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Beschluss vom 5. August 2014, Nr. 964
Richtlinien für die Anwendung des „Energiebonus” im Sinne von Artikel 127 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung (abgeändert mit Beschluss Nr. 1023 vom 26.11.2019) (siehe auch Beschluss Nr. 990 vom 13.09.2016 und Beschluss Nr. 130 vom 21.02.2020)

Anhang

Richtlinien für die Anwendung des „Energiebonus” im Sinne von Artikel 127 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung

1) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Der Energiebonus laut nachfolgenden Punkten kann nur einmal im Rahmen einer einzigen energetischen Sanierungsmaßnahme an einem Gebäude in Anspruch genommen werden; der Bonus ist mit den Baurechten laut den Artikeln 108 und 128/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13 (Landesraumordnungsgesetz), in geltender Fassung, nicht kumulierbar, unabhängig vom Zeitpunkt der jeweiligen Inanspruchnahme der Baurechte.

Im Falle eines Gebäudekomplexes kann der Energiebonus nur einmal in Anspruch genommen werden; davon ausgenommen sind vertikal abgetrennte, eigenständige, baulich funktionelle Einheiten, auch wenn sie gemeinsame technische Anlagen oder Garagen aufweisen.

Im Fall eines geschlossenen Hofes kann der Energiebonus ein einziges Mal beansprucht werden.

Die Bestimmungen im Bereich des Landschaftsschutzes und der Denkmalpflege bleiben unberührt. Bei Gebäuden, die unter Ensembleschutz oder in Wiedergewinnungszonen stehen, sind die besonderen Merkmale zu berücksichtigen, die zu dieser Unterschutzstellung oder Widmung geführt haben.

Die dank des Energiebonus hinzugewonnene Baumasse muss dieselbe urbanistische Zweckbestimmung aufweisen wie jene, die als Grundlage für die Berechnung herangezogen wurde. Sofern mit der Flächenwidmung vereinbar, ist die Verwendung der zusätzlichen Baumasse als Wohnung zulässig.

Zusätzliche Wohneinheiten, die im Rahmen der energetischen Sanierung unter Inanspruchnahme des Energiebonus verwirklicht werden, unterliegen der Pflicht der Konventionierung gemäß Artikel 79 des Landesraumordnungsgesetzes, auch im Fall einer nachträglichen Teilung. Wird eine bereits konventionierte Wohnung erweitert, werden die für die bestehende Wohnung geltenden Auflagen hinsichtlich der Konventionierung laut Artikel 79 des Landesraumordnungsgesetzes auf den erweiterten Teil ausgedehnt.

In der Baukonzession oder Baubewilligung muss die Inanspruchnahme des Energiebonus angeführt sein. Die mit dem Bonus zusammenhängenden Baukonzessionen oder Baubewilligungen müssen von der zuständigen Gemeinde in einem eigenen Verzeichnis geführt werden.

Unbeschadet der in diesem Beschluss enthaltenen Präzisierungen gelten die unter Punkt 2 des Beschlusses der Landesregierung vom 4. März 2013, Nr. 362, in geltender Fassung enthaltenen Begriffsbestimmungen.

Unter „Baumasse“ im Sinne dieses Beschlusses versteht sich die Baumasse über Erde.

Die in den nachfolgenden Punkten 2 bis 5 vorgesehenen Energieboni sind untereinander nicht kumulierbar.

2) BONUS FÜR NEUE GEBÄUDE

Bei neuen Gebäuden kann die zulässige Baumasse zeitlich befristet gemäß nachfolgend angeführter Tabelle erhöht werden. Dabei muss das gesamte Gebäude die jeweils angeführte Klimahaus-Klasse erreichen:

 

bis / entro il 31.12.2016

bis / entro il 31.12.2019

KlimaHaus-Standard

/ CasaClima

normal / normale

nature”

normal / normale

nature”

B

Minimum / minimo

10 %

----------

----------

A

15 %

20 %

Minimum / minimo

10 %

Ein „neues Gebäude“ im Sinne dieser Richtlinien ist ein Gebäude jeglicher Zweckbestimmung, das neu errichtet oder vollständig abgebrochen und wiederaufgebaut wird.

Bei neu errichteten Gebäuden gilt als Berechnungsgrundlage für den Energiebonus die laut den geltenden urbanistischen Bestimmungen und Planungsinstrumenten zulässige Baumasse. Bei vollständigem Abbruch und Wiederaufbau setzt die Inanspruchnahme des Energiebonus eine seit dem Stichtag vom 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestehende und seit diesem Zeitpunkt überwiegend zu Wohnzwecken bestimmte, oberirdische Baumasse von mindestens 300 m³ voraus.

Der Energiebonus kann auch im Fall der Verlegung aus Gefahrengründen gemäß Artikel 107 Absatz 13/bis Buchstabe a) des Landesraumordnungsgesetzes im landwirtschaftlichen Grün in Anspruch genommen werden, sofern im Gefahrenzonenplan eine hohe oder sehr hohe Gefährdung am ursprünglichen Standort dokumentiert ist. Auch in diesem Fall setzt die Inanspruchnahme des Energiebonus eine seit dem Stichtag vom 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestehende und seit diesem Zeitpunkt überwiegend zu Wohnzwecken bestimmte, oberirdische Baumasse von mindestens 300 m³ voraus.

