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Dekret des Landeshauptmanns vom 14. April 2014, Nr. 151)
Änderung der Durchführungsverordnung zur Gastgewerbeordnung

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 22. April 2014, Nr. 16.

Art. 1

(1)  Die Anlage E des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 11 erhält folgende Fassung:

„TABELLE A
OBLIGATORISCHE MERKMALE FÜR DIE EINSTUFUNG DER GASTGEWERBLICHEN BEHERBERGUNGSBETRIEBE (Residences ausgenommen)

 

Betriebe, die über Zimmer und Wohneinheiten verfügen, werden ebenfalls gemäß dieser Tabelle eingestuft, wenn das vorwiegende Angebot aus Zimmern besteht.

Für die Einstufung in eine bestimmte Klasse muss der Beherbergungsbetrieb über die obligatorischen Merkmale verfügen, welche für die betreffende Klasse vorgesehen sind.

Anmerkungen:

(1)  Obligatorisch für Betriebe, die mit 1 Stern gekennzeichnet sind.

(2)  Obligatorisch für Betriebe, die mit 2 Sternen gekennzeichnet sind.

(3)  Obligatorisch für Betriebe, die mit 3 Sternen gekennzeichnet sind.

(3S)  Obligatorisch für Betriebe, die mit 3 Sternen „Superior“ gekennzeichnet sind.

(4)  Obligatorisch für Betriebe, die mit 4 Sternen gekennzeichnet sind.

(4S)  Obligatorisch für Betriebe, die mit 4 Sternen „Superior“ gekennzeichnet sind.

(5)  Obligatorisch für Betriebe, die mit 5 Sternen gekennzeichnet sind.

Das Fehlen eines obligatorischen Merkmals ist zulässig.

Folgende Merkmale sind unabdingbar:

  1. die Größe der Zimmer,
  2. die Mitarbeiteranzahl.

Wenn die den obligatorischen Merkmalen entsprechenden Ziffern in Unterziffern unterteilt sind, kann die für eine bestimmte Einstufungsklasse vorgeschriebene Unterziffer durch eine andere, höher bewertete Unterziffer ersetzt werden.

 

Hoteltyp A:
Betriebe mit Jahres- oder Saisonslizenz und einem durchschnittlichen Aufenthalt der Hausgäste von mehr als drei Tagen.

Hoteltyp B:
Betriebe mit Jahreslizenz und einem durchschnittlichen Aufenthalt der Hausgäste bis zu drei Tagen.

 

1. AUSSTATTUNG

Die Qualität der Ausstattung, Anlagen und Einrichtung muss dem üblichen Standard der jeweiligen Einstufungsklasse entsprechen.

 

1.01  STANDARDAUSSTATTUNG DER BADEZIMMER

  1. Ein Badezimmer ist vollständig, wenn es mit Waschbecken, WC, Badewanne oder Dusche, Spiegel mit Steckdose, kaltem und warmem Fließwasser, Badetuch, Handtuch und Toilettenpapierreserve ausgestattet ist.

1.02  STANDARDAUSSTATTUNG DER ZIMMER

  1. Bett, Tisch, Schrank, Nachttisch oder Ähnliches, Abfallkübel und in Zimmern ohne Privatbadezimmer Spiegel mit Steckdose und Waschbecken mit kaltem und warmem Fließwasser.

1.03  MINDESTGRÖSSE DER ZIMMER

1.03.1.1 Hoteltyp A
In bestehenden Betrieben müssen mindestens 80% der Zimmer die nachfolgenden Nettoflächen aufweisen:

 

Zweibettzimmer
einschließlich Privatbadezimmer

Einbettzimmer
einschließlich Privatbadezimmer

30 m²

20 m² (5)

25 m²

17 m² (4S)

21 m²

15 m² (4)

19 m²

14 m² (3S)

17 m²

13 m² (3)

 

 

  1. Zimmer, für die keine Mindestflächen vorgesehen sind, müssen den Hygiene- und Gesundheitsvorschriften entsprechen.

1.03.1.2  Zimmer in Neubauten sowie Zimmer in bestehenden Betrieben, deren Um- oder Ausbau baukonzessionspflichtig ist, müssen einschließlich des Privatbadezimmers zu 100% die nachfolgenden Nettoflächen aufweisen:

 

Zweibettzimmer
einschließlich Privatbadezimmer

Einbettzimmer
einschließlich Privatbadezimmer

35 m²

25 m² (5)

30 m²

20 m² (4S)

25 m²

17 m² (4)

23 m²

16 m² (3S)

20 m²

15 m² (3)

15 m²

12 m² (2) (1)

1.03.2.1  Hoteltyp B

In bestehenden Betrieben müssen mindestens 80% der Zimmer die nachfolgenden Nettoflächen aufweisen:

 

Zweibettzimmer
einschließlich Privatbadezimmer

Einbettzimmer
einschließlich Privatbadezimmer

26 m²

18 m² (5)

