(1) Artikel 55 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„7. Der für den Brand- und Zivilschutz zuständige Landesrat sorgt für die Finanzierung der Ausbildungskurse und überwacht, durch die für den genannten Bereich zuständige Abteilung, die ordnungsgemäße Durchführung dieser Kurse; er kann darüber hinaus die Durchführung von zahlungspflichtigen Kursen genehmigen. Die Landesregierung bestimmt die entsprechenden Tarife und legt die Nutzung des Liegenschaftskomplexes fest, wobei sie allfällige Mietgebühren festsetzt.“
(2) Artikel 55 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„8. Für die Durchführung der Ausbildungstätigkeit der Landesfeuerwehrschule hat die beauftragte Körperschaft oder Anstalt Anspruch auf Erstattung der Kosten, und zwar in der Höhe des von dem für Brand- und Zivilschutz zuständigen Landesrat genehmigten Voranschlags. Innerhalb von 30 Tagen vom Beginn des Schuljahres an wird der beauftragten Körperschaft oder Anstalt ein Vorschuss von 40 Prozent der veranschlagten Ausgaben gewährt. Ein weiterer Vorschuss von 30 Prozent wird nach sechs Monaten gewährt. Die Auszahlung des Restbetrags erfolgt nach Genehmigung der ordnungsgemäßen Endabrechnung der Ausgaben durch die für den Brand- und Zivilschutz zuständige Abteilung.“
(3) Artikel 55 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„9. Das Programm und der Ausgabenvoranschlag müssen der für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Abteilung bis zum 1. Oktober des Vorjahres vorgelegt werden.“