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Beschluss vom 4. November 2014, Nr. 1302
Kriterien für die Gewährung von Förderungen zugunsten der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler

Anlage

Kriterien für die Gewährung von Förderungen zugunsten der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Das Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 13, „Maßnahmen zugunsten der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler“, in der Folge „Landesgesetz“ genannt, hat das Ziel, die Beziehungen zwischen dem Land Südtirol und den Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtirolern zu stärken und nachhaltig zu festigen. Dazu werden Informations-, Beratungs- und Ausbildungsmaßnahmen für diese Zielgruppe gefördert, ihre Organisationen und Einrichtungen, sowie die Rückkehr von Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtirolern nach Südtirol.

2. Folgende Förderungen sind dafür vorgesehen:

1) Beiträge für die Tätigkeit der Organisationen und Einrichtungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Kriterien,

1) Beiträge für Investitionen der Organisationen und Einrichtungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Kriterien,

2) die Erstattung von Kosten, welche die Personen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b) und c) dieser Kriterien für den Besuch von Sprachkursen und für die Rückkehr in die Heimat bestritten haben.

Artikel 2
Begünstigte

1. Die Förderungen richten sich an

a) Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in Südtirol oder im Ausland, die von Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtirolern gegründet wurden oder geführt werden oder sich ausschließlich oder vorwiegend mit Interessen folgender Zielgruppen befassen: Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler, Grenzpendlerinnen und Grenzpendler sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger; die Organisationen und Einrichtungen müssen folgende Voraussetzungen aufweisen:

1) sie dürfen keine Gewinnabsichten verfolgen,

2) sie müssen demokratisch aufgebaut sein,

3) sie müssen im Verzeichnis der Organisationen und Einrichtungen für die Belange der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandsüdtiroler laut Artikel 4 des Landesgesetzes eingetragen sein,

b) Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in Südtirol geboren sind, mindestens vier Jahre lang ihren Wohnsitz in Südtirol hatten und aus Arbeitsgründen einen fortlaufenden Auslandsaufenthalt von mindestens drei Jahren nachweisen können, wobei ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten als ganzes Jahr gerechnet wird; die allfällige Rückkehr nach Südtirol darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen,

c) die Familienmitglieder beziehungsweise die Nachfahren der Personen laut Buchstabe b), sofern sie einen entsprechenden Wohnsitz im Ausland nachweisen können.

Artikel 3
Beiträge für die Tätigkeit der Organisationen und Einrichtungen

1. Beiträge für die institutionelle Tätigkeit der genannten Organisationen und Einrichtungen können im Ausmaß von bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten gewährt werden. Für folgende Kosten können Beiträge gewährt werden:

a) laufende Kosten für die Verwaltung: Miete, Versicherungen,

b) Kosten für das Personal der Dachorganisationen: Gehälter und Sozialabgaben sowie Kosten für die Aus- und Weiterbildung des Personals,

c) Kosten für die Organisation und für die Teilnahme der Mitglieder an den Vorstandssitzungen und an den Jahresvollversammlungen der Organisationen und Einrichtungen:

1) Kosten für Miete und Saalausstattung (technische Ausrüstung),

2) Fahrt- und Unterkunftskosten für Vorstandsmitglieder,

d) Kosten für die Beratung und Betreuung von Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtirolern, Grenzpendlerinnen und Grenzpendlern sowie Grenzgängerinnen und Grenzgängern im Bereich der Sozialfürsorge und in sonstigen relevanten Bereichen im Sinne des Landesgesetzes:

1) Honorare, Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten für Referentinnen und Referenten,

2) Kosten für Raummiete, Saalausstattung und technische Ausrüstung,

e) Kosten für Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen zu Themen im Rahmen der Ziele des Landesgesetzes:

1) Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten,

2) Teilnahmegebühren, Raummieten, technische Ausrüstung, Honorare für Referentinnen und Referenten,

f) Kosten für Besuche der Vorstandsmitglieder bei gleichartigen Organisationen und Einrichtungen: Fahrt- und Unterkunftskosten der Vorstandsmitglieder,

g) Kosten für Treffen von Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtirolern in Südtirol: Raummiete sowie Fahrtspesen der Mitglieder der Organisationen und Einrichtungen, die die Veranstaltung organisieren,

h) Kosten für Kurse zum Erlernen der Landesprachen, sofern diese ausschließlich für die Personen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b) und c) von den genannten Organisationen und Einrichtungen organisiert werden: Einschreibegebühren, Honorare für Referentinnen und Referenten sowie für die Leiterinnen und Leiter der Schulungen, Kosten für Lehrmaterial, Reisekosten, Unterkunftskosten;

i) Kosten für Familien-, Jugend- und Seniorenwochen für Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler in Südtirol:

1) Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten für eine Begleitperson,

2) Kosten für Führungen, Eintrittskarten und Fahrten innerhalb Südtirols,

j) Kosten für die Herausgabe von Zeitschriften und für Informationstätigkeiten: Redaktion, Druck und Versand von im Sinne des Landesgesetzes relevanten regelmäßig erscheinenden Zeitschriften und Informationsmaterial,

k) Organisationskosten (Kosten für Büromaterial, Post, Telefon und Ähnliches) im Ausmaß einer Pauschale von 2 Prozent der anerkannten Ausgaben laut diesem Artikel.

2. Beiträge für gesellige Veranstaltungen, Feiern und Ausflüge im Ausmaß von bis zu 10 Prozent der anerkannten Kosten. Anerkannt werden Kosten für:

a) Miete, Saalausstattung und technische Ausrüstung,

b) Gagen für musikalische Darbietungen und Ähnliches,

c) Fahrten,

d) Eintrittskarten,

e) Führungen.

3. Die Beiträge werden proportional gekürzt, wenn die für die Anträge erforderlichen Mittel die im Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel überschreiten. Bei Dachorganisationen können geringere Kürzungen angewandt werden als bei den anderen Organisationen und Einrichtungen.

Artikel 4
Beiträge für Investitionen

1. Die Organisationen und Einrichtungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) können Beiträge im Ausmaß von bis zu 50 Prozent der Ausgaben erhalten; der Höchstbeitrag beträgt 2.600 Euro.

2. Anerkannt werden Kosten für:

a) Büromöbel,

b) Bau- und Umbauarbeiten an den Sitzen der Organisationen und Einrichtungen,

c) Trachten,

d) Fahnen.

3. Die Beiträge werden proportional gekürzt, wenn die für die Anträge erforderlichen Mittel die im Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel überschreiten.

Artikel 5
Erstattung von Kosten

1. Die Gebühren, die für den Besuch von Kursen zum Erlernen der deutschen, italienischen oder ladinischen Sprache oder der Sprache des Einwanderungslandes anfallen, können unter folgenden Bedingungen bis zu 50 Prozent erstattet werden:

a) wenn im entsprechenden Antrag ausreichend begründet wird, warum ein solcher Kurs nicht in Südtirol besucht werden kann,

b) wenn der Beitrag für den Besuch eines Sprachkurses nicht bereits in der Vergangenheit in Anspruch genommen wurde,

c) wenn die Entrichtung der Gebühr mit quittierter Rechnung belegt wird.

2. Für die Rückkehr in die Heimat können den Begünstigten bis zu 50 Prozent der Reisekosten erstattet werden sowie der Transportkosten für Hausrat, Maschinen und Arbeitsgeräte; der jeweilige Höchstbeitrag beträgt 2.600 Euro. Die Kosten für Familienangehörige und Verwandte können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in der Familiengemeinschaft leben. Kosten für die Reise aus europäischen Staaten werden nicht erstattet.

3. Die Kosten für die Überführung der Leichen im Ausland verstorbener Personen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b) und c) können bis zu 50 Prozent erstattet werden; der Höchstbeitrag beträgt 2.600 Euro.

4. Die Beiträge werden proportional gekürzt, wenn die für die Anträge erforderlichen Mittel die im Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel überschreiten.

