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung beantragen; diese werden auf der Grundlage der von der Landesregierung festgelegten Kriterien und Modalitäten ausgezahlt.“