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Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 115
Widerruf des Beschlusses der Landesregierung Nr. 5/2014 - Modalitäten für die Vergabe der Führung von Sportanlagen ohne wirtschaftliche Bedeutung im Eigentum der Gebietskörperschaften

Anlage

Modalitäten für die Vergabe der Führung von Sportanlagen ohne wirtschaftliche Bedeutung im Eigentum der Gebietskörperschaften

Art. 1
Vergabe der Führung der Sportanlagen

1. Die Führung kann direkt vergeben werden, falls

a) im Einzugsbereich der Anlage bzw. in der Gemeinde oder in der Fraktion wo sich dieselbe Anlage befindet, nur ein Subjekt die Sportarten betreibt, die auf der Anlage ausgeübt werden können,

b) die im Einzugsgebiet der Anlage tätigen Sportgesellschaften, Sportvereine und -genossenschaften ein einziges Sportsubjekt bilden und die Sportarten betreiben, die auf der Anlage ausgeübt werden können,

c) die Führung dem Sonderbetrieb oder der Inhouse-Gesellschaft des Eigentümers der Anlage übertragen wird.

2. Die Gebietskörperschaften können die Führung der Sportanlagen ohne wirtschaftliche Bedeutung in ihrem Eigentum an Subjekte im Besitz der erforderlichen Voraussetzungen vergeben, die durch ein öffentliches Auswahlverfahren ermittelt werden, unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

a) Beachtung der Grundsätze der Transparenz, Korrektheit, Unparteilichkeit und Öffentlichkeit,

b) günstigstes Angebot, ermittelt auf der Grundlage verschiedener Elemente, die je nach Art der Anlage variieren können, wie :

1) Erfahrung in der Führung von Sportanlagen, die vergleichbar sind mit jenen, deren Führung vergeben wird,

2) Verwurzelung im Einzugsbereich der Anlage,

3) wirtschaftlicher Nutzen, auf der Grundlage der Angabe der Körperschaft, welche Mindestgebühr sie erhalten will,

4) Tarife oder Eintrittspreise zu Lasten der Nutzerinnen und Nutzer oder Reduzierung der Tarife oder Preise, die die Körperschaft, deren Eigentum die Anlage ist, eventuell vorgibt,

5) berufliche Qualifikation der eingesetzten Ausbildenden und Trainer,

6) Anzahl der beim Antrag stellenden Subjekt verzeichneten Mitglieder oder der Eingeschriebenen, die in der Sportanlage ihre sportlichen Tätigkeiten ausüben wollen,

7) potentielle Auslastung der Sportanlage durch eigene Aktivitäten,

8) Qualität des Führungskonzeptes im Hinblick auf eine optimale Auslastung der Sportanlage und bestmögliche Nutzung in den Bereichen Jugendsport, Behindertensport und Seniorensport,

9) Organisation in Bezug auf Führung und Betrieb der Anlage sowie auf Verwahrungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsdienste,

10) Qualität und organisatorische Modalitäten für eventuelle Zusatzdienste,

11) eventuelle Verbesserungen hinsichtlich der Effizienz und Funktionalität der Anlage,

12) Modalitäten für eine zwischen mehreren Subjekten abgestimmte Führung.

3. Zur Bewertung der Angebote können die Gebietskörperschaften zusätzlich zu den Elementen laut Absatz 1 Buchstabe b) weitere Elemente objektiver Art festlegen.

4. Nicht betroffen von gegenständlichen Modalitäten für die Vergabe sind die Schulsportanlagen der Grund-, Mittel, Ober- und Berufsschulen, deren außerschulische Benutzung durch das Dekret des Landeshauptmannes vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, in geltender Fassung, geregelt wird.

Art. 2
Bekanntmachung

1. Das Auswahlverfahren laut Artikel 1 Absatz 2 wird durch die Veröffentlichung einer eigenen Bekanntmachung auf der Webseite der Körperschaft eingeleitet, die Eigentümerin der Anlage ist. Die Bekanntmachung muss folgendes enthalten:

a) die Angabe der Anlage, deren Führung zu vergeben ist,

b) die Angabe der vorwiegenden Sportart, die in der Anlage ausgeübt werden kann,

c) eine Aufzählung weiterer Sportarten, die in der Anlage ausgeübt werden können,

d) die Angabe anderer Tätigkeiten, die ausgeübt werden sollen,

e) eventuelle Pflicht des mit der Führung beauftragten Subjekts, Verbesserungsarbeiten durchzuführen,

f) eventuelle Pflicht des mit der Führung beauftragten Subjekts, Investitionen für weitere Arbeiten durchzuführen, die als Nebenleistungen auf jeden Fall eng mit der Führung in Zusammenhang stehen,

g) den Vereinbarungsentwurf, der die Beziehungen zwischen Eigentümer und Betreiber regelt.