Artikel 6
Anträge auf Gewährung der Beiträge für die Tätigkeit und für Investitionen der Organisationen und Einrichtungen

1. Die Anträge auf Gewährung der Beiträge für die Tätigkeit und für Investitionen der Organisationen und Einrichtungen laut Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 1) und 2) müssen jeweils innerhalb 31. Jänner beim Landesamt für Arbeitsmarktbeobachtung vorgelegt werden. Die Anträge müssen nach dem im Amt erhältlichen Antragsmuster (www.provinz.bz.it/arbeit) verfasst und von der gesetzlichen Vertreterin oder vom gesetzlichen Vertreter der jeweiligen Organisation oder Einrichtung unterzeichnet sein.

Artikel 7
Anträge auf Kostenerstattung

1. Die Anträge auf Erstattung der Kosten, welche die Personen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b) und c) für den Besuch von Sprachkursen und für die Rückkehr in die Heimat bestritten haben, müssen jeweils innerhalb 31. März beim Landesamt für Arbeitsmarktbeobachtung vorgelegt werden. Die Anträge werden nach dem Antragsmuster verfasst, das beim zuständigen Amt erhältlich ist (www.provinz.bz.it/arbeit), und müssen von der Antrag stellenden Person unterzeichnet sein.

2. Die Anträge auf Kostenerstattung müssen folgende Eigenerklärungen enthalten:

a) zum ursprünglichen Wohnsitz in Südtirol und zum Wohnsitz im Ausland, aus der auch die jeweilige Dauer hervorgeht; im Fall der Begünstigten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) (Familienmitglieder und Nachfahren der Auslandssüdtirolerinnen und Auslandssüdtiroler) genügt eine Eigenerklärung zum Wohnsitz im Ausland,

b) zur Zusammensetzung der Familiengemeinschaft,

c) zur im Ausland ausgeübten Tätigkeit,

d) darüber, dass ein solcher Beitrag noch nicht in Anspruch genommen wurde,

e) darüber, dass zur Erstattung der angeführten Kosten kein weiterer Antrag gestellt wurde und auch in Zukunft nicht gestellt wird.

3. Außerdem erklärt die Antrag stellende Person, dass sie eventuell erhaltene Beiträge zurückzahlt, wenn sie innerhalb von drei Jahren ihren Wohnsitz ins Ausland oder in eine andere Provinz verlegt.

4. Anträgen auf Erstattung der Kosten für den Besuch von Sprachkursen müssen die quittierten Originalrechnungen beiliegen.

5. Den Anträgen auf Erstattung der Kosten für die Rückkehr in die Heimat müssen quittierte Originalrechnungen für die Transport- und Reisekosten beiliegen (es werden auch Flugtickets und Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel anerkannt). Wer Hausrat, Maschinen oder Arbeitsgeräte mit angemieteten Fahrzeugen transportiert, kann auch Belege für Benzinkosten und eventuelle Autobahngebühren beilegen. Im Rahmen der Transportkosten werden maximal zwei Fahrten anerkannt.

6. Die Anträge auf Erstattung der Kosten für die Leichenüberführung im Ausland Verstorbener können von Verwandten bis zum dritten Grad eingereicht werden. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beiliegen:

a) ein Totenschein,

b) eine Kopie des Leichenpasses,

c) quittierte Originalrechungen.

Artikel 8
Eigenleistung, Vorschuss, Rechnungslegung und Auszahlung

1. Zur Durchführung der in diesen Kriterien vorgesehenen Tätigkeiten und Initiativen müssen die Organisationen und Einrichtungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) eine Eigenleistung erbringen. Diese muss die Gesamtkosten der vorgeschlagenen Initiative oder Tätigkeit abdecken.

2. Zur Durchführung der Tätigkeiten und Initiativen laut Artikel 3 und 4 müssen mindestens 5 Prozent der Eigenleistung in Form eines finanziellen Beitrags erbracht werden; der restliche Teil der Eigenleistung kann auch in Form ehrenamtlicher Tätigkeit erbracht werden. Die ehrenamtliche Tätigkeit muss am Sitz der Organisation oder Einrichtung in einem Register erfasst werden, das die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterzeichnen.

