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Beschluss vom 11. Februar 2014, Nr. 144
Kriterien zur Beitragsgewährung für laufende Ausgaben an die Gemeinden und Bezirksgemeinschaften laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15 „Bekämpfung der Spielsucht" (abgeändert mit Beschluss Nr. 296 vom 15.03.2016)"

Anlage

Kriterien zur Beitragsgewährung für laufende Ausgaben an die Gemeinden und Bezirksgemeinschaften laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15 „Bekämpfung der Spielsucht“.

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln die Zuweisung von Beiträgen laut Landesgesetz vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, für die Durchführung von Initiativen zur Prävention und Rehabilitation der Spielsucht an die Gemeinden und Bezirksgemeinschaften.

Artikel 2
Begünstigte

1. Beitragsberechtigt sind die Gemeinden und Trägerkörperschaften der delegierten Sozialdienste in Südtirol, welche die in Artikel 3 dieser Kriterien vorgesehenen Tätigkeiten ohne Gewinnabsichten organisieren oder anbieten.

Artikel 3
Zur Finanzierung zugelassene Tätigkeiten

1. Zur Erreichung der in Artikel 4 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 2011, Nr. 15 vorgesehenen Tätigkeiten der Prävention und Rehabilitation der Spielsucht sind die Aktivitäten zugelassen, die im Fachplan Suchterkrankungen 2013 – 2018 ( Beschluss der Landesregierung Nr. 106 vom 21.01.2013) genannt werden:

• Planung bzw. Organisation von Kampagnen zur Glücksspielproblematik;

• Förderung präventiver Maßnahmen durch Sensibilisierung, Information und Aufklärung der Öffentlichkeit, der Gemeinden, der Angehörigen von Betroffenen;

• Realisierung von Schulungen, in Kooperation mit den jeweiligen Gemeinden und/oder der Betreiber zur Verbesserung eines adäquaten Spielerschutzes;

• Förderung der Etablierung von Selbsthilfegruppen für Patienten mit pathologischem Glücksspiel und ihren Angehörigen.

2. Das „Netzwerk Spielsucht“ erstellt jährlich unter Einbeziehung von Fachleuten und unter Berücksichtigung der Prioritäten im Fachplan einen Aktionsplan für den gesamten Bereich der Glückspielproblematik.

Artikel 4
Beitragshöhe

1. Für die laufenden Tätigkeiten und Initiativen wird ein Beitrag von höchstens neunzig Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt.

2. Der gewährte Beitrag darf keinesfalls höher sein als der beantragte Beitrag; die zugelassenen Ausgaben werden den Einnahmen, die für jene Art von Tätigkeit vorgesehen sind, gegenübergestellt.

3. Für die zugelassene und abgerechnete Ausgabe kann kein weiterer von anderen Landesgesetzen vorgesehener Beitrag gewährt werden.

Artikel 5
Voraussetzungen für die Zulassung

1. Zum Beitragsansuchen sind die Gemeinden und Trägerkörperschaften der delegierten Sozialdienste laut Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, Art. 10, 20/bis, 29 Abs. 4 zugelassen.

Artikel 6
Einreichtermin für die Ansuchen

1. Das vom/von der gesetzlichen Vertreter/Vertreterin der Körperschaft unterzeichnete Beitragsansuchen ist auf einem entsprechenden Vordruck abzufassen und beim zuständigen Landesamt der Abteilung Sozialwesen innerhalb 28. Februar des Bezugjahres einzureichen.

2. Wird das Ansuchen per Einschreiben eingereicht, so gilt das Datum des Poststempels.

3. Wenn auf dem entsprechenden Haushaltskapitel Restbeträge vorhanden sind, so dürfen auch außerhalb der genannten Frist eingereichte Ansuchen berücksichtigt werden; sie sind in jedem Fall spätestens bis zum 30. September des Bezugjahres einzureichen.

Artikel 7
Unterlagen

1. Dem Beitragsansuchen sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Planungsbericht über die im Bezugsjahr vorgesehene Tätigkeit, einschließlich ein Verzeichnis der geplanten Initiativen mit einer genauen und vollständigen Beschreibung bezüglich der Zielgruppe, der Ziele, des Veranstaltungszeitraums, des Veranstaltungsortes und der Art der Durchführung;

b) mit statistischen Daten versehener Bericht über die im Vorjahr durchgeführte Tätigkeit mit Angabe der im Vergleich zu den geplanten Zielsetzungen erreichten Ergebnissen (ausgenommen Ansuchen, die zum ersten Mal eingereicht werden);

c) eine Erklärung, dass bei der Landesverwaltung für die abgerechneten Ausgaben und Tätigkeiten keine weiteren Finanzierungen beantragt worden sind..

Der für das Verfahren Verantwortliche gewährt den ansuchenden Körperschaften eine Frist von 15 Tagen ab Erhalt des Ansuchens zur Behebung von Mängeln, zur Berichtigung oder zur Ergänzung der Unterlagen; verstreicht diese Frist ergebnislos, so verfällt das Ansuchen.

2. Die ansuchende Körperschaft ist angehalten, dem zuständigen Amt jede wichtige Änderung bezüglich des eingereichten Beitragsansuchens rechtzeitig mitzuteilen.

