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Beschluss vom 4. Februar 2014, Nr. 102
Richtlinien für die Gewährung und Auszahlung von Beiträgen laut Art. 7/bis des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1995, Nr. 26

Anlage

ABTEILUNG 29

UMWELTAGENTUR

Richtlinien für die Gewährung und Auszahlung von Beiträgen laut Landesgesetz vom 19. Dezember 1995, Nr. 26 - Umwelt

Die gegenständlichen Bestimmungen regeln die Gewährung und die Auszahlung von wirtschaftlichen Begünstigungen, welche den Bereich des Umweltschutzes betreffen.

1. ANWENDUNGSBEREICH

Im Sinne von Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1995, Nr. 26, in geltender Fassung, gewährt der Landesrat für Umwelt Beiträge, Unterstützungen und Beihilfen zur Förderung von Studien, Veranstaltungen oder Maßnahmen, die irgendwie den Umweltschutz angehen, an

a) öffentliche Körperschaften

b) Vereinigungen

c) Stiftungen

d) Private (unter Privaten versteht man juristische Personen des Privatrechtes ohne Gewinnzweck)

Die Beiträge werden nur Begünstigten, die keine Gewinnabsichten haben, was ausdrücklich im Statut oder im Gründungsakt festgelegt sein muss, und für Projekte ohne Gewinnzweck gewährt.

Die Maßnahmen müssen in der Provinz Bozen durchgeführt werden.

Es werden nur Beitragsansuchen behandelt, die ausschließlich den Umweltschutz betreffen. Bei Projekten, die nur teilweise oder nur am Rande das Thema Umwelt betreffen, muss der Antragsteller einen Auszug betreffend den Umweltschutz ausarbeiten und nur diesen einreichen.

2. VORLAGE DER GESUCHE

Die Gesuche werden bei der Abteilung 29 – Landesagentur für Umwelt – Verwaltungsamt für Umwelt – Amba-Alagi-Straße 35 – Bozen auf Stempelpapier eingereicht.

Die Beitragsgesuche können jederzeit eingereicht werden, aber immer vor Durchführung der Initiative.

Als Einreichdatum gilt das Protokolldatum der Landesverwaltung. Nur im Falle der Zusendung des Ansuchens mittels Postdienst gilt der Poststempel.

Die Gesuche müssen auf dem von der Umweltagentur eigens dafür vorgesehenen Vordruck ausgefüllt werden. Dem Beitragsansuchen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

• ausführlicher Bericht über die geplanten Initiativen;

• Finanzierungsplan für die geplanten Initiativen mit vollständiger Angabe der Finanzierungsquellen, wobei anzugeben ist, ob für das betreffende Ansuchen bei derselben oder anderen Verwaltungen Beitrags- oder Mitfinanzierungsansuchen für dieselbe Initiative eingereicht wurden oder bereits Beiträge oder Mitfinanzierungen gewährt wurden;

• ausführlicher Kostenvoranschlag der geplanten Initiativen, mit Angabe der einzelnen vorgesehenen Ausgaben-posten;

• Erklärung betreffend die Mehrwertsteuer-position;

• Erklärung betreffend den Vorsteuerabzug;

• Gründungsakt und Satzung des Vereines, wenn zum ersten Mal angesucht wird oder wenn Änderungen erfolgt sind.

Eventuelle Änderungen am Gründungs-akt oder an der Satzung müssen umgehend schriftlich dem zuständigen Verwaltungsamt mitgeteilt werden.

Der Vordruck kann von der Webseite https://www.egov.bz.it/service_detail_de.aspx?servid=1001825 heruntergeladen werden.

