(1) Artikel 32 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 18. Dezember 2002, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„8. Für außergewöhnliche bzw. besonders riskante Einsätze kann die Einsatzleitung von dem für den Brand- und Zivilschutz zuständigen Landesrat auf andere Art und Weise geregelt werden.“