3. Bei der Abrechnung muss die gewährte Beitragssumme auf jeden Fall mit Originalrechnungen belegt werden, während die Eigenleistung angeführt und quantifiziert wird. Für die Eigenleistung in Form von ehrenamtlicher Tätigkeit wird ein konventioneller Stundensatz von 16 Euro anerkannt. Die Aufrechnung der ehrenamtlich erbrachten Leistungen darf in keinem Fall einen Gesamtbetrag von 10.000 Euro überschreiten.

4. Es kann ein Vorschuss von 50 Prozent der Beitragssumme gewährt werden. Der restliche Betrag wird nach Vorlage der Abrechnung ausgezahlt.

5. Eventuelle sonstige Beiträge der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol und der Autonomen Region Trentino-Alto Adige/Südtirol werden von den zugelassenen Kosten abgezogen; Spenden oder andere Zuwendungen von Privatpersonen oder von privaten und anderen öffentlichen Körperschaften dagegen werden als Eigenleistung betrachtet.

6. Kann die Verwendung des Vorschusses beziehungsweise Beitrags nicht entsprechend belegt werden oder wurde der Beitrag oder Vorschuss nicht im Einklang mit diesen Kriterien verwendet, muss der entsprechende Betrag dem Land erstattet werden, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, die ab dem Datum der Überweisung des Betrags auf das Konto des Begünstigten anfallen.

7. Die Rechnungslegung für die Beiträge muss innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Gewährung beim zuständigen Amt eingereicht werden. Sie besteht aus:

a) einem Antrag auf Auszahlung des gewährten Beitrags auf dem entsprechenden Vordruck des Amtes (www.provinz.bz.it/arbeit),

b) einer Kostenaufstellung,

c) den quittierten Originalrechnungen in der Höhe des gewährten Beitrags,

d) einer Aufstellung der Personen, die ehrenamtliche Tätigkeit gemäß Absatz 2 geleistet haben, einschließlich der Zahl der Tage beziehungsweise Stunden der geleisteten Tätigkeit,

e) einem Tätigkeitsbericht,

f) einer Erklärung, dass Organisationskosten laut Artikel 3 Absatz 1 Buch¬stabe k) entstanden sind, unterzeichnet von der gesetzlichen Vertrete¬rin oder dem gesetzlichen Ver¬treter der Organisation oder Einrichtung.

8. Wurde nicht der gesamte gewährte Beitrag verwendet, so wird nicht der ursprünglich gewährte Beitrag ausgezahlt, sondern nur der durch Rechnungen belegte Betrag.

9. Die Erstattung von Fahrtkosten der Vorstandsmitglieder wird mit Beschluss der Organisationen und Einrichtungen genehmigt; als Höchstlimit gelten die von der Landesverwaltung festgelegten Kilometervergütungen. Die Beträge, die Referenten und Referentinnen sowie Leiterinnen und Leitern von Tagungen erstattet werden, dürfen nicht höher sein als die bei der Landesverwaltung üblichen Vergütungen und Tarife.

Artikel 9
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen bei mindestens 6 Prozent der im vorhergehenden Haushaltsjahr gewährten Förderungen durch.

2. Die Stichprobenkontrollen führen amtsinterne Fachleute durch.

3. Bis zum 30. Juni des auf die Gewährung der Förderung folgenden Jahres wird festgelegt, welche Förderungen kontrolliert werden.

4. Die zu kontrollierenden Förderungen werden von einer Kommission ausgelost. Diese besteht aus folgenden Personen:

a) der Direktorin oder dem Direktor der zuständigen Landesabteilung,

b) der Direktorin oder dem Direktor des zuständigen Landesamtes,

c) einer Verwaltungssachbearbeiterin oder einem Verwaltungssachbearbeiter des zuständigen Landesamtes, unter anderem für die Schriftführung.

5. Die zuständige Amtsdirektorin beziehungsweise der zuständige Amtsdirektor kann weitere Kontrollen veranlassen, die für notwendig erachtet werden.

Artikel 10
Wirksamkeit

1. Diese Kriterien gelten für sämtliche Anträge, die ab dem Tag nach Veröffentlichung der Kriterien im Amtsblatt der Region eingereicht werden. Die Kriterien gelten auch für bereits eingereichte, aber noch nicht genehmigte Anträge, sofern sie für die Antragstellenden vorteilhafter sind.

 

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