Artikel 8
Zulässige Ausgaben

1. Es sind folgende laufenden Ausgaben zulässig:

a) Ausgaben für Initiativen;

b) Ausgaben für das abhängige Personal und für freie Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen: Gehälter, Steuern und Sozialabgaben, Rücklagen für die Abfertigung, Honorare, Ausgaben für die Weiterbildung und Spesenrückvergütungen, Ausgaben für die Weiterbildung und Spesenrückvergütungen für ehrenamtlich tätige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, Ausgaben für den Mensadienst;

c) Ausgaben für die Betreuten;

d) Produktionsspesen;

e) Verwaltungsausgaben: Heizungs-, Reinigungs-, Wasser-, Licht-, Post- und Telefonspesen, Gebühren und Steuern, Kanzleispesen, Ausgaben für leicht verbrauchbare Güter, Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements, maximal 2 Mitgliedsbeiträge, Versicherungen und ordentliche Instandhaltung von Immobilien, Einrichtungen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen sowie Ausgaben für kleine Ankäufe bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 2.500,00 Euro;

f) Mieten und Kondominiumspesen: bei einer Mindestnutzung von 30 Wochenstunden wird die Ausgabe zur Gänze anerkannt – im Fall einer geringeren Nutzung wird die anerkannte Ausgabe proportional reduziert.

2. Die dem Personal der ansuchenden Körperschaft bezahlten Gehälter müssen den in den entsprechenden gesamtstaatlichen Arbeitskollektivverträgen vorgesehenen Gehältern sowie jenen entsprechen, die für die Landesbediensteten mit gleicher Qualifikation vorgesehen sind. Dem angestellten Personal, das für den Tätigkeitsbereich, in dem es eingesetzt wird, eine erworbene Berufserfahrung ausweist, kann das der erworbenen Berufserfahrung entsprechende Dienstalter zuerkannt werden.

3. Honorare an Freiberufler, an freie gelegentliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen oder für geregelte und fortwährende Mitarbeit dürfen, sofern sie von der Landesregierung festgelegt sind, nicht die vorgeschriebenen Sätze überschreiten.

Art. 9
Bewertung der Ansuchen

1. Die Beitragsansuchen werden von einer Kommission, bestehend aus zwei Beamten/Beamtinnen der zuständigen Landesämter und einer Vertreterin/einem Vertreter des Netzwerkes Spielsucht, geprüft.

2. Die Kommission bewertet die Ansuchen auf der Grundlage der Leitlinien des vom Netzwerk Spielsucht erstellten Aktionsplans.

3. Beitragsansuchen, die von mehreren Gemeinden gemeinsam eingereicht werden, werden bevorzugt behandelt.

Art. 10
Abrechnung

1. Die Abrechnung umfasst

a) das Ansuchen für die Auszahlung des Beitrages,

b) eine zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben bis zur Höhe des gewährten Beitrags. Aus der Aufstellung müssen die wesentlichen Elemente der Ausgabenbelege hervorgehen,

c) eine Ersatzerklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft, die bescheinigt

1) dass die oben genannten Ausgaben bestritten wurden,

2) dass die zum Beitrag zugelassene Tätigkeit durchgeführt wurde,

3) dass alle entsprechenden Originalausgabenbelege im Besitz der Körperschaft sind,

c) einen Bericht über die durchgeführten Tätigkeiten.

2. Die Abrechnung muss bis zum 30. April des auf die Gewährungsmaßnahme oder auf die Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres, falls letztere später erfolgt, eingereicht werden.

3. Alle Ausgabenbelege müssen

a) den geltenden Gesetzesbestimmungen entsprechen und quittiert sein,

b) auf den Namen der begünstigten Körperschaft lauten,

c) strikt das Tätigkeitsprogramm betreffen, auf welches sich das Beitragsansuchen bezieht.

4. Die Ausgabenbelege müssen im Beitragsjahr ausgestellt werden oder sich auf dieses beziehen. Ist die Tätigkeit auf mehrere Jahre angelegt, müssen die Ausgabenbelege im Jahr der Anlastung der entsprechenden Ausgabe ausgestellt werden.

5. Ausgabenbelege für Projekte und Initiativen, die aus Gründen, welche zum Zeitpunkt der Einreichung des Beitragsgesuchs unvorhersehbar und von der Körperschaft nicht beeinflussbar sind, nicht innerhalb des betreffenden Kalenderjahres abgeschlossen werden, können im folgenden Jahr ausgestellt werden, wenn; Bedingung ist, dass die Verschiebung der Initiative oder des Projektes vorher mit ausreichender Begründung mitgeteilt wird. In diesen Fällen ist es außerdem erforderlich, den erfolgten Aufschub des Abschlusses der Initiative oder des Projektes auch bei der Abrechnung zu begründen.

Artikel 11
Veröffentlichung der Unterstützungen

1. Die Einrichtungen, die in den Genuss der Beiträge kommen, sind angewiesen, in ihrer Öffentlichkeitsarbeit in passender Form darauf hinzuweisen, dass die Initiativen von der Abteilung Sozialwesen der Autonomen Provinz Südtirol finanziell unterstützt worden sind.

Artikel 12
Beitragkürzung

1. Wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um allen Antragstellern einen Beitrag zu gewähren, wird die Kommission festlegen, welche dieser den vorrangig betrachteten Tätigkeiten entsprechen und, sollte es notwendig sein, werden die Beiträge proportional gekürzt.

Art. 13
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden bei mindestens sechs Prozent der geförderten Initiativen Stichprobenkontrollen durchgeführt.

2. Darüber hinaus werden alle vom zuständigen Landesamt für zweifelhaft befundenen Fälle überprüft.

 

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