23 m²

15 m² (4S)

19 m²

14 m² (4)

17 m²

14 m² (3S)

15 m²

13 m² (3)

 

 

  1. Zimmer, für die keine Mindestflächen vorgesehen sind, müssen den Hygiene- und Gesundheitsvorschriften entsprechen.

1.03.2.2  Zimmer in Neubauten sowie Zimmer in bestehenden Betrieben, deren Um- oder Ausbau baukonzessionspflichtig ist, müssen einschließlich des Privatbadezimmers zu 100% die nachfolgenden Nettoflächen aufweisen:

 

Zweibettzimmer
einschließlich Privatbadezimmer

Einbettzimmer
einschließlich Privatbadezimmer

30 m²

22 m² (5)

27 m²

18 m² (4S)

22 m²

16 m² (4)

20 m²

16 m² (3S)

18 m²

15 m² (3)

15 m²

12 m² (2) (1)

 

1.04  GRÖSSE DER ZIMMER OHNE PRIVATBADEZIMMER

Diese Zimmer müssen den Hygiene- und Gesundheitsvorschriften entsprechen.

  1. Sind zusätzlich zu den Zimmern auch Wohneinheiten vorhanden, so müssen diese jene Fläche aufweisen, die für einen Residencebetrieb derselben Einstufungsklasse vorgesehen ist.

1.05  MITARBEITER EINSCHLIESSLICH DER VOLLZEITBESCHÄFTIGTEN FAMILIENMITGLIEDER

  1. Sind auch Wohneinheiten vorhanden, so werden 40% davon bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl berücksichtigt. Bei 40 Zimmern und 10 Wohneinheiten sind beispielsweise Mitarbeiter für 44 Einheiten notwendig. (3S) (4) (4S) (5)
  2. Die vorgesehene Mitarbeiterzahl muss im Laufe eines jeden Fremdenverkehrsjahres (1. November bis 30. Oktober) zumindest an den Tagen mit Bettenvollauslastung vorhanden sein. Der jeweils erforderliche Zeitraum ergibt sich aus der Division der amtlich gemeldeten Übernachtungen durch die im Betrieb vorhandene Gästebettenzahl und indem vom entsprechenden Ergebnis 45% (3S) (4) (4S) bzw. 30% (5) abgezogen werden.

1.05.1  Hoteltyp A

  1. Es zählen nur jene Personen, einschließlich der vollzeitbeschäftigten Familienmitglieder, die im Empfangsdienst, im Portier- und Auskunftsdienst, auf den Etagen, in der Küche, in der Bar und im Restaurant beschäftigt sind, und zwar im Verhältnis zu den Zimmern bzw. Wohneinheiten (von diesem Verhältnis sind jene Personen ausgeschlossen, die sich mit Diensten beschäftigen, welche nicht den Hausgästen gewidmet sind):

 

1:1,5

für Garnis 1:4

(5)

1:2

für Garnis 1:5

(4S)

1:2,5

für Garnis 1:6

(4)

1:3,5

für Garnis 1:10

(3S)

1:4

für Garnis 1:12

(3)

1:8

für Garnis 1:15

(2)

 

1.05.2  Hoteltyp B

  1. Anzahl der Mitarbeiter im Empfangs-, Portier-, Auskunfts- und Nachtdienst:
    3  (5)
    2  in Betrieben mit bis zu 40 Zimmern (4) (4S)
    3  in Betrieben mit mehr als 40 Zimmern (4) (4S)
    2  (3S)

 

  1. außerdem Anzahl der Mitarbeiter im Etagenservice (Zimmerreinigung, Wäschewechsel) im Verhältnis zur Anzahl der Zimmer
  1. in Betrieben, in denen die Wäschereinigung extern erfolgt:
    1:12 (5)
    1:14 (4S)
    1:17 (4) (3S)
  2. in Betrieben, in denen die Wäsche-reinigung intern erfolgt:

1:10 (5)

1:12 (4S)

1:15 (4) (3S)

 

2.  DIENSTLEISTUNGEN

2.01  EMPFANGSDIENST SOWIE PORTIER- UND AUSKUNFTSDIENST

  1. Reception (Empfangstresen) (4S) (5)
  2. 24 Stunden täglich durch Personal gewährleistet, das ausschließlich diesen Dienst versieht (5)
  3. 24 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (4S)
  4. 16 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (3S) (4)
  5. 12 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (1) (2) (3)

2.02  NACHTDIENST

  1. durch Personal gewährleistet, das ausschließlich diesen Dienst versieht (5)
  2. durch diensttuende Person gewährleistet (4S),
  3. Person, die bei Bedarf zur Verfügung steht (1) (2) (3) (3S) (4)

2.03  AUFBEWAHRUNG VON WERTSACHEN

  1. Schließfach in jedem bzw. für jedes Zimmer (3S) (4) (4S) (5)
  2. Tresor im Hotel (3)

2.04  GEPÄCKBEFÖRDERUNG IM HAUS

  1. 24 Stunden täglich gewährleistet (5) (4S)
  2. 16 Stunden täglich gewährleistet (4) (3S)
  3. auf Wunsch (3)

