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Beschluss vom 10. Juni 2014, Nr. 691
Geförderter Wohnbau. Finanzierungen von Sanierungsmaßnahmen auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrages der Steuerabzüge. Genehmigung der Kriterien (abgeändert mit Beschluss Nr. 1436 vom 02.12.2014, Beschluss Nr. 523 vom 17.05.2016, Beschluss Nr. 448 vom 18.04.2017, Beschuss Nr. 342 vom 17.04.2018 und Beschluss Nr. 604 vom 16.07.2019) (siehe auch Beschluss Nr. 1016 vom 26.11.2019)

...omissis...

1. Folgende Kriterien für die Gewährung der Finanzierung für private Wiedergewinnungsmaßnahmen, berechnet auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrags der Steuerabzüge nach staatlicher Gesetzgebung, sind genehmigt.

2. Es wird die Gewährung eines zinslosen Darlehens für private Wiedergewinnungsmaßnahmen vorgesehen, welches auf der Grundlage des theoretischen Gesamtbetrages der Steuerabzüge laut staatlicher Gesetzgebung berechnet wird.

3 Die Finanzierung besteht in der Vorauszahlung des Vorsteuerabzuges der angefallenen Kosten für die Sanierung des Immobiliarvermögens, wie vom Staatsgesetz vorgesehen. Der Empfänger der Finanzierung ist verpflichtet, den im zehnjährigen zinslosen Darlehensvertrag vorgesehen Betrag in 10 konstanten Jahresraten rückzuerstatten. Die erste Rate des Darlehens muss innerhalb 30. September des nach Unterzeichnung des Darlehensvertrages folgenden Jahres rückerstattet werden.

Die Finanzierung wird auf der Grundlage einer vom Bauleiter eigenverantwortlich abgegebenen Erklärung gewährt, aus welcher die Art und die Kosten der im Jahr der Gesuchstellung durchgeführten oder durchzuführenden Arbeiten oder im vorhergehenden Jahr durchgeführten Arbeiten hervorgehen.

Für die Auszahlung der Finanzierung ist die Einreichung der Steuerklärung notwendig, mit der die Höhe der Steuerabzüge, bezogen auf die im Finanzierungsgesuch angegebenen Jahre, sowie die Unterzeichnung eines Vertrages für ein zehnjähriges zinsloses Darlehen nachgewiesen werden, der die Modalitäten und Bedingungen für dessen Rückzahlung festlegt. Die im Finanzierungsantrag angegebenen Jahre müssen mit den Jährlichkeiten übereinstimmen, für welche aufgrund der staatlichen Steuergesetzgebung ein Steuerabzug zulässig ist.

4. Vorzeitige Auszahlung: bis zur Erfüllung dessen, was im vorherigen Absatz angeführt ist, kann die gewährte Finanzierung in voller Höhe vorzeitig ausbezahlt werden, wenn eine Bankbürgschaft über einen Betrag, welcher der Höhe der Finanzierung entspricht vorgelegt werden.

Nach Fertigstellung der Arbeiten muss die vorgenannte Steuererklärung vorgelegt werden und der Darlehensvertrag muss unterzeichnet werden. Die Bankbürgschaft wird danach rückerstattet.

5. Zugelassene Antragsteller: Nutznießer der in diesen Kriterien festgelegten Finanzierung für die Wiedergewinnung des Immobiliarvermögens können Personen sein, welche das ausschließliche und volle Eigentum von einer Wohnung in Südtirol innehaben und die ihren Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz seit mindestens fünf Jahren im Lande haben. Ferner sind Kondominien in Südtirol zugelassen, die Arbeiten an den gemeinschaftlichen Gebäudeteilen durchführen.

6 Anerkannte Arbeiten: die zu finanzierenden Arbeiten an Wohneinheiten und Wohngebäuden sind im Staatsgesetz festgelegt.

7. Einschränkungen: die Landesfinanzierung, welche den theoretisch steuerlich absetzbaren Gesamtbetrag zur Grundlage hat, sieht folgende Einschränkungen vor:

- die Immobilie muss als Erstwohnung dienen und im einzigen und ausschließlichen Eigentum oder im Fruchtgenuss des Antragstellers sein. Als Erstwohnung gilt im Sinne dieser Kriterien jene, wo der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Vorlage des Gesuches den meldeamtlichen Wohnsitz hat, oder wo der Gesuchsteller innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss der Arbeiten seinen Wohnsitz verlegt.

- die Arbeiten auf Zubehörsflächen der Immobilien werden nicht berücksichtigt

- es sind ausschließlich für Wohnzwecke genutzte Immobilien zur Finanzierung zugelassen, welche wie folgt im Katasterverzeichnis eingetragen sind:

A/1 – Herrschaftliche Wohnung

A/2 – Bürgerliche Wohnung

A/3 – Einfache Wohnung

A/4 – Volkswohnung

A/5 – Einfache Volkswohnung

A/6 – Bäuerliche Wohnung

- die höchstzulässigen Kosten pro Wohneinheit entsprechen jenen, die in den staatlichen Bestimmungen vorgesehen sind.

8. Zur Verfügung stehende Finanzmittel: Der bereits für das Jahr 2014 geschätzte Beitrag in Höhe von 12.000.000,00 Euro, wird für das Jahr 2015 in Höhe von 13.000.000,00 Euro und gemäß Artikel 78/ter des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, i.g.F. für das Jahr 2016 in Höhe von 15.000.000,00 Euro, für das Jahr 2017 in Höhe von 12.000.000,00 und für das Jahr 2018 in Höhe von 5.000.000,00 geschätzt.

9. Zur Deckung dieses Betrages ist ein Anteil der Ressourcen gemäß Art. 1 des Regionalgesetzes Nr. 8 vom 13. Dezember 2012 vorgesehen.

10. Die Finanzierungsgesuche sind nur in Höhe des zur Verfügung stehenden Betrages laut Artikel 78/ter des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, zugelassen.

11. Die Gesuche können vom 1. Juli 2014 bis innerhalb 31. Dezember des darauffolgenden Jahres des letzten Jahres, in welchem die Kosten getragen worden sind, eingereicht werden.

12. Bei mindestens sechs Prozent der zur Finanzierung zugelassenen Gesuchsteller werden die abgegebenen Erklärungen auf ihre Richtigkeit hin überprüft.

13. Falls festgestellt wird, dass unwahre Angaben gemacht wurden, wird die Finanzierung widerrufen und das Restdarlehen muss, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, ab Datum der Auszahlung des Betrages rückerstattet werden.

14. Für alles, was in diesen Kriterien nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kommen die einschlägigen Staatsbestimmungen zur Anwendung.

15. Der vorliegende Beschluss wird im Sinne von Artikel 28 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

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