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Beschluss vom 23. Dezember 2014, Nr. 1579
Kriterien und Modalitäten betreffend Beihilfen zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten - Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1297 vom 4.11.2014

Anlage

Kriterien und Modalitäten betreffend Beihilfen zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten

1. Anwendungsbereich

Gegenwärtige Kriterien und Modalitäten legen gemäß Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe n) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, Bestimmungen für Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, die Landwirten durch die Vernichtung von Kulturen durch den Befall von Schadorganismen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG entstehen, fest, unter Einhaltung des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im Amtsblatt L 193/1 vom 1. Juli 2014.

2. Begünstigte

2.1 Begünstigte dieser Beihilfen sind in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Produkte tätige Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, welche auf Grund eines obligatorischen öffentlichen Vorbeugungs- oder Tilgungsprogramms Pflanzen, die von Schadorganismen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG befallen sind, im Zuge der amtlichen Anweisungen gerodet haben.

2.2 Diese Beihilferegelung gilt nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 vom 25. Juni 2014, außer es handelt sich um Unternehmen, die infolge der Verluste der durch Pflanzenkrankheiten entstandenen Schäden in Schwierigkeiten geraten sind und die beihilfefähigen Kosten Maßnahmen zur Beseitigung von Pflanzenkrankheiten gemäß Artikel 26 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 betreffen.

2.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, kann keine Einzelbeihilfe gewährt werden.

3. Bekämpfte Pflanzenkrankheiten

3.1 Die Beihilfen können zum teilweisen Ausgleich der Verluste gewährt werden, die durch nachfolgend angeführte Pflanzenkrankheiten entstanden sind:

a) Feuerbrand (Erwinia amylovora), dessen obligatorische Bekämpfung mit Beschluss der Landesregierung vom 14. März 2005, Nr. 746, „Phytosanitäre Maßnahmen zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Erwinia amylovora)“, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol vom 5. April 2005, Nr. 14, festgelegt ist;

b) Pockennarbigkeit des Steinobstes (Sharka), deren obligatorische Bekämpfung mit Ministerialdekret vom 28. Juli 2009, „Lotta obbligatoria per il controllo del virus Plum pox virus (PPV), agente della «Vaiolatura delle drupacee» (Sharka)“, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik, vom 9. Oktober 2009, Nr. 235, festgelegt ist;

c) Goldgelbe Vergilbung der Rebe (Grapevine Flavescence doreè), deren obligatorische Bekämpfung mit Beschluss der Landesregierung vom 19. Februar 2001, Nr. 469, „Genehmigung des Programmes zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe (Grapevine Flavescence doreè)“, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol vom 13. März 2001, Nr. 11, festgelegt ist;

d) Europäische Steinobstvergilbung (European stone fruit yellows), deren obligatorische Bekämpfung mit Beschluss der Landesregierung vom 24. September 2007, Nr. 3160, „Phytosanitäre Maßnahmen zur Bekämpfung der Europäischen Steinobstvergilbung“, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol vom 23. Oktober 2007, Nr. 43, festgelegt ist;

e) Apfeltriebsucht (Apple Proliferation Phytoplasma), deren obligatorische Bekämpfung durch den Beschluss der Landesregierung von 29. Mai 2006, Nr. 1855, „Pflanzenschutz-Maßnahmen zur Bekämpfung der Apfeltriebsucht (Apple Proliferation Phytoplasma)“, abgeändert mit Dekret des Landesrates für Landwirtschaft vom 16. August 2011 Nr. 604/31.2, „Phytosanitäre Maßnahmen zur Bekämpfung der Apfeltriebsucht“, veröffentlicht im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol vom 23. August 2011, Nr. 34, festgelegt ist.

3.2 Die Beihilfen dürfen keine Pflanzenkrankheiten betreffen, für deren Bekämpfung das Gemeinschaftsrecht spezifische Abgaben vorsieht.

3.3 Die Beihilfen dürfen keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnamen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Erzeuger ausgeglichen.

4. Art und Höhe der Beihilfe

4.1 Die Förderung der Verluste für die infolge der Pflanzenkrankheiten laut Punkt 3 gerodeten Pflanzen, erfolgt mittels Gewährung eines Kapitalbeitrages.

4.2 Die Höhe des Beitrages beträgt bis zu 70 Prozent des vom Amt für Obst- und Weinbau bei der Landesabteilung Landwirtschaft anerkannten Marktwertes der gerodeten Pflanzen.

4.3 Ermittelt wird dieser Marktwert auf der Grundlage des Werts der Pflanzen, unmittelbar bevor ein Verdacht auf Ausbruch der Pflanzenkrankheit aufgetreten ist oder sich bestätigt hat.