Art. 3
Vereinbarung

1. Die Gebietskörperschaft, die Eigentümerin der Anlage ist, schließt mit dem Subjekt, das mit der Führung beauftragt wird, eine Vereinbarung über die Führung der Sportanlage ab.

2. Die Vereinbarung legt die Kriterien zur Benutzung der Anlage fest sowie die rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen für die Führung, unter Berücksichtigung der Ziele und Vorgaben, die in diesen Modalitäten angeführt sind.

3. Die Vereinbarung hat folgende Ziele:

a) Erhaltung der Sportanlage,

b) Berücksichtigung der für die Benutzung der Anlage vorgesehenen Standardtarife, die sich nach Nutzungsart und -häufigkeit unterscheiden,

c) angemessene Sportförderung im Gebiet und optimale Nutzung der Anlage.

4. Die Vereinbarung muss mindestens die folgenden Elemente enthalten:

a) Dauer der Führung der Sportanlage,

b) Kosten zu Lasten des Betreibers: in der Regel Nutzung, ordentliche Instandhaltung, Beaufsichtigung, Reinigung,

c) Kosten zu Lasten des Eigentümers: in der Regel außerordentliche Instandhaltung der Anlagen und Geräte,

d) Modalitäten für die Kontrolle durch den Eigentümer,

e) Modalitäten für den Rücktritt von der Vereinbarung sowohl seitens des Eigentümers als auch des Betreibers; Modalitäten für eine einvernehmliche Rückgängigmachung,

f) Sanktionen bei Nichterfüllung, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Anlage,

g) Pflicht des Betreibers, die erforderlichen Haftpflichtversicherungspolizzen und andere Versicherungen abzuschließen, die ausdrücklich anzuführen sind,

h) Regelung für die Benutzung der Anlage durch Dritte zu den Bedingungen laut Artikel 4 Absatz 2.

5. Die Vereinbarung kann zudem folgendes regeln wie:

a) die Durchführung seitens des Betreibers eventueller Verbesserungsarbeiten, die als Nebenleistungen auf jeden Fall eng mit der Führung in Zusammenhang stehen,

b) Investitionen für weitere Arbeiten, zu denen die Körperschaft, die Eigentümerin der Anlage ist, im Einklang mit der geltenden Gesetzgebung ermächtigt hat, sowie Investitionen für den Ankauf von Geräten für die Anlage.

Art. 4
Benutzungsplan und Plan zur technischen Betriebsführung

1. Die Vereinbarung enthält im Anhang den Benutzungsplan und den Plan zur technischen Betriebsführung.

2. Der Benutzungsplan regelt die Nutzungsarten, die Zuweisungen und die Benutzungszeiten. Nach vorheriger Genehmigung des Eigentümers kann der Betreiber den Benutzungsplan der Anlage von Jahr zu Jahr ändern beziehungsweise aktualisieren. Die Benutzung der Anlage durch Dritte muss gewährleistet sein, unter Berücksichtigung der Eigenheit der Anlage und im Einklang mit der Tätigkeit des mit der Führung beauftragten Subjekts. Vorrang haben Sportvereine, Sportgesellschaften und Sportgenossenschaften sowie Schulen oder Sportverbände; die Tarife, die der Betreiber anwendet, dürfen nicht über jenen liegen, welche der Eigentümer für Sportanlagen in seinem Kompetenzbereich festgelegt hat.

3. Der Plan zur technischen Betriebsführung enthält die Beschreibung der Tätigkeiten zur Instandhaltung, Versorgung, Überwachung und Aufsicht sowie die Beschreibung der Tätigkeiten, die notwendig sind, damit die Sportanlage aus technischer Sicht reibungslos funktioniert.

 

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