2.05  VERABREICHUNG DES FRÜHSTÜCKS

  1. in einem eigenen Frühstückszimmer oder im Restaurant (3) (3S) (4) (4S) (5)
  2. in Gemeinschaftsräumen, die auch anderen Zwecken dienen (2)
  3. das Frühstück wird auf Wunsch auf dem Zimmer serviert (4) (4S) (5)

2.06  FRÜHSTÜCKSZEIT

  1. unbegrenzt (5)
  2. von 7.30 Uhr bis 11.00 Uhr (4) (4S)
  3. von 7.30 Uhr bis 10.00 Uhr (2) (3) (3S)

2.07  VERABREICHUNG VON SPEISEN/RESTAURANTBETRIEB für 7 Tage die Woche gewährleistet (nicht für Garnis)

  1. von 11.00 Uhr bis 23.00 Uhr, wobei die Speisenauswahl außerhalb der Essenszeiten auch begrenzt sein kann (5)
  2. Mittagessen: 2 Stunden und Angebot kleiner Imbisse für mindestens 2 Stunden am Nachmittag
    Abendessen: 2,5 Stunden (4S)
  3. Mittagessen: 2 Stunden
    Abendessen: 2,5 Stunden (4)
  4. Mittagessen: 2 Stunden
    Abendessen: 2 Stunden (3) (3S)

2.08  MENÜWAHL

(nicht für Garnis und nicht für Hoteltyp B)

  1. À-la-carte-Angebot mit mindestens 5 Gerichten für jeden Gang (5)
  2. Auswahl zwischen wenigstens 3 Menüs mit jeweils mindestens 4 Gängen und À-la-carte-Angebot mit mindestens 10 verschiedenen Gerichten (4S)
  3. Auswahl zwischen wenigstens 3 Menüs zu je 4 Gängen (4)
  4. Auswahl zwischen wenigstens 2 Menüs zu je 4 Gängen (3S)
  5. Auswahl zwischen wenigstens 2 Menüs (3)

2.09  GETRÄNKESERVICE

  1. 16 Stunden täglich, auch in den Zimmern und Wohneinheiten, durch Personal gewährleistet, das ausschließlich diesen Dienst versieht (4S) (5)
  2. 16 Stunden täglich durch diensttuendes Personal gewährleistet (3S) (4)
  3. 12 Stunden täglich durch diensttuendes Personal gewährleistet (3)

2.10  MINIBAR

  1. in allen Zimmern und Wohneinheiten (4) (4S) (5)
  2. Abweichungen sind für Betriebe zulässig, welche das Gütesiegel oder die Vorzertifizierung als KlimaHotel erlangt haben.

2.11  Von den diensttuenden Personen des Empfangs-, Portier- und Auskunftsdienstes FLIESSEND GESPROCHENE SPRACHEN:

  1. 4 Sprachen, davon Deutsch, Italienisch, Englisch (4S) (5)
  2. 3 Sprachen: Deutsch, Italienisch, Englisch/Französisch (3S) (4)
  3. 2 Sprachen: Deutsch, Italienisch (3)

2.12  WÄSCHEWECHSEL

2.12.1  Leintücher und Bezüge:

  1. jeden zweiten Tag, auf Wunsch täglich (4S) (5)
  2. jeden dritten Tag (3S) (4)
  3. jeden vierten Tag (3)
  4. einmal wöchentlich (1) (2)
  5. (größerer Zeitabstand, wenn vom Gast aus Gründen des Umweltschutzes gewünscht)

2.12.2  Hand- und Badetücher:

  1. jeden Tag (3S) (4) (4S) (5)
  2. jeden zweiten Tag (2) (3)
  3. zweimal wöchentlich (1)
  4. (größerer Zeitabstand, wenn vom Gast aus Gründen des Umweltschutzes gewünscht)

2.13  WASCHEN UND BÜGELN DER GÄSTEWÄSCHE

  1. Rückgabe innerhalb von 24 Stunden, mit Ausnahme der Wochenend- und Feiertage (5)
  2. Service muss gewährleistet sein (4S)

2.14  REINIGUNG DER ZIMMER UND WOHNEINHEITEN

  1. zweimal täglich (4) (4S) (5)
  2. einmal täglich (1) (2) (3) (3S)

2.15  GÄSTEINFORMATION

  1. Infos über das betreffende Hotel und die angebotenen Dienstleistungen (z.B. Infomappe im Zimmer, Fernsehkanal usw.) (3S) (4) (4S) (5)

 

3.  AUSSTATTUNG, ANLAGEN UND EINRICHTUNG

3.01  ANZAHL DER (VOLLSTÄNDIGEN) PRIVATBADEZIMMER, IM VERHÄLTNIS ZUR ANZAHL DER ZIMMER ODER WOHNEINHEITEN

  1. 100% (3S) (4) (4S) (5)
  2. wenigstens 90% (3)
  3. wenigstens 80% (2)
  4. (bei neu zu eröffnenden Betrieben 100%) (1) (2) (3)