5. Bedingungen für die Beitragsgewährung

5.1 Die Gewährung des Beitrages laut Punkt 4 erfolgt für gerodete Pflanzen, die von folgenden Erregern befallen sind, wenn der vom Amt für Obst- und Weinbau bei der Landesabteilung Landwirtschaft anerkannte Marktwert der gerodeten Pflanzen mehr als 5.000 Euro beträgt:

a) Erreger des Feuerbrandes (Erwinia amylovora),

b) Erreger der Pockennarbigkeit des Steinobstes (Sharka),

c) vom Erreger der Goldgelben Vergilbung der Rebe (Flavescence doreè), oder

d) Erreger der Europäischen Steinobstvergilbung (European stone fruit yellows).

5.2 Für Pflanzen bis zum 15. Standjahr, die symtomatisch an der Apfeltriebsucht (Apple Proliferation Phytoplasma) erkrankt sind, wird der Beitrag laut Punkt 4 gewährt, wenn:

a) mindestens 1.000 dieser im Betrieb des Antragstellers vorhandenen Pflanzen symptomatisch an der Apfeltriebsucht erkrankt sind und

b) der Befallsgrad der gesamten im Betrieb vorhandenen Pflanzen der genannten Altersklasse mindestens 15 Prozent beträgt und

c) die Rodung der Pflanzen auf Grund des Dekretes des Landesrates für Landwirtschaft vom 16. August 2011, Nr. 604/31.2, „Phytosanitäre Maßnahmen zur Bekämpfung der Apfeltriebsucht“ erfolgt ist.

5.3 Der Gesamtbetrag der zuschussfähigen Verluste ist um folgende Beträge zu verringern:

a) etwaige Versicherungszahlungen und

b) aufgrund des Seuchen- bzw. Krankheitsausbruchs nicht entstandene Kosten, die andernfalls angefallen wären.

5.4 Der Antragsteller muss dem bei der Landesabteilung Landwirtschaft bediensteten Personal, welches mit der Aufsicht über die Anwendung der geltenden Bestimmungen beauftragt ist, freien Zugang zu den Grundstücken und Unterlagen gestatten, welche im Zusammenhang mit der gewährten Beihilfe stehen.

5.5 Die Beihilfen zur Beseitigung von Verlusten durch Pflanzenkrankheiten sind auf Kosten und Schäden aufgrund von Pflanzenkrankheiten zu begrenzen, deren Auftreten von den zuständigen Behörden förmlich anerkannt worden ist.

5.6 Es wird keine Beihilfe gezahlt, wenn festgestellt wird, dass der Befall durch Pflanzenschädlinge vom Beihilfeempfänger absichtlich oder fahrlässig verursacht worden.

6. Gesuchsabgabe

6.1 Die Gesuche um Gewährung des Beitrages müssen auf einen dafür vorgesehenen Vordruck innerhalb von 90 Tagen ab erfolgter Rodung der Pflanzen bei der Landesabteilung Landwirtschaft eingereicht werden.

6.2 Der Antragsteller darf für die unter Punkt 5.2 angeführten Pflanzenkrankheiten nur ein Gesuch pro Jahr stellen.

6.3 Die Beihilfen müssen auf jeden Fall innerhalb von vier Jahren nach Entstehung der Verluste ausbezahlt werden.

7. Widerruf

7.1 Falls anlässlich oder nach der Flüssigmachung der Beihilfe das Fehlen der Voraussetzungen für deren Gewährung oder falsche oder unwahre Erklärungen im Gesuch um die Gewährung der Beihilfe oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument festgestellt werden, so wird dem Begünstigten die entsprechende Beihilfe widerrufen und er muss sie, falls diese bereits ausgezahlt worden ist, samt den gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

7.2 Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Gesuch um die Gewährung des Beitrages oder in jedem anderen für den Erhalt des Beitrages vorgelegten Akt oder Dokument, finden die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung.

8. Kontrollen

8.1 Im Sinne des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der bearbeiteten Beitragsgesuche durchgeführt.

8.2 Genannte Kontrollen finden nicht Anwendung, wenn vor der Gewährung des Beitrages die Rodung der befallenen Pflanzen seitens der für die Überwachung der obligatorischen Bekämpfung zuständigen Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft festgestellt und aufgrund einer entsprechenden Feststellungsniederschrift bestätigt wurde.

8.3 Die Auswahl der zu kontrollierenden Gesuche erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor der Landesabteilung Landwirtschaft oder einem Stellvertreter, dem Direktor des Amtes für Obst- und Weinbau und einem Sachbearbeiter. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

8.4 Die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt, die das entsprechende Erhebungsprotokoll verfassen.

8.5 Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

9. Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer

Diese Beihilferegelung wird rechtswirksam, nachdem die Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 die entsprechende Kurzbeschreibung der Beihilferegelung erhalten und eine Empfangsbestätigung mit einer Beihilfenummer übermittelt hat. Diese Beihilferegelung gilt bis zum 31. Dezember 2020.

 

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