(1) Artikel 54 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„1. Die Landesregierung legt fest, welche Betriebe, Fabriken, Lagerhallen und ähnliche Einrichtungen einen eigenen Brandschutz- und Feuerwehrdienst benötigen, welche Mindestgröße dieser Dienst haben muss, wie die Anlagen und Materialien beschaffen sein müssen und wie viele Feuerwehrleute während der Arbeitszeit ständig im Betrieb anwesend sein müssen. Die diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten des Betriebs.“
(2) Artikel 54 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„2. Die Einheiten werden aus Bediensteten des betreffenden Betriebs gebildet, die für den Feuerwehrdienst geeignet sind. Sie unterstehen dem Arbeitgeber, der gegenüber dem Kommandanten der Berufsfeuerwehr verantwortlich ist; dieser führt die technische Kontrolle durch. Die technische Unterweisung kann von der Landesfeuerwehrschule laut Artikel 55 vorgenommen werden.“