3) BONUS FÜR BESTEHENDE GEBÄUDE

Ein „bestehendes Gebäude“ im Sinne dieser Richtlinien ist ein seit dem Stichdatum vom 12. Jänner 2005 rechtmäßig bestehendes oder ein Gebäude, wofür vor diesem Zeitpunkt eine Baukonzession ausgestellt wurde. Die Inanspruchnahme des Energiebonus setzt eine seit dem Stichtag vom 12. Jänner 2005 bestehende und seit diesem Zeitpunkt überwiegend zu Wohnzwecken bestimmte oberirdische Baumasse von mindestens 300 m³ voraus. Als Berechnungsgrundlage für den Bestand gilt die zum angeführten Stichtag laut seinerzeit geltenden urbanistischen Bestimmungen und Planungsinstrumenten nachgewiesene oder genehmigte Baumasse. Die für die Berechnung des Energiebonus herangezogene bestehende Baumasse darf die laut geltenden Planungsinstrumenten zulässige Baumasse nicht überschreiten.

Der Energiebonus kann nicht beansprucht werden in Zonen, die als „Wald“, „Alpines Grün“, „Gewerbegebiet mit besonderer Zweckbestimmung“ oder „Gewerbegebiet“ ausgewiesen sind, unbeschadet der für letztgenannte Zone unter Punkt 5 dieser Richtlinien vorgesehenen Bestimmung.

Die zulässige Baumasse kann bis zum 31. Dezember 2019 für bestehende Gebäude wie folgt erhöht werden:

Sofern durch die Baumaßnahme eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes von einer niedrigeren Klimahaus-Klasse mindestens auf Klimahaus- Klasse C erreicht wird, oder mit der Zertifizierung Klimahaus R eine Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes verbunden ist, kann der Energiebonus 20 % der bestehenden Baumasse mit der urbanistischen Zweckbestimmung „Wohnung” oder „konventionierte Wohnung” betragen, in jedem Fall aber 200 m³ erreichen. Im landwirtschaftlichen Grün darf der Bonus 200 m³ nicht überschreiten.

Werden mehr als 50% der bestehenden Baumasse abgebrochen, findet ausschließlich die Energiebonusregelung laut Punkt 2 dieser Richtlinien Anwendung.

Im Rahmen der energetischen Sanierung darf die laut geltendem Planungsinstrument zulässige Gebäudehöhe um höchstens 1 Meter überschritten werden.

Nicht bewohnbare, rechtmäßig bestehende Dachgeschosse, die für Wohnzwecke wiedergewonnen werden, können auch unter Überschreitung des Energiebonus bis auf das für die Bewohnbarkeit des Geschosses unbedingt erforderliche Ausmaß erhöht werden. Die zusätzliche Baumasse darf dabei ausschließlich im Bereich des Dachgeschosses verwendet und die laut geltendem Planungsinstrument zulässige Gebäudehöhe nur um höchstens 1 Meter überschritten werden.

4) BONUS IN WOHNBAUZONEN

In Ergänzung zu den vorangehenden Punkten gilt für Wohnbauzonen A, B und C Folgendes:

Zum Zwecke der Gewährung des Energiebonus wird in den Wohnbauzonen A, B und C allenfalls bestehende Baumasse mit der Zweckbestimmung laut Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b) und c) des Landesraumordnungsgesetzes gleich behandelt wie jene mit der Zweckbestimmung „Wohnung”.

Die Gemeinde kann mit Beschluss des Organs, das gemäß Artikel 32 Abs. 4 des Landesraumordnungsgesetzes für die Genehmigung von Durchführungsplänen zuständig ist, Gebiete festlegen, in denen die Überschreitung der laut geltenden Planungsinstrumenten zulässigen Gebäudehöhe oder die Erhöhung der Baumasse nur teilweise oder nicht zulässig ist.

Dasselbe Organ kann auch festlegen, dass innerhalb der Wohnbauzonen A, B und C auch in Ermangelung eines Durchführungsplanes die laut Planungsinstrumenten zulässige Gebäudehöhe um höchstens 3 Meter überschritten werden darf. In diesem Fall ist zu gewährleisten, dass die Höhe der Außenwand nicht größer ist als der Abstand zum gegenüberliegenden Gebäude. Die Wandhöhe entspricht dabei der Höhendifferenz zwischen dem Niveau des an ein Gebäude anschließenden Geländes und dem Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut. Übersteigt die Neigung einer Dachfläche den Winkel von 45°, so ist dieser Schnitt unter der Annahme zu ermitteln, dass die Dachneigung 45° beträgt, gemessen vom höchsten Punkt jener Dachfläche, deren Neigung den Winkel von 45°übersteigt.

5) BONUS IN GEWERBEGEBIETEN

In Ergänzung zu den vorangehenden Punkten kann in den Gewerbegebieten laut Artikel 44 des Landesraumordnungsgesetzes für bestehende Wohngebäude laut Punkt 3 die dort für den Energiebonus vorgesehene Regelung angewandt werden. Dies gilt nicht für Dienstwohnungen.

 

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