3. ÜBERPRÜFUNG UND BEWERTUNG DER GESUCHE

a) Der Direktor der Umweltagentur und die zuständigen Amtsdirektoren überprüfen die vorgelegten Gesuche und bewerten diese nach folgenden Kriterien:

• Qualität und didaktisch-wissenschaftlicher Wert der Initiative;

• Angemessenheit des finanziellen Aufwandes hinsichtlich der vom Landesgesetz vom 19. Dezember 1995, Nr. 26, vorgegebenen Zielsetzungen;

• Wirkung auf die ökologische Bewusstseinsbildung der öffentlichen Meinung;

• Grad der Bedeutung der Initiative (auf lokaler oder Landesebene) unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse auf Landesebene.

b) Die Bearbeitung der Ansuchen erfolgt in chronologischer Reihenfolge und unter Berücksichtigung der im Haushalt vorgesehenen Geldmittel.

c) Der Beitrag wird vom Landesrat für Umwelt gewährt.

d) Unvollständige Gesuche, bei denen die fehlenden Unterlagen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung nachgereicht werden, werden abgelehnt und archiviert.

e) Initiativen, die ausschließlich Mitglieder oder Bedienstete des Begünstigten ansprechen, werden nicht berücksichtigt.

4. HÖHE DER BEITRÄGE

a) Für Initiativen oder Projekte, die im Sinne von Punkt 1 (Anwendungsbereich) den Umweltschutz betreffen, können Beiträge bis zur Deckung von 80% der anerkannten Kosten gewährt werden.

b) Folgende Initiativen werden bis zu 50% der anerkannten Kosten finanziert:

• Studien, die den Umweltschutz angehen;

• Die Kosten für die Erlangung der Zertifizierungen bezüglich der Umweltmanagementsysteme.

c) Projekte, die über 50% Personalkosten vorsehen, werden bis zu 50% der anerkannten Kosten finanziert. Personalkosten sind die für das Projekt geleistete Arbeit der Bediensteten des Begünstigten, dazu gehören auch jene, die vom Gesetz diesen gleichgestellt sind, wie die scheinbar untergeordnete Arbeit, sowie das Personal, das, mit welchem Vertragsmuster auch immer, eigens für das Projekt eingesetzt ist, mit Ausnahme der freiberuflichen Leistungen.

Die Personalkosten können mittels einer Erklärung abgerechnet werden: Dabei müssen Informationen über die Anzahl, die Qualifikation, die Aufgaben sowie die Dauer der am Projekt beteiligten Personen angegeben werden, wobei diese Spesen in Kosten pro Stunde, die dem Projekt gewidmet wurde, angeführt werden müssen.

d) Für alle Spesen, besonders die Verwaltungsspesen (z.B. Postspesen, Büromaterial, Bücher, Lehrmaterial, Saalmiete, Werbung auch mittels Webseite, usw.) muss der enge Bezug mit der finanzierten Tätigkeit nachgewiesen werden.

e) Referenten und Moderatorenhonorare bei Bildungsveranstaltungen (Seminare, Kurse, Tagungen und Kongresse) sowie Reisespesen, Unterkunfts- und Verpflegungskosten können nur im Rahmen der für die Landesverwaltung geltenden Richtlinien gefördert werden.

f) Bei der Festlegung des Beitrages werden öffentliche Beiträge und Einnahmen gemäß Punkt 5 g) (Teilnahmegebühren) von den Gesamtkosten des Projektes in Abzug gebracht.

g) Der Beitrag einschließlich der Beiträge öffentlicher Körperschaften und der Einnahmen gemäß Punkt 5 g) darf nicht höher sein als 80% der Gesamtkosten des Projektes.

h) Folgende Spesen werden nicht anerkannt:

1. Die Kosten betreffend die Teilnahme von Vertretern oder Bediensteten der Begünstigten an Veranstaltungen, Kursen, Tagungen oder Treffen;

2. Eigenleistungen in Form von ehrenamtlichen Tätigkeiten und somit nicht belegbar;

3. Repräsentationsspesen, Büfett, Erfrischungen und Ehrenabendessen;

4. Geschenke an Referenten und Teilnehmer;

5. Verwaltungskosten: Telefonkosten, Stromkosten, Miete des Vereinssitzes, Heizungskosten, und ähnliche;

6. die Erstellung und/oder das Management von Webseiten, wenn nicht direkt mit dem Projekt zusammenhängend,

7. Passivzinsen;

8. Mehrwertsteuer, falls absetzbar.

5. AUSZAHLUNG DER BEITRÄGE

Die Auszahlung der Beiträge erfolgt durch das Verwaltungsamt für Umwelt gemäß den folgenden Kriterien:

a) Einreichung von:

1. quittierten Originalspesenbelegen, die nicht vor dem Einreichdatum des Gesuches ausgestellt sein dürfen, versehen mit der diesbezüglichen Aufstellung,

Die Originalspesenbelege werden vom Verwaltungsamt für Umwelt zurückerstattet.