3.02  ANZAHL DER (VOLLSTÄNDIGEN) GEMEINSAMEN BADEZIMMER

  1. eines je 8 Betten, die nicht über ein Privatbadezimmer verfügen (1) (2) (3)

3.03  HEIZUNG

  1. im ganzen Betrieb (1) (2) (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.04  PERSONENAUFZUG FÜR DIE GÄSTE

Ist ein Personenaufzug vorgesehen, müssen damit alle den Gästen zugängliche Geschosse erreichbar sein:

  1. in Betrieben mit mehr als zwei Geschossen (3S) (4) (4S) (5)
  2. in Betrieben mit mehr als drei Geschossen (3)
  3. Bei Altbauten sind Abweichungen zulässig, wenn aus Gründen des Denkmalschutzes kein Aufzug eingebaut werden kann.

3.05  SUITEN

  1. Schlaf- und Wohnzimmer getrennt, mit einer Gesamtfläche von mindestens 40 m² (5)
  2. falls vorhanden, Schlaf- und Wohnzimmer getrennt und mit einer Gesamtfläche im Ausmaß der jeweils vorgeschriebenen Zimmermindestfläche + 10 m² (3) (3S) (4) (4S)

3.06  FERNSEHER

  1. in allen Zimmern oder Wohneinheiten (3S) (4) (4S) (5)
  2. ein Fernsehgerät zur allgemeinen Benützung, falls die Zimmer oder Wohneinheiten nicht alle mit einem Fernseher ausgestattet sind (3)

3.07  TELEFON IN DEN ZIMMERN UND WOHNEINHEITEN

  1. in allen Zimmern und Wohneinheiten, mit Direktwahl (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.08  EXTERNE TELEFONLINIE

  1. ein Telefon zur allgemeinen Benützung (1) (2) (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.09  TELEFAX UND DEN GÄSTEN ZUGÄNGLICHER INTERNETANSCHLUSS (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.10  SPEISESAAL UND AUFENTHALTSBEREICHE

Es handelt sich um Bereiche, in denen sich die Gäste rund um die Uhr aufhalten können. Nicht als Aufenthaltsbereiche gelten, mit Ausnahme für die Betriebe mit 1 oder 2 Sternen, beispielsweise der Speisesaal, Sitzungs- und Konferenzräume, Erholungsbereiche der Wellnessanlagen und Ähnliches.

3.10.1  Hoteltyp A (nicht für Garnis):

  1. ein Gemeinschaftsraum, der auch gleichzeitig als Speisesaal oder Bar genutzt werden kann (wenn der Betrieb nur über einen Raum verfügt, muss dieser den Hausgästen auch außerhalb der Essenszeiten zur Verfügung gestellt werden) (1)
  2. ein Speisesaal, in dem die Anzahl der Sitzplätze zu 100% der Anzahl der Betten entspricht, und ein Aufenthaltsbereich, der auf die Beherbergungskapazität des Betriebes abgestimmt ist (2)
  3. ein Speisesaal, in dem die Anzahl der Tische zu 80% der Anzahl der Zimmer entspricht, und ein Aufenthaltsbereich, der auf die Beherbergungskapazität des Betriebes abgestimmt ist (3)
  4. ein Speisesaal, in dem die Anzahl der Tische zu 80% der Anzahl der Zimmer entspricht, und ein Aufenthaltsbereich, der auf die gehobenen Ansprüche der Hausgäste abgestimmt ist (im Gesamtausmaß von mindestens 1,5m² je Zimmer und 1m² je evtl. vorhandener Wohneinheit) (3S)
  5. ein Speisesaal, in dem die Anzahl der Tische zu 100% der Anzahl der Zimmer entspricht, und Aufenthaltsbereiche, welche auf die gehobenen Ansprüche der Hausgäste abgestimmt sind (im Gesamtausmaß von mindestens 1,8m² je Zimmer und 1m² je evtl. vorhandener Wohneinheit) (4)
  6. ein Speisesaal, in dem die Anzahl der Tische zu 100% der Anzahl der Zimmer entspricht, und Aufenthaltsbereiche, welche auf die gehobenen Ansprüche der Hausgäste abgestimmt sind (im Gesamtausmaß von mindestens 2m² je Zimmer und 2m² je evtl. vorhandener Wohneinheit) (4S)
  7. ein Speisesaal, in dem die Anzahl der Tische zu 100% der Anzahl der Zimmer entspricht, und Aufenthaltsbereiche, welche auf die gehobenen Ansprüche der Hausgäste abgestimmt sind (im Gesamtausmaß von mindestens 4m² je Zimmer und 2m² je evtl. vorhandener Wohneinheit) (5)

3.10.2  Hoteltyp B (nicht für Garnis):

  1. ein Gemeinschaftsraum, der auch gleichzeitig als Speisesaal oder Bar genutzt werden kann (wenn der Betrieb nur über einen Raum verfügt, muss dieser den Hausgästen auch außerhalb der Essenszeiten zur Verfügung gestellt werden) (1) (2)
  2. ein Speisesaal und ein Aufenthaltsbereich, welche auf die Beherbergungskapazität des Betriebes abgestimmt sind (3) (3S)
  3. ein Speisesaal und Aufenthaltsbereiche, welche auf die Beherbergungskapazität des Betriebes abgestimmt sind (4) (4S)
  4. ein Speisesaal und Aufenthaltsbereiche, welche auf die Beherbergungskapazität des Betriebes und auf die gehobenen Ansprüche der Hausgäste abgestimmt sind (5)

3.10.3  Garnis:

  1. ein Gemeinschaftsraum (1)
  2. ein Frühstücksraum, in dem die Anzahl der Sitzplätze zu 100% der Anzahl der Betten entspricht und der außerhalb der Frühstückszeit als Gemeinschaftsraum zur Verfügung steht (2) (3)
  3. ein Frühstücksraum, in dem die Anzahl der Sitzplätze zu 100% der Anzahl der Betten entspricht, und ein Aufenthaltsbereich, der auf die Beherbergungskapazität des Betriebes abgestimmt ist (3S)
  4. ein Frühstücksraum, in dem die Anzahl der Sitzplätze zu 100% der Anzahl der Betten entspricht, und Aufenthaltsbereiche, welche auf die Beherbergungskapazität des Betriebes abgestimmt sind (4) (4S)
  5. ein Frühstücksraum, in dem die Anzahl der Sitzplätze zu 100% der Anzahl der Betten entspricht, und Aufenthaltsbereiche, welche auf die Beherbergungskapazität des Betriebes und auf die gehobenen Ansprüche der Hausgäste abgestimmt sind (5)

3.11  BAR (nicht für Garnis)

  1. eigene Hausbar in einem dafür ausgestatteten Raum (nicht obligatorisch, falls eine öffentliche Bar mit direktem Zugang vom Betrieb besteht) (4) (4S) (5)
  2. Bartheke im Gemeinschaftsraum (nicht obligatorisch, falls zusätzlich zum Aufenthaltsraum eine öffentliche Bar mit direktem Zugang vom Betrieb besteht) (3) (3S)

 

TABELLE B

OBLIGATORISCHE MERKMALE FÜR DIE EINSTUFUNG DER RESIDENCEBETRIEBE

 

Betriebe, die über Wohneinheiten und Zimmer verfügen, werden ebenfalls gemäß dieser Tabelle eingestuft, wenn das vorwiegende Angebot aus Wohneinheiten besteht.

Für die Einstufung in eine bestimmte Klasse muss der Beherbergungsbetrieb über die obligatorischen Merkmale verfügen, welche für die betreffende Klasse vorgesehen sind.

Anmerkungen:

(2)  Obligatorisch für Residences, die mit 2 Sternen gekennzeichnet sind.

(3)  Obligatorisch für Residences, die mit 3 Sternen gekennzeichnet sind.

(3S)  Obligatorisch für Residences, die mit 3 Sternen „Superior“ gekennzeichnet sind.

(4)  Obligatorisch für Residences, die mit 4 Sternen gekennzeichnet sind.

(4S)  Obligatorisch für Residences, die mit 4 Sternen „Superior“ gekennzeichnet sind.

(5)  Obligatorisch für Residences, die mit 5 Sternen gekennzeichnet sind.

Das Fehlen eines obligatorischen Merkmals ist zulässig.

Folgende Merkmale sind unabdingbar:

  1. die Mindestgröße der Wohneinheiten einschließlich des Privatbadezimmers und der Küche bzw. Kochnische,
  2. die Mitarbeiteranzahl.

 

Wenn die den obligatorischen Merkmalen entsprechenden Ziffern in Unterziffern unterteilt sind, kann die für eine bestimmte Einstufungsklasse vorgeschriebene Unterziffer durch eine andere, höher bewertete Unterziffer ersetzt werden.

 

1.  AUSSTATTUNG

Die Qualität der Ausstattung, Anlagen und Einrichtung muss dem üblichen Standard der jeweiligen Einstufungsklasse entsprechen.

 

1.01  STANDARDAUSSTATTUNG DER BADEZIMMER

  1. Ein Badezimmer ist vollständig, wenn es mit Waschbecken, WC, Badewanne oder Dusche, Spiegel mit Steckdose, kaltem und warmem Fließwasser, Badetuch, Handtuch und Toilettenpapierreserve ausgestattet ist.

1.02  STANDARDAUSSTATTUNG DER KÜCHEN ODER DER KOCHNISCHEN

  1. Küchenschrank, Herd, Waschbecken, Kühlschrank, Abfallkübel

1.03  STANDARDAUSSTATTUNG DER ZIMMER

  1. Bett, Schrank, Nachttisch oder Ähnliches, Nachttischlampen oder Wandleuchten, übliche Beleuchtung

1.04  STANDARDAUSSTATTUNG DER WOHNUNGEN (im Verhältnis zur Anzahl an Betten)

  1. Esstisch, Stühle, Koch- und Tafelgeschirr, Besteck sowie übliches Putzzeug

 

1.05  GRÖSSE DER WOHNEINHEITEN EINSCHLIESSLICH PRIVATBADEZIMMER UND KÜCHE BZW. KOCHNISCHE

 

bis zu 2 fixe Betten:

bis zu 4 fixe Betten:

48 m² (5)

65 m² (5)

40 m² (4S)

55 m² (4S)

36 m² (4)

50 m² (4)

34 m² (3S)

46 m² (3S)

32 m² (3)

42 m² (3)

28 m² (2)

38 m² (2)

 

 

Für jedes zusätzliche fixe Bett ab dem vierten weitere:

10 m² (5)

8 m² (4S)

6 m² (4) (3S)

5 m² (3) (2)

 

  1. 80% der Wohneinheiten einschließlich Privatbadezimmer und Küche bzw. Kochnische müssen obgenannte Nettofläche aufweisen. Wohneinheiten, die nicht unter diese 80% fallen, müssen mindestens die für Drei-Sterne-Residences vorgesehene Nettofläche aufweisen. (4S) (5)
  2. 80% der Wohneinheiten einschließlich Privatbadezimmer und Küche bzw. Kochnische müssen obgenannte Nettofläche aufweisen. Wohneinheiten, die nicht unter diese 80% fallen, müssen mindestens die für Zwei-Sterne-Residences vorgesehene Nettofläche aufweisen. (3) (3S) (4)
  3. Die Schlafzimmer in den Wohneinheiten müssen den Hygiene- und Gesundheitsvorschriften entsprechen.
  4. Sind zusätzlich zu den Wohneinheiten auch Zimmer vorhanden sind, dann müssen diese jene Fläche aufweisen, die für einen Betrieb derselben Einstufungsklasse laut Tabelle A vorgesehen ist.

1.06  ZWEITES WC

  1. Wohneinheiten, die über mehr als ein Schlafzimmer verfügen, müssen ein zweites Badezimmer aufweisen. (4S) (5)
  2. Wohneinheiten in Neubauten und Wohneinheiten in bestehenden Betrieben, deren Um- oder Ausbau baukonzessionspflichtig ist, müssen ein zweites WC aufweisen, falls sie mit mehr als 3 fixen Betten ausgestattet sind. (4)

 

1.07  MITARBEITER EINSCHLIESSLICH DER VOLLZEITBESCHÄFTIGTEN FAMILIENMITGLIEDER

  1. Die vorgesehene Mitarbeiterzahl muss im Laufe eines jeden Fremdenverkehrsjahres (1. November bis 30. Oktober) zumindest an den Tagen mit Bettenvollauslastung vorhanden sein. Der jeweils erforderliche Zeitraum ergibt sich aus der Division der amtlich gemeldeten Übernachtungen durch die im Betrieb vorhandene Gästebettenzahl und indem vom entsprechenden Ergebnis 45% (4) (4S) bzw. 30% (5) abgezogen werden.
  2. Es zählen nur jene Personen, einschließlich der vollzeitbeschäftigten Familienmitglieder, die im Empfangsdienst, im Portier- und Auskunftsdienst, auf den Etagen, in der Küche, in der Bar und im Restaurant beschäftigt sind (davon ausgeschlossen sind jene Personen, die sich mit Diensten beschäftigen, welche nicht den Hausgästen gewidmet sind).
  3. Anzahl der Mitarbeiter im Empfangs-, Portier-, Auskunfts- und Nachtdienst, sowie Verpflegungsdienst:
  1. in Betrieben mit bis zu 20 Einheiten
    4  (5)
    3  (4S)
  2. in Betrieben mit mehr als 20 Einheiten
    6  (5)
    4  (4S)
  1. außerdem Mitarbeiter im Etagenservice (Reinigung, Wäschewechsel) im Verhältnis zu den Einheiten
  1. in Betrieben, in denen die Wäschereinigung extern erfolgt:
    1:10  (5) (4S)
  2. in Betrieben, in denen die Wäschereinigung intern erfolgt:
    1:8  (5) (4S)
  1. Nur für Residences, die auch über Zimmer verfügen und wenn diese mindestens 40% der gesamten Einheiten ausmachen.
  2. Entsprechend den im Betrieb angebotenen Leistungen kommen die Kriterien für die Bestimmung der Mitarbeiterzahl zur Anwendung, die für ein Hotel bzw. Garni vorgesehen sind. Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl werden die Zimmer zu 100% und die Wohneinheiten zu 40% berücksichtigt. Bei 20 Wohneinheiten und 15 Zimmern sind beispielsweise Mitarbeiter für 23 Einheiten notwendig.
  • 1:2,5  für Garnis 1:6  (4)

 

2.  DIENSTLEISTUNGEN

2.01  EMPFANGSDIENST SOWIE PORTIER- UND AUSKUNFTSDIENST

  1. Reception (Empfangstresen) (4S) (5)
  2. 16 Stunden täglich durch eine Person gewährleistet, die ausschließlich diesen Dienst versieht (5)
  3. 16 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (4S)
  4. 12 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (4)
  5. 10 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (3S)
  6. 8 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (3)
  7. 6 Stunden täglich durch eine diensttuende Person gewährleistet (2)

2.02  NACHTDIENST

  1. durch diensttuende Person ge-währleistet (5)
  2. Person, die bei Bedarf zur Verfügung steht (2) (3) (3S) (4) (4S)

2.03  AUFBEWAHRUNG VON WERTSACHEN

  1. Schließfach für jede bzw. in jeder Wohneinheit (3) (3S) (4) (4S) (5)

2.04  GEPÄCKBEFÖRDERUNG IM HAUS

  1. 24 Stunden täglich gewährleistet (5)
  2. 16 Stunden täglich gewährleistet (4S)
  3. 12 Stunden täglich gewährleistet (4)
  4. auf Wunsch (3) (3S)

2.05  VERABREICHUNG DES FRÜHSTÜCKS

  1. in einem Speisesaal (3S) (4) (4S) (5)
  2. das Frühstück wird auf Wunsch in der Wohneinheit serviert (4) (4S) (5)
  3. auf Wunsch werden Brot, Milch usw. zur Verfügung gestellt (3)

2.06  FRÜHSTÜCKSZEIT

  1. von 7.30 Uhr bis 11.00 Uhr (4S) (5)
  2. von 7.30 Uhr bis 10.00 Uhr (3S) (4)

2.07  VERPFLEGUNG an 7 Tagen die Woche gewährleistet

  1. 4 Stunden täglich (aufgeteilt zwischen Mittag und Abend) À-la-carte-Angebot mit mindestens 5 Gerichten für jeden Gang und zusätzlich 14 Stunden täglich Getränkeservice, sowie Angebot von einfachen Tellergerichten und kalten und warmen Imbissen (5)
  2. 12 Stunden täglich Getränkeservice, sowie Angebot von einfachen Tellergerichten und kalten und warmen Imbissen (4S)

2.08  Von den diensttuenden Personen des Empfangs-, Portier- und Auskunftsdienstes FLIESSEND GESPROCHENE SPRACHEN

  1. 4 Sprachen, davon Deutsch, Italienisch, Englisch (4S) (5)
  2. 3 Sprachen: Deutsch, Italienisch, Englisch (3S) (4)
  3. 2 Sprachen: Deutsch, Italienisch (3)

2.09  WÄSCHEWECHSEL

2.09.1  Leintücher und Bezüge:

  1. jeden zweiten Tag (4S) (5)
  2. wenigstens zweimal wöch-entlich (3S) (4)
  3. wenigstens einmal wöchentlich (2) (3)
  4. (größerer Zeitabstand, wenn vom Gast aus Gründen des Umweltschutzes gewünscht)

2.09.2  Hand- und Badetücher:

  1. jeden Tag (4S) (5)
  2. jeden zweiten Tag (3S) (4)
  3. wenigstens zweimal wöchentlich (2) (3)
  4. (größerer Zeitabstand, wenn vom Gast aus Gründen des Umweltschutzes gewünscht)

2.10  GERÄTE ZUM WÄSCHEWASCHEN

  1. Waschmaschine, Wäschetrockner, Bügelzubehör (3) (3S) (4) (4S) (5)

2.11  WASCHEN UND BÜGELN DER GÄSTEWÄSCHE

  1. Rückgabe innerhalb von 24 Stunden, mit Ausnahme der Wochenend- und Feiertage (5)
  2. Service muss gewährleistet sein (4S)

2.12  REINIGUNG DER WOHNEINHEITEN

  1. zweimal täglich (5)
  2. einmal täglich (4S)
  3. wenigstens zweimal wöchentlich (3) (3S) (4)
  4. wenigstens einmal wöchentlich (2)

2.13  GÄSTEINFORMATION

  1. Infos über den Betrieb und die angebotenen Dienstleistungen (z.B. Infomappe im Zimmer, Fersehkanal usw.) (3S) (4) (4S) (5)

 

3.  AUSSTATTUNG, ANLAGEN UND EINRICHTUNG

3.01  HEIZUNG

  1. im ganzen Betrieb (2) (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.02  PERSONENAUFZUG FÜR DIE GÄSTE

Ist ein Personenaufzug vorgesehen, müssen damit alle den Gästen zugänglichen Geschosse erreichbar sein.

  1. in Betrieben mit mehr als zwei Geschossen (3S) (4) (4S) (5)
  2. in Betrieben mit mehr als drei Geschossen (3)
  3. Bei Altbauten sind Abweichungen erlaubt, wenn aus Gründen des Denkmalschutzes kein Aufzug eingebaut werden kann.

3.03  FERNSEHER

  1. in allen Wohneinheiten (3) (3S) (4) (4S)
  2. mindestens zwei Fernsehgeräte in jeder Wohneinheit (5)

3.04  TELEFON

  1. in allen Wohneinheiten, mit Direktwahl (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.05  EXTERNE TELEFONLINIEN

  1. ein Telefon zur allgemeinen Benützung (2) (3) (3S) (4) (4S) (5)

3.06  TELEFAX UND DEN GÄSTEN ZUGÄNGLICHER INTERNETANSCHLUSS

  1. Telefax (3) (3S) (4) (4S) (5)
  2. ein Internetanschluss für jede einzelne Wohneinheit (4S) (5)
  3. ein im Betrieb zur Verfügung stehender Internetanschluss (3) (3S) (4)

3.07  AUFENTHALTSBEREICHE

Es handelt sich um Bereiche, in denen sich die Gäste rund um die Uhr aufhalten können. Nicht als Aufenthaltsbereiche gelten beispielsweise der Speisesaal, Sitzungs- und Konferenzräume, Erholungsbereiche der Wellnessanlagen und Ähnliches.

  1. Ein Gemeinschaftsbereich (3)
  2. ein Gemeinschaftsbereich im Ausmaß von mindestens 1m² je Wohneinheit und 1,5m² je evtl. vorhandenem Zimmer (3S)
  3. ein Gemeinschaftsbereich im Ausmaß von mindestens 1m² je Wohneinheit und 1,8m² je evtl. vorhandenem Zimmer (4)
  4. Gemeinschaftsbereiche im Ausmaß von mindestens 2m² je Wohneinheit und 2m² je evtl. vorhandenem Zimmer (4S)
  5. Gemeinschaftsbereiche im Ausmaß von mindestens 2m² je Wohneinheit und 4m² je evtl. vorhandenem Zimmer (5).“

 

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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ActionAction26/09/2014 - Landesgesetz vom 26. September 2014, Nr. 8
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ActionAction14/10/2014 - Beschluss vom 14. Oktober 2014, Nr. 1188
ActionAction14/10/2014 - Beschluss vom 14. Oktober 2014, Nr. 1216
ActionAction16/10/2014 - Landesgesetz vom 16. Oktober 2014, Nr. 9
ActionAction21/10/2014 - Corte costituzionale - ordinanza del 21 ottobre 2014, n. 257
ActionAction21/10/2014 - Beschluss vom 21. Oktober 2014, Nr. 1242
ActionAction23/10/2014 - Landesgesetz vom 23. Oktober 2014, Nr. 10
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ActionAction03/11/2014 - Dekret des Abteilungsdirektors vom 3. November 2014, Nr. 249
ActionAction04/11/2014 - Beschluss vom 4. November 2014, Nr. 1248
ActionAction04/11/2014 - Beschluss vom 4. November 2014, Nr. 1304
ActionAction04/11/2014 - Beschluss vom 4. November 2014, Nr. 1302
ActionAction11/11/2014 - Beschluss vom 11. November 2014, Nr. 1309
ActionAction11/11/2014 - Beschluss vom 11. November 2014, Nr. 1308
ActionAction11/11/2014 - Beschluss vom 11. November 2014, Nr. 1315
ActionAction13/11/2014 - Corte costituzionale - sentenza del 13 novembre 2014, n. 256
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ActionAction18/11/2014 - Beschluss vom 18. November 2014, Nr. 1370
ActionAction18/11/2014 - Dekret des Landeshauptmanns vom 18. November 2014, Nr. 29
ActionAction18/11/2014 - Beschluss vom 18. November 2014, Nr. 1366
ActionAction19/11/2014 - Dekret des Landeshauptmanns vom 19. November 2014, Nr. 30
ActionAction25/11/2014 - Beschluss vom 25. November 2014, Nr. 1421
ActionAction01/12/2014 - Corte costituzionale - sentenza del 1 dicembre 2014, n. 275
ActionAction05/12/2014 - Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Dezember 2014, Nr. 31
ActionAction09/12/2014 - Beschluss vom 9. Dezember 2014, Nr. 1528
ActionAction09/12/2014 - Beschluss vom 9. Dezember 2014, Nr. 1525
ActionAction09/12/2014 - Beschluss vom 9. Dezember 2014, Nr. 1530
ActionAction16/12/2014 - Beschluss vom 16. Dezember 2014, Nr. 1547
ActionAction16/12/2014 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Dezember 2014, Nr. 32
ActionAction23/12/2014 - Landesgesetz vom 23. Dezember 2014, Nr. 12
ActionAction23/12/2014 - Beschluss vom 23. Dezember 2014, Nr. 1579
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