2. Erklärung über die ordnungsgemäße Durchführung der geplanten Initiativen gemäß eingereichtem Kostenvoran-schlag;

3. Personalkosten: eine Erklärung mit folgenden Informationen: Anzahl der am Projekt beteiligten Personen, Qualifikation, Beschreibung der Aufgaben, Dauer (Stunden/Tage) des Einsatzes eines jeden Bediensteten; diese Kosten müssen in Stundenkosten für die für das Projekt geleistete Zeit ausgedrückt werden; die Zahlungsbelege der diesbezüglichen Entlohnung müssen beigelegt werden;

b) Die Auszahlungsunterlagen müssen innerhalb von drei Jahren ab Gewährung des Beitrages vorgelegt werden, danach wird die Akte archiviert.

c) Die Ausgabenbelege müssen den Gesamtbetrag der anerkannten Kosten decken. Wenn die effektiv bestrittenen Ausgaben unter den anerkannten Kosten liegen, wird die Höhe des Beitrages auf der Grundlage der effektiven Ausgaben erneut berechnet, indem der gewährte Prozentsatz angewandt wird.

d) Alle Ausgabenbelege müssen auf den Namen des Beitragsempfängers ausgestellt werden.

e) Alle bestrittenen Ausgaben müssen sich auf den Kostenvoranschlag beziehen, der mit dem Beitragsantrag vorgelegt wurde.

f) Im Falle von Beiträgen mit beträchtlichem Ausmaß liegt es im Ermessen des Direktors des Verwaltungsamtes für Umwelt die Auszahlung in mehreren Abrechnungen vorzunehmen.

g) Bei Kursen, Tagungen oder Initiativen, für die eine Teilnahmegebühr vorgesehen ist, muss auch die Anzahl der effektiven Teilnehmer mittels Anwesenheitsliste und der Gesamtbetrag der Einzahlungen angegeben werden.
Außerdem muss die Anwesenheitsliste der Lehrer/Referenten eingereicht werden.

h) Laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, können in besonderen Fällen die vorzulegenden Belege auf den gewährten Betrag beschränkt werden, wobei die Pflicht zur Bestätigung über die Durchführung des gesamten geförderten Vorhabens aufrecht bleibt.

i) Es werden keine Vorschüsse auf den gewährten Beitrag ausbezahlt.

j) Die zuständigen Ämter behalten sich das Recht vor, gegebenenfalls die Angaben der Gesuchsteller zu überprüfen. Wenn Unterlagen oder Erklärungen vorgelegt werden, die nicht der Wahrheit entsprechen, wird der Gesuchsteller von jeder finanziellen Unterstützung ausgeschlossen, wobei die eventuelle Anwendung der diesbezüglichen strafrechtlichen Bestimmungen im Sinne von Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, unberührt bleibt.

6. KONTROLLE

Das Verwaltungsamt für Umwelt führt, laut Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Ausmaß von mindestens 6% der geförderten Initiativen stichprobenartige Kontrollen durch.

Die geförderten Initiativen, die kontrolliert werden, werden unter den im vorhergehenden Jahr ausbezahlten Beiträgen ausgelost. Die Auslosung wird von einer Kommission, bestehend aus dem Abteilungsdirektor, dem Amtsdirektor und einer Beamtin des Verwaltungsamtes für Umwelt, vorgenommen.

Die Überprüfung kann direkt vom Personal des Amtes, welches die Auszahlung des Beitrages verfügt, vorgenommen werden. Falls notwendig kann sich das Amt der Unterstützung der anderen Ämter der Abteilung 29 bedienen.

Die Kontrollen können anhand von Lokalaugenscheinen oder auch mittels Anforderung von geeigneten Unterlagen erfolgen.

Im Falle unrechtmäßiger Inanspruchnahme von Förderungen verfügt der Abteilungsdirektor die Maßnahmen gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17.

ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Die vorliegenden Richtlinien werden auf alle Gesuche angewandt, die nach Genehmigung dieser Richtlinien behandelt